Newsletter 03/2019 - Unger Rechtsanwälte

 

  • Papamonat kommt!

Der Nationalrat hat am 02.07.2019 beschlossen, dass ein Vater künftig einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm eine Freistellung nach der Geburt des Kindes in der Dauer von einem Monat gewährt wird. 

Dadurch soll von Anfang an eine intensive Vater-Kind-Beziehung aufgebaut, das Zusammenleben als Familie gefördert und die Vereinbarkeit von Beruf und Beteiligung der Väter an der Kindererziehung unterstützt werden.

Die Veröffentlichung des Gesetzes bleibt noch abzuwarten. Bei Neuigkeiten werden wir wieder berichten.

 

  • Rauchverbot in der Gastronomie

Der Nationalrat hat am 02.07.2019 ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie beschlossen. Der umfassende Nichtraucherschutz, der nunmehr auch in allen Lokalen (ausgenommen Freiflächen) gilt, tritt per 01.10.2019 in Kraft.

 

 

  • Für Uber wird es eng! 

Im Nationalrat wurde die Zusammenlegung des Taxi- und des Mietwagengewerbes am 03.07.2019 beschlossen. Die beiden bisherigen Gewerbearten "mit Personenkraftwagen ausgeübtes Mietwagengewerbe" und "Taxigewerbe" werden zu einem neuen einheitlichen Gewerbe "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw" zusammengeführt. Dadurch sollen transparente Tarife, flexiblere und daher kundenfreundliche Buchungsmöglichkeiten und Qualitätsstandard des Fahrpersonals sichergestellt werden. De facto kommt es zu einer Gleichstellung von Taxi- und Mietwagenunternehmen, sodass zB auch Uber-Fahrer künftig eine entsprechende Ausbildung („Taxi-Schein“) benötigen.  


 

Gemäß § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Der in dieser Generalklausel enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfasst auch betriebliