Zurückbehaltungsrecht bei Ratenzahlung trotz Haftrücklass im Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Zurückbehaltungsrecht: Für die letzte oder auch die vorletzte Rate?

In seinem Urteil 4 Ob 128/23m vom 04.04.2024 entschied der OGH über das Zurückbehaltungsrecht eines Wohnungseigentumswerbers. Dieser behielt sich trotz eines vereinbarten Haftrücklasses einen Teil der von ihm zu leistenden Zahlung zurück, da am Wohnungseigentumsobjekt Baumängel vorhanden waren. Die Zurückhaltung betraf die vorletzte Rate, der Bauträger war jedoch der Ansicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen des BTVG nur an der letzten Rate bestehe und klagte daraufhin den Wohnungseigentumswerber. 

Ein ausführlicher Beitrag von Frau Mag. Sylvia Unger ist dazu in der aktuellen Ausgabe des Magazins TGA erschienen (TGA 08/2024). 

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