Sondernewsletter: 3-G am Arbeitsort
3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) (BGBl II 441/2021)
Aufgrund des steigenden Infektionsgeschehens wurde am 01.11.2021 in ganz Österreich die „3-G“-Regel an Arbeitsorten eingeführt. Ab diesem Datum ist der Zutritt zum Arbeitsort nur noch „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“, zulässig. Die 3. COVID-19-MV Verordnung gilt nach derzeitger Lage bis 12.12.2021.
Kaum In Kraft getreten, veröffentlichte das Gesundheitsministerium die erste Novelle zur 3. COVID-19-MV. Diese Novelle wurde am 3.11.2021 kundgemacht und tritt mit 8.11.2021 in Kraft.
Mit 8.11.2021 wurde die zweite Novelle veröffentlicht.
Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 9 der 3. COVID-19-MV)
In § 9 der 3. COVID-19-MV regelt der Gesetzgeber branchenunabhängig den generellen Zutritt zum Arbeitsort:
- Arbeitnehmer aber auch Inhaber und Betreiber (idF „Arbeitgeber“) dürfen
- Arbeitsorte, an denen
- physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können,
- nur betreten,
- wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Als Arbeitsort gelten laut Gesundheitsministerium sämtliche Arbeitsorte, sofern diese nicht explizit ausgenommen sind. Darunter fallen auch auswärtiger Arbeitsstellen. Gem § 9 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV ist Home-Office vom Anwendungsbereich ausgenommen („privater Bereich“). Das Gesundheitsministerium weist jedoch darauf hin, dass diese Ausnahme nicht für die Erbringung von Dienstleistungen in einem fremden Wohnbereich (zB Installateur, Putzpersonal, Babysitter etc.) gilt.
Ausnahme: Nicht als Kontakte iSd § 9 Abs 1 Satz 1 der 3. COVID-19-MV gelten
- höchstens 2 physische Kontakte pro Tag,
- die im Freien stattfinden und
- jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
Diese Ausnahme wurde eingeführt, damit Fernfahrer, welche mehrheitlich mit nicht in der EU zugelassenen Impfstoffen geimpft wurden, weiterhin ihren Dienst versehen können. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für Post- und Lieferdienstleister.
Dem Gesundheitsministerium zu Folge ist der „physische Kontakt“ dann gegeben, wenn am Arbeitsort
- Kontakt zu Kunden besteht, oder
- Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden kann.
Ob diese Kriterien erfüllt sind, hat der Arbeitgeber „abstrakt anhand einer Durchschnittsbetrachtung“, also einer generellen Einschätzung und nicht zu jedem konkreten Zeitpunkt hin, zu beurteilen.
Mit der 1. Novelle zum 3. COVID-19-MV gilt für Arbeitnehmer (wie auch für Kunden) in der Nachtgastronomie ab dem 08.11.2021 abweichend "2-G". Testergebnisse stellen daher keine gültige Zutrittsmöglichkeit mehr für den Arbeitsort in der Nachtgastronomie dar.
Was zählt als „3-G Nachweis“?
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr („3-G-Nachweis“) zählt gem § 1 Abs 2 der 3. COVID-19-MV ein Nachweis einer Impfung („1-G“), einer Genesung („2-G“) oder ein Testnachweis („2,5-G“ bzw „3-G“). Diese Pflicht trifft nicht nur Arbeitnehmer (auch freie Dienstnehmer) sondern auch den Arbeitgeber.
Impfung („1-G“-Nachweis):
Als Impfnachweis gilt ein gültiges Impfzertifikat bzw ein Impfpass über einen EU zugelassenen Impfstoff:
- Ab der 2. Impfung ist der Impfnachweis 360 Tage gültig, zwischen den beiden Impfungen müssen mindestens 14 Tage verstrichen sein.
- Impfstoffe, welche mit einer Impfung bereits voll Wirksamkeit sind („One-Stop-Shop“), sind für 270 Tage gültig.
- „Genesene“ bzw Personen die 21 Tage vor der Impfung positiv getestet wurden, gelten bereits mit der Erstimpfung als vollständig immunisiert.
- Jede weitere Impfung ist für 360 Tage gültig. Es müssen jedoch mindestens 120 Tage zwischen den beiden Impfterminen liegen.
Hinweis: Ab dem 6.12.2021 sind Impfnachweise nur noch 270 Tage gültig.
Zudem gilt bis zum 6.12.2021 eine Übergangsfrist: Für Personen, die noch nicht die 2. Dosis der Corona-Schutzimpfung erhalten haben, gilt der Impfnachweis über die 1. Dosis zusammen mit einem gültigen PCR-Test (72 Stunden) als gültiger "2-G"-Nachweis.
Genesen („2-G“-Nachweis):
Als Genesungszertifikat gilt ein Nachweis
- über eine überstandene Coronainfektion oder eine
- ärztliche Bestätigung darüber,
Der Nachweis einer Genesung ist für 180 Tage gültig.
Getestet:
Als Testnachweis gelten
- Molekularbiologische (PCR) Tests, gültig 72 Stunden
- Antigen-Tests über eine behördlich anerkannte Stelle, gültig 24 Stunden
Antikörpernachweise sowie ein Antigenselbsttests sind ab dem 8.11.2021 nicht mehr gültig.
Nur molekularbiologische Tests (PCR-Tests) stellen einen „2,5-G“-Nachweis dar, nicht hingegen der Antigentest („3-G“). In mehreren Bundesländern wird derzeit auf 2,5-G am Arbeitsplatz aufgestockt sowie eine einheitliche Bundesweite 2,5-G Pflicht am Arbeitsplatz diskutiert. Sehen bestimmte Bereiche „2,5-G“ vor, wie es beispielsweise vermehrt im Bundesland Wien der Fall ist, sind Antigentests nicht mehr gültig.
Ausnahmsweise Abnahme vor Ort:
Die jeweiligen Personen müssen sich selbst um einen gültigen Nachweis kümmern. Erscheint eine Person ohne gültigen Nachweis, kann nur in ausnahmefällen in bestimmten Branchen wie bspw der Krankenhäuser, Lebensmittelhandel, Apotheken oä, ein Antigentest unter Aufsicht des Arbeitgebers zur Eigenanwendung vor Ort durchgeführt werden.
Diese Abnahme vor Ort gilt jedoch nicht für andere Branchen (§ 9). Erscheint der Arbeitnehmer ohne einen gültigen Nachweis, kann er (verschuldet) seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringen. Dies kann von Entgeltentfall bis hin zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen.
Diese ausnahmsweise Abnahme vor Ort entfällt aufgrund der 1. Novelle zum 3. COVID-19-MV ab dem 8.11.2021 bundesweit für alle Branchen.
Um eine ausreichende Implementierungsfrist für die betriebliche Organisationen zu gewährleisten, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, bis zum 15.11.2021 anstelle eines gültigen 3-G Nachweises eine FFP2-Maske zu tragen (Übergangsregelung). Die allgemeinen Ausnahmen von der Maskenpflicht wie z.B. Konsumieren von Speisen und Getränken, etc (§ 19 Abs. 4 und 6 der 3. COVID-19-MV) sind auch hier anzuwenden. Nach dem 15.11.2021 gilt jedenfalls 3G.
Als Maske gilt gem § 1 Abs 1 der 3. COVID-19-MV eine Atemschutzmaske der Kategorie FFP2 ohne Ausatemventil bzw eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard.
„Betreten“ und „Verweilen“
Die 3. COVID-19-MV stellt das „Verweilen“ dem „Betreten“ gleich. Daher sollten die betroffenen Personen für die gesamte Arbeitszeit / Aufenthalt einen aufrechten, gültigen Nachweis vorweisen können und nicht nur beim Betreten.
Ein Nachweis, der während einer Schicht ausläuft, stellt nicht nur ein gesundheitliches, sondern auch ein verwaltungstrafrechtliches Problem dar.
Kontrolle / Erhebung des Nachweises und Strafen
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätte oder der Arbeitsort nur im Einklang mit der 3. COVID-19-MV betreten oder befahren wird. Die Kontrollpflicht des Betreibers (§ 8 Abs. 4 COVID-19-MG) muss zumutbar bleiben und darf nicht überspannt werden. Abhängig von jeweiligen Betrieb sollte der Arbeitgeber folgende Maßnahmen in entsprechender Ausgestaltung umsetzen:
- Hinweise;
- stichprobenartige Kontrollen;
- Aushänge;
- mündliche und schriftliche Belehrungen
„Stichprobenartige Kontrollen“ müssen dabei so ausgelegt sein, dass es sich um wirksame Kontrollen im Sinne des § 8 Abs. 4 COVID-19-MG handelt. Dabei kommen öfters durchgeführte Überprüfungen einzelner Arbeitnehmer („Stichproben“) aber auch gesammelte Überprüfungen der gesamten bzw Teilen der Belegschaft („Planquadrat“) in Frage.
Zur Kontrolle ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten ermächtigt. Jedoch ist dem Arbeitgeber eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise sowie der enthaltenen personenbezogenen Daten untersagt. Da der Arbeitgeber jedoch im Fall einer Kontrolle der Behörde nachzuweisen hat, dass er seiner Kontrollpflicht entsprochen hat, entsteht eine unbefriedigende Situation für den Arbeitgeber. Hier bedarf es einer Nachschärfung der Regelung, um künftig Unsicherheiten zu vermeiden.
Als Arbeitgeber empfiehlt es sich auf eine der folgenden Varianten zurückzugreifen
- Einlasskontrollen: Jeder Arbeitnehmer zeigt vor dem Betreten seinen Nachweis vor. Hat ein Arbeitgeber keinen Nachweis, ist ihm der Zutritt zu verweigern.
- Vereinbarung nach § 10 AVRAG / Betriebsvereinbarungen / Zustimmung zur Datenverarbeitung: Die Arbeitnehmer willigen der Aufbewahrung ein. Aufbewahrte Zertifikate sind demnach nicht erneut zu prüfen, dies mindert den organisatorischen Aufwand.
- Anonyme (regelmäßige) Kontrolllisten: Protokolliert wird nur das Datum, die Uhrzeit und die Anzahl der geprüften Arbeitnehmer.
Strafen
- Wer als Arbeitgeber nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte / der Arbeitsort nur mit einem 3-G Nachweis betreten wird, droht eine Geldstrafe von bis zu € 3.600,00.
- Arbeitnehmer droht eine Geldstrafe von bis zu € 500,00.
Präventionskonzept
In Betriebsstätten ab 51 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber gem § 9 Abs 3 der 3. COVID-19-MV einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept über folgende Punkte zu implementieren:
- spezifische Hygienemaßnahmen,
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
Der COVID-19-Beauftragte muss den Betrieb organisatorisch ausreichend kennen. Er tritt als Ansprechperson gegenüber Behörden auf und überwacht das Präventionskonzept.
Strengere Maßnahmen gem § 9 Abs 4 der 3. COVID-19-MV
Neben diesen Regelungen auf Bundesebene können die Länder strengere Regelungen vorsehen. In Wien war bereits vor der 2. Novelle der 3. COVID-19-MV für viele Bereiche ein Antigentest kein gültiger Zutrittsnachweis für zB körpernahe Dienstleister, Gastronomie, Hotellerie, Theater, Kino etc (Vgl Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021) mehr. Zudem sind in Wien PCR-Tests nur 48 Stunden gültig.
Aber auch Arbeitgeber profitieren von dieser Ausnahme: In begründeten Fällen, zB wenn auch gefährdete Arbeitnehmer beschäftigt werden, können diese im Betrieb über die 3. COVID-19-MV hinausgehende strengere Regelungen einführen.