In diesem Newsletter informieren wir über Neuigkeiten für 2025. Das neue Jahr bringt Änderungen im Arbeitsrecht, über das Gesellschafts- und Unternehmensrecht, bis hin zum Zahlungsverkehrsrecht. Zudem stehen einige Seminare zu Arbeits- und Zahlungsverkehrsrecht vor der Tür.

1. Arbeitsrecht
1.1. Remote-Work/Telearbeit seit 01.01.2025 - TelearbG
Seit dem 01.01.2025 gelten neue gesetzliche Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten (TelearbG, BGBl I 2024/110). Sie gelten sowohl für bestehende Homeoffice-Vereinbarungen als auch für neu abgeschlossene Telearbeitsvereinbarungen.
Weitere Details finden Sie in unserem Blog-Beitrag zu diesem Thema.
1.2. Fahrtkostenersatz, Kilometergeld, Dienstwohnung ab 2025

Für das Jahr 2025 wurden die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO), die Kilometergeldverordnung (KmG-VO) und die Sachbezugswerte-Verordnung novelliert und die Beträge angepasst. Sie sind seit dem 01.01.2025 anwendbar.
Fahrtkostenersatz – FKE-VO
Wenn einem Arbeitnehmer (AN) für Dienstreisen Kosten entstehen, stellt sich die Frage, ob und wie der Arbeitgeber (AG) dem AN Fahrtkostenersatz leisten muss. Fahrtkostenersatz bezeichnet den Ersatz der Kosten durch den AG für eine aus dienstlichen Gründen vom AN getätigten Fahrt.
Die FKE-VO ist auf Dienstreisen und berufliche Fahrten anzuwenden, wenn der AG dem AN nicht die tatsächlichen Kosten für vom AG gekauften Fahrkarten von Massenbeförderungsmitteln ersetzt (zB weil der AN ein Klimaticket hat und daher keine Fahrkarten für die einzelnen Fahrten benötigt).
Dieser pauschale Ersatz ist von der Lohnsteuer befreit, sofern er nicht höher ist als
die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder
der in der Beamten-Reisegebührenvorschrift (§ 7 Abs 5 RGV) festgesetzte Beförderungszuschuss (dh € 0,50 für die ersten 50 km, € 0,20 für die weiteren 250 km, € 0,10 für alle weiteren km).
Pro Jahr beträgt die Obergrenze für den lohnsteuerfreien pauschalen Fahrtkostenersatz € 2.450.
Kilometergeld – KmG-VO
Das Kilometergeld dient der Abgeltung der betrieblichen Nutzung des privaten Kfz oder Fahrrades. Die daraus entstehenden Aufwendungen werden mit einem Kilometergeld iHv € 0,50 pro km abgegolten. Pro zusätzlichem Fahrgast im Auto kann der Fahrzeughalter € 0,15 geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Fahrten in einem Fahrtenbuch protokolliert werden. Private Fahrten müssen nicht protokolliert werden. Für das Fahrrad gilt eine Obergrenze von 3.000 km pro Jahr.
Dienstwohnungen
Die für den Bezug von Dienstwohnungen einschlägige Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze von sachbezugsbefreiten Wohnungen von 30 m2 auf 35 m2an.
1.3. Aktuelle Judikatur: Unfall mit E-Scooter am Weg zur Arbeit -> kein Arbeitsunfall (OGH 08.10.2024/ 10 ObS 55/24x)
Der OGH entschied in einem aktuellen Fall, dass ein Unfall mit einem E-Scooter auf dem Arbeitsweg nicht als Dienst- oder Arbeitsunfall gilt. E-Scooter werden als "Trendsportgeräte" klassifiziert, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Spiel- und Sportgerät spezielle Fähigkeiten erfordern. Sicherheit im Straßenverkehr sei daher nicht gewährleistet. Dies insbesondere im Vergleich zu Fahrrädern aufgrund des schmalen Lenkers, der kleinen Räder und des geringen Nachlaufes des Vorderrades. E-Scooter sind anfälliger für Unfälle, die nicht nur, auf äußerliche Einflüsse, sondern auch auf das Fahrverhalten zurückzuführen sind. Daher unterliegen Risiken, die spezifisch mit der Nutzung eines E-Scooters verbunden sind, nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Selbst bei Einhaltung der Verkehrsregeln bleibt der Versicherungsschutz außerhalb der beruflichen Sphäre aufgrund der Einstufung des Scooters als "Trendsportgerät".
