1. Sachverhalt:
Im Firmenbuch ist eine Bank eingetragen, deren Gegenstand des Unternehmens ua der Betrieb von Bankgeschäften und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ist. Die europäische Zentralbank (EZB) entzog der Bank die Zulassung als Kreditinstitut (Konzessionsrücknahme). Die Finanzmarktaufsicht (FMA) beantragte die Bestellung von Abwicklern für die Bank gem. § 6 Abs 5 BWG, die vom Gericht auch bestellt wurden.
2. OGH 6 Ob 119/20y:
Der OGH entschied, dass ein Antrag der FMA für die Bestellung von Abwicklern auch nach dem Konzessionsentzug erfolgen kann, also auch für "ehemalige Banken".
Der Entzug der Konzession ist mit rechtskräftigem Bescheid über die Rücknahme der Konzession sofort wirksam, nicht hingegen die Auflösung der Gesellschaft. Der Konzessionsentzug führt nicht automatisch zur Auflösung der Bank. Die Auflösung ist zwingend, wenn die Bank nicht binnen 3 Monaten nach dem rechtskräftigen Bescheid die Bankgeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma entsprechend ändert. Der Bank wird damit die Möglichkeit eingeräumt, andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte, wie zB das Halten von Beteiligungen, als "normale" Gesellschaft weiterzuführen. Ändert sie daher binnen der 3 Monate die Satzung entsprechend, ist sie nicht aufgelöst, sondern besteht als "normale" Gesellschaft weiter. Unterlässt dies die Gesellschaft, kommt es zwingend zur Auflösung und anschließend zur Abwicklung.
Innerhalb dieser 3 Monate darf die Bank in jedem Fall die für die Abwicklung erforderlichen Bankgeschäfte durchführen.
Die FMA hat das Recht gem § 6 Abs 5 BWG, Abwickler für die Bank zu beantragen. Abwickler nach § 6 Abs 5 BWG sind auch Abwickler aus gesellschaftsrechtlicher Sicht. Das Gericht kann durch einen solchen Antrag der FMA aber nicht die Vorstandsmitglieder der Bank vor dem Eintritt der Bank in das Abwicklungsstadium abberufen.
Kommt es zwischenzeitig zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kommt es ex lege (§ 203 Absatz 1 Z 3 AktG) zur Auflösung der Gesellschaft, wodurch aus diesem Grund die gesellschaftsrechtliche Abwicklung zu erfolgen hat, soweit es nicht ohnedies im Insolvenzverfahren zur Abwicklung kommt.