1. Einleitung
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 (BSMG 2025; BGBl I 2025/7) Maßnahmen ausgearbeitet, um das Budgetdefizit auszugleichen. Eine Maßnahme ist die Abschaffung der vom AMS geförderten Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.
2. Ausgangslage
Bis zum 31.03.2025 förderte das AMS die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Zum Ausgleich der Einkommenseinbußen im Zuge der Weiterbildungsmaßnahmen erhielt man während der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld (§ 26 AlVG) und während der Bildungsteilzeit bekam man Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG). Dadurch entstanden im Jahr 2024 Kosten iHv ca EUR 640 Mio - eine Deckelung auf einen bestimmten Höchstbetrag gab es nicht.
Die Änderung betrifft nur die staatliche Förderung der Weiterbildungsmaßnahmen. Vereinbarungen über Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können weiterhin abgeschlossen werden, jedoch erhalten Arbeitnehmer:innen keinen Ersatz mehr für die Einkommenseinbußen. Während die arbeitsrechtlichen Regelungen in §§ 11 und 11a AVRAG bestehen bleiben, traten die entsprechenden Bestimmungen zur finanziellen Förderung durch das AMS in §§ 26 und 26a AlVG am 31.03.2025 außer Kraft.
3. Übergangsbestimmungen
Für bis zum 31.03.2025 vereinbarte Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten gelten Übergangsregelungen. Für diese können unter bestimmten Umständen wie bisher Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld bezogen werden, und zwar für Arbeitnehmer:innen,
die seit spätestens 31.03.2025 Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld beziehen - sie haben Anspruch für die jeweils bewilligte Dauer,
die Bildungskarenz oder -teilzeit spätestens am 28.02.2025 mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnen.
4. Rücktrittsrecht
Arbeitnehmer:innen, die eine Vereinbarung bis 31.03.2025 geschlossen haben, denen aber ein Anspruch auf Weiterbildungs- bzw Bildungsteilzeitgeld nicht mehr gewährt wird, haben ein einseitiges Rücktrittsrecht von der Vereinbarung (§§ 11 Abs 5 und 11a Abs 6 AVRAG). Arbeitnehmer:innen sollen in keine unbezahlte Bildungsteilzeit oder -karenz gezwungen werden.
5. Auswirkungen auf die Betriebliche Vorsorgekasse
Durch das Ende der Förderung kommt es auch zur Änderungen der Bemessungsgrundlage der Beiträge für die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Beiträge). Es ist zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz zu unterscheiden:
Bisher war die Bemessungsgrundlage während einer Bildungsteilzeit das monatlichen Entgeltvor Antritt der Bildungsteilzeit (§ 6 Abs 4 BMSVG). Der Einkommensverlust, der durch die reduzierte Arbeitszeit entstand, wurde durch die Förderbeiträge kompensiert. Da dies ab 01.04.2025 nicht mehr der Fall ist, musste die Grundlage für die Bemessung geändert werden. Es wird daher nun das durch die geringere Arbeitszeit reduzierte Entgelt herangezogen.
Die BV-Beiträge bei der Bildungskarenz wurden bisher aus Mitteln der Gebahrung Arbeitsmarktpolitik getragen. Die Bemessungsgrundlage stellte die Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes dar. Künftig wird es kein Weiterbildungsgeld mehr geben, weshalb die einschlägige Regelung in § 7 Abs 6a BMSVG gestrichen wurde.
Die Übergangsregelungen zu den der BV-Beiträgen sind an die allgemeinen Übergangsregelungen angepasst. Wer Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld gemäß „alter“ Rechtslage bezieht, fällt auch in die „alte“ Bemessungsgrundlage des BV-Beitrages.
| Bildungsteilzeit | Bildungskarenz |
Bemessungsgrundlage bisher | Entgelt vor Arbeitszeitreduzierung | Höhe des Weiterbildungsgeldes |
Bemessungsgrundlage neu | Durch geringere Arbeitszeit reduziertes Entgelt | Keine BV-Beiträge zu entrichten |
Übergangsregelung | Für laufende, geförderte Bildungsteilzeiten | Für laufende, geförderte Bildungskarenzen |
6. Ausblick: Bildungskarenz wird zu „Weiterbildungszeit“
Die Weiterbildungszeit soll ab 01.01.2026 das Nachfolgemodell der Bildungsteilzeit und -karenz werden. Eine vollständige gesetzliche Ausarbeitung ist für Sommer 2025 geplant. Das neue Modell soll mit 150 Millionen Euro gedeckelt sein und geringer qualifizierte Menschen fit(ter) für den Arbeitsmarkt machen. Es ist ein Mindestmaß von 20 erbrachten Wochenstunden (= 20 ECTS in einem Studium) vorgesehen, bzw 16 Wochenstunden/ECTS bei Betreuungspflichten. Bisher mussten nur acht Wochenstunden erbracht werden. Auch die Anwesenheitsverpflichtungen sollen verschärft werden, indem Bildungsveranstaltungen in Präsenz oder im Liveonlineformat besucht werden müssen. Vor Inanspruchnahme einer Weiterbildungszeit ist eine Bildungsberatung vorgesehen. Eine Anschlussmöglichkeit der Weiterbildungszeit an die Elternkarenz ist nicht vorgesehen.