Fazit: Dieses Urteil zeigt, dass nicht alle Verkehrsmittel automatisch unter den Schutz der Unfallversicherung fallen, selbst wenn sie auf dem Arbeitsweg genutzt werden.
2. Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
2.1. Rückblick: Ein Jahr Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo)
Seit 01.01.2024 ist die Gründung einer FlexCo möglich. Obwohl die FlexCo insbesondere die Gründung von Start-Ups erleichtern soll, fanden Gründungen quer durch die Wirtschaft statt: es wurden neben Start-Ups auch Klein- und Mittelunternehmen, Holdings oder Familienunternehmen in Form einer Flexco gegründet.
FlexCo- und GmbH-Gründungen im Jahr 2024 :
FlexCo Gründungen Jahr 2024 (Neugründung und Umwandlungen) | 784 |
GmbH Neugründungen zum 3. Quartal 2024 | 9.994 |
Fazit:
Das Verhältnis zu GmbH-Gründungen steigt: Im ersten Quartal 2024 wurden 26-mal so viele GmbHs gegründet, im dritten Quartal waren es nur noch rund 15-mal so viele.
Die Gründungsaktivität nimmt zu. Als zweitbeliebteste Kapitalgesellschaftsform, hat die FlexCo bereits die AG überholt. Gründe dafür sind etwa eine flexiblere Gestaltungsfreiheit und weniger Formvorschriften und Bürokratie.
Über die Beschaffenheit der FlexCo und verschiedene relevante Fragen aus der Praxis berichteten wir bereits in unserem Newsletter zur FlexCo.
2.2. Neue Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften im Unternehmensrecht

Das Bundesministerium für Justiz veröffentlichte am 20.11.2024 die UGB-Schwellenwerte-Verordnung. Diese enthält eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für die Einteilung der Unternehmensgrößen. Sie ist zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und ist rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die seit dem 01.01.2024 begonnen haben.
Hintergrund
Im österreichischen Recht werden Unternehmen in vier Größenkategorien eingeteilt:
Kleinstkapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften
Diese Einteilung hat ua Auswirkungen auf die Rechnungslegung: je größer das Unternehmen, desto höher sind die Anforderungen.
Anpassung der Schwellenwerte für die Einordnung als Kapitalgesellschaft gem § 221 UGB
Größenkategorie | Bilanzsumme in € | Umsatzerlöse in € | Arbeitnehmer:innenzahl | ||
Kleinstkapitalgesellschaft
| bisher: 350.000 | neu: 450.000 | bisher: 700.000 | neu: 900.000 | unverändert: 10 |
Kleine Kapitalgesellschaft
| bisher: 5 Mio | neu: 6,25 Mio | bisher: 10 Mio | neu: 12,5 Mio | 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
| bisher: 20 Mio | neu: 25 Mio | bisher: 40 Mio | neu: 50 Mio | 250 |
Große Kapitalgesellschaft
| bisher: > 20 Mio | neu: > 25 Mio | bisher: > 40 Mio | neu: > 50 Mio | > 250 |
Werden zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, müssen im Folgejahr (idR dem dritten) die Verpflichtungen der nächsten Kategorie erfüllt werden.
Angepasst wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse gem § 246 UGB.
Rechtsfolgen
Durch die Anhebung bleiben Unternehmen länger in der kleineren Größenkategorie, wodurch sich Aufwand und Kosten der Rechnungslegung reduzieren. Betroffen sind zB:
Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses,
Pflichten zur Abschlussprüfung, Erstellung eines Konzernabschlusses oder nun auch zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts,
Umfang der Offenlegung.
Da die Verordnung rückwirkend gilt, kann es zum nachträglichen Wegfall von (Prüf-) Pflichten kommen. Wurde bereits ein Prüfungsvertrag abgeschlossen, gibt es die Möglichkeiten
die bereits laufende Prüfung zu beenden und den entstandenen Aufwand abzurechnen oder
die Prüfung als freiwillige Prüfung weiterzuführen.
2.3. Neue Regelung für Kleinunternehmen
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG) brachte relevante Änderungen für Kleinunternehmen auf nationaler, aber auch auf EU-Ebene. Konkret geht es um die Umsatzsteuerbefreiung, von welcher Kleinunternehmen profitieren, solange sie die festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die bestehende nationale Regelung wurde angepasst und durch eine Neuregelung für Kleinunternehmen, die auch in anderen EU-Staaten Umsätze tätigen, ergänzt. Die neuen Regelungen gelten seit 01.01.2025.
Bisherige Gesetzeslage
Die bisher geltende Umsatzgrenze lag bei € 35.000 netto pro Jahr. Aufgrund einer zusätzlich bestehenden Toleranzgrenze durfte dieser Betrag innerhalb von fünf Jahren einmal um bis zu 15 % überschritten werden. Wurden die 15% überschritten, galten alle in diesem Kalenderjahr erwirtschafteten Umsätze rückwirkend als umsatzsteuerpflichtig.
Änderung der nationalen Kleinunternehmerregelung
Die Änderung auf nationaler Ebene betreffen Unternehmer, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben und den Kleinunternehmerstatus nur hier in Anspruch nehmen wollen. Die Kleinunternehmergrenze wurde von € 35.000 auf € 55.000 erhöht.
Die bisher geltende Toleranzgrenze von 15 % in fünf Jahren wurde auf 10 % gesenkt. Bei Überschreitung der 10 % werden jedoch nur der die Grenze überschreitenden Umsätzeumsatzsteuerpflichtig. Die Befreiung bleibt also für den Umsatz bis zu € 55.000 bis zum Jahresende bestehen. Es gibt keine Rückwirkung (im Gegensatz zu bisher).
Einheitliche EU-Regelungen für Kleinunternehmer
Ein österreichischer Unternehmer kann nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten als Kleinunternehmer gelten, unabhängig davon, ob er diesen Status auch in Österreich hat.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:
→ Der unionsweite Jahresumsatz darf den Schwellenwert von € 100.000 nicht übersteigen. Das gilt für das vorangegangene Kalenderjahr und das laufende.
→ Der Unternehmer registriert sich in seinem Heimatstaat über ein dort bereitgestelltes Portal und stellt dort auch den Antrag auf Befreiung (in Österreich über FinanzOnline).
→ Der Unternehmer darf die festgelegten Kleinunternehmergrenzen der jeweiligen Staaten, in denen er Umsätze tätigt, nicht übersteigen.
Überschreitet der Unternehmer den Schwellenwert von € 100.000, muss er dies innerhalb von 15 Werktagen melden. Die Steuerbefreiung endet ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Eine Toleranzgrenze, wie im nationalen Recht, oder eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Überschreitet der Unternehmer nur die jeweils national geltende Grenze, wird er nur für das jeweilige Land umsatzsteuerpflichtig.
3. Zahlungsverkehrsrecht
3.1. Financial Data Access Regulation (FiDaR): ein Verordnungsvorschlag über den Zugang zu Finanzdaten

Am 02.12.2024 hat der Rat der Europäischen Union seine Verhandlungsposition zu einer Verordnung, die den Rechtsrahmen für den Zugang zu Finanzdaten regeln soll, veröffentlicht. Damit sind die Verhandlungen mit dem EU-Parlament eröffnet. Doch worum geht es genau?
Hintergrund
Im Jahr 2020 wurde die Strategie für ein digitales Finanzwesen eingeführt, deren großes Ziel die Schaffung eines europäischen Finanzdatenraums ist. Neben der Überarbeitung und Modernisierung der Zahlungsdienste-Richtlinie und Einführung einer neuen Verordnung (mehr Information zu PSD III und PSR finden Sie in unserem Newsletter aus dem Sommer 2024), soll die FiDAR (= Financial Data Access Regulation) maßgeblich zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Sie wurde am 28.06.2023 von der Europäischen Kommission vorgeschlagen.
Ziele
Einige Ziele der FiDAR sind:
verbesserter Datenaustausch zwischen Finanzdienstleistern,
innovativere und stark personalisierte Finanzprodukte und -dienstleistungen,
Erhöhung des Wettbewerbs im Finanzsektor,
besserer Zugang zu Finanzmitteln für Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und
besserer Schutz der Privatsphäre der Kund:innen durch hohe Sicherheitsstandards.
Erreicht werden sollen diese Ziele durch harmonisierte Vorschriften darüber, welche Daten und wie diese Daten im Finanzsektor ausgetauscht werden dürfen, und durch Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der FiDAR umfasst sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten, die von Finanzinstituten im normalen Geschäftsbetrieb erhoben werden. Beispiele für Produktkategorien, zu denen Daten zugänglich gemacht werden sollen, sind:
Hypotheken, Darlehen und bestimmte Konten
Ersparnisse, Investitionen, Krypto-Assets, Immobilien und Versicherungsanlageprodukte
Daten zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen
Nichtlebensversicherungsprodukte (gem RL 2009/138/EG), ausgenommen davon sind Krankenversicherungsprodukte
Ansprüche iZm betrieblichen Altersversorgungssystemen
Durch die FiDAR soll der in der PSD II geschaffene Grundsatz des „Open Banking“ auf „Open Finance“ ausgeweitet werden, indem nicht nur Zahlungskontodaten, sondern darüber hinausgehende Finanzdaten ausgetauscht werden können.
Der Entwurf der FiDAR unterscheidet beim Datenaustausch folgende Beteiligte:
Kunde (= natürliche oder juristische Person, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nimmt),
Dateninhaber (= Finanzinstitut, zB Kreditinstitut oder Versicherung) und
Datennutzer (= Einrichtung, die mit Erlaubnis der Kunden Zugriff auf deren Daten erhält).
Voraussetzung für Zugriff und Nutzung der Daten ist, dass
der Datennutzer über eine Zulassung als Finanzinformationsdienstleister iSd Art. 3 Nr. 7 FiDAR (= Datennutzer, der Finanzinformationsdienstleistungen erbringt und zu diesem Zweck die Berechtigung zum Zugriff auf Kundendaten erhält) verfügt und
der Kunde seine Zustimmung erteilt.
Insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der PSD müssen eingehalten werden.
Mit der Verpflichtung der Dateninhaber zur Bereitstellung eines digitalen Dashboards, das eine Übersicht über alle Datenzugriffe und eine einfache Widerrufsfunktion enthält, soll der Verbraucherschutz gestärkt werden.
Rechte und Pflichten
Kunden haben ein Anrecht darauf, ihre Daten an Datennutzer weiterzugeben, es besteht jedoch keine Verpflichtung.
Wer Kundendaten innehat (zB Finanzinstitute), ist verpflichtet diese Daten den Datennutzern zur Verfügung zu stellen. Die dafür erforderliche technische Infrastruktur muss geschaffen und die Zustimmung des Kunden eingeholt werden.
Kunden haben die vollständige Kontrolle darüber, wer auf ihre Daten zugreift und zu welchem Zweck dies geschieht.
Datennutzer als auch Dateninhaber müssen Mitglied eines Systems sein, das Kundendaten und erforderliche technische Schnittstellen erarbeitet.
Bei Datenschutzverletzungen gibt es Haftungsregelungen und Streitbeilegungsmechanismen.
Datennutzer sind verpflichtet, die Dateninhaber angemessen zu vergüten (kleinere Unternehmen müssen nur einen Ausgleich zu den Kosten leisten).
Umsetzung
Nach der Einigung des Rates finden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament statt, um die Endfassung der Verordnung zu erörtern. Liegt eine Einigung vor, müssen die beiden Organe die Rechtsvorschriften förmlich annehmen, wonach sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und 20 Tage danach in Kraft treten.
Laut Entwurf der FiDAR haben die Finanzdienstleister ab Inkrafttreten 24 Monate Zeit, um die Anforderungen umzusetzen. Innerhalb von 18 Monaten müssen sie sich zumindest einem „System für den Austausch von Finanzdaten“ (Financial Data Sharing Scheme) anschließen, in welchen technische Standards und einheitliche Regelungen vereinbart werden sollen.
Fazit
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3.2. Instant Payment-VO, PSR, PSD III und DORA
Am 09.01.2025 trat ein Teil der Instant-Payment-Verordnung (VO (EU) 2024/886 ) in Kraft. Mit ihr fand eine Überarbeitung der bereits vorhandenen SEPA-VO statt.
DORA, die EU-Verordnung zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, gilt seit 17.01.2025 und zielt darauf ab, die digitale Widerstandsfähigkeit europäischer Finanzinstitute und -märkte zu stärken.
Die Ende 2024 erhofften finalen Gesetzestexte zu PSR und PSD III wurden noch nicht veröffentlicht. Offen waren zuletzt die Regelungen zum Zahlungsbetrug und zur finanziellen Haftung. Auf eine Einigung in den nächsten Wochen ist zu hoffen.
Weitere Informationen finden sich dazu in den von uns im Sommer 2024 veröffentlichten Newslettern zu aktuellen Themen im Zahlungsverkehr:
Der erste Teil (Link) befasst sich mit DORA, der Instant-Payment-Verordnung und ESG-Risiken.
Der zweite Teil (Link) behandelt die Novelle der „Payment Services Directive“, die in ihrer dritten Auflage weiterbesteht (PSD III) und eine neue Verordnung für Zahlungsdienste, die „Payment Services Regulation“ (PSR).
4. Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung
4.1. Änderungen am Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)

Das FM-GwG wurde durch das BGBl. I Nr. 151/2024novelliert. Die Anpassungen erfolgen aufgrund der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und beinhalten mehrere wesentliche Änderungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Die Änderungen traten mit 01.01.2025 in Kraft und sind Teil des Geldwäschepakets der EU. Dieses zielt darauf ab, Finanzkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU zu unterbinden.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Durch Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie wurde der Anwendungsbereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf virtuelle Währungen erweitert. So müssen nun etwa auch Kryptowertetransfers Angaben zu Zahler und Empfänger enthalten.
Mit § 11a FM-GwG werden neue Sorgfaltspflichten für Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen eingeführt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Sie müssen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen und sind zur Anwendung von entsprechender Risikominderungsmaßnahmen verpflichtet.
Durch § 23a FM-GWG müssen Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute geeignete Maßnahmen für die Ermittlung, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Minderung der Risiken der Proliferationsfinanzierung (Finanzierung von Massenvernichtungswaffen) umsetzen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die Einrichtung von Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu analysieren (Risikoanalyse), wirksam zu mindern und zu steuern. Die Maßnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen, sind in schriftlicher Form festzulegen, vom Leitungsorgan zu genehmigen und die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen.
Bestellung eines besonderen Beauftragten gem. § 23a FM-GwG: von den verpflichteten Instituten ist künftig ein „Sanktionsbeauftragter“ zu bestimmen, der die Einhaltung der Kontrollmaßnahmen überwacht.
Verstärkter Fokus auf Risikomanagement: Unternehmen müssen ihre internen Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser auf Risikoanalysen ausrichten. Dabei wird ein stärkerer Fokus auf individuelle Risikoprofile gelegt.
Die Frist für die Verfolgungsverjährung wird von 3 auf 6 Jahre und die Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 5 auf 8 Jahre erhöht.
Hinweis – Sanktionsgesetz 2024:
Es ist eine Anpassung der Sanktionsregelungen geplant. Herzstück ist das Sanktionsgesetz 2024 (SanktG 2024), das noch nicht kundgemacht wurde.
Damit sollen ua die Umsetzung völkerrechtlicher Sanktionen beschleunigt, Umgehungen erschwert und Informationsflüsse verbessert werden.
Die Zuständigkeit für die Überwachung wandert 2026 von der OeNB zur FMA.
Es sollen der Kreis überwachter Unternehmen (zB Versicherungsunternehmen, Kryptowerte-Dienstleister und Wertpapierfirmen) sowie die behördlichen Befugnisse erweitert werden.
Zusätzlich soll die Entbindung vom Bankgeheimnis erleichtert werden (dh elektronische Zustimmung).
Wir behalten die Kundmachung im Auge und werden berichten.
4.2. Änderungen in der Gewerbeordnung
Die jeweilige Gewerbebehörde hat nicht nur klassische Agenden des Gewerberechts zu besorgen (zB Ausstellung von Gewerbescheinen), sondern muss nunmehr auch überwachen, ob von Gewerbetreibenden wissentlich oder unwissentlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird. Gem. § 365 Abs 5 Z 1 GewO sollen Gewerbetreibende in Österreich ein klares Verständnis von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickeln.
4.3. WiEReG-Novelle

Das WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) wurde ebenfalls mit dem BGBl. I Nr. 151/2024 novelliert. Die Novelle tritt schrittweise während des Jahres 2025 in Kraft, die ersten geänderten Bestimmungen mit 01.01.2025, die letzten mit 01.12.2025.
Die Neuerungen betreffen sog Nominee-Vereinbarungen. Dieser Begriff wird neu in das WiEReG eingeführt und deckt sich iW mit einem Treuhandverhältnis.
Nominee-Vereinbarungen sind Verträge zwischen zwei Personen (Nominator und Nominee), bei denen vereinbart wird, dass eine Person (der Nominee/Treuhänder) statt der anderen (Nominator/Treugeber, eigentlicher wirtschaftlicher Eigentümer) formell als wirtschaftlicher Eigentümer auftritt, obwohl sie es gar nicht ist. Der Nominee ist verpflichtet, für den Nominator zu handeln. Das soll die Identität des eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümers schützen.
Das WiEReG normiert umfangreiche Informations-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten, um die Transparenz des wahren wirtschaftlichen Eigentümers zu gewährleisten. So müssen Nominees angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität des Nominators (bzw der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators, falls dieser eine juristische Person ist) erheben. Diese Informationen müssen sie gegenüber Behörden nach Aufforderung offenlegen.
Auch Rechtsträge müssen angemessene Maßnahmen zur Beurteilung ergreifen, ob relevante Nominee-Vereinbarungen vorliegen.
5. Seminare
Frau Mag Sylvia Unger hält im 1. Halbjahr 2025 folgende Seminare:
5.1. Präsenzseminar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte“
Am 18.02.2025 findet im Hotel Sans Souci Wien wieder das Präsenzseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“, das für alle Branchen geeignet ist, statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.weka-akademie.at/arbeitsrecht-fur-fuhrungskrafte/
5.2. Onlineseminar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte in der Finanzwirtschaft“
Am 25.02.2025 hält Frau Mag. Unger wieder das Onlineseminar speziell für Führungskräfte in der Finanzwirtschaft. Behandelt werden uA Neuerungen im Arbeitsrecht, die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sowie Sonderregelungen zu den in der Finanzbranche anwendbaren Kollektivverträgen. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.finanzverlag.at/events/arbeitsrecht-finanzwirtschaft/
5.3. Austrian Payment Academy/APAc – Grundkurse 2025 (hybrid)
Die APAc (Austrian Payment Academy) ist ein Ausbildungsangebot für alle, die im Zahlungsverkehr tätig sind oder einen umfassenden Einblick in die technologiegetriebene dynamische Payment Branche erhalten möchten. Frau Mag Unger trägt das Modul IV „Legal, Compliance“ vor und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsverkehrs. Der nächste Grundkurs startet am 25.02.2025. Nähere Informationen unter https://paymentacademy.at/angebot.
5.4. Präsenzseminar: „Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto“
Am 01.04.2025 findet das Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Aktuelle Regulatorik und Zivilrecht! – Aktuelle Judikatur des EuGH und des OGH" des Finanzverlages statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.finanzverlag.at/events/zahlungsverkehr-zahlungsdienste-zahlungskonto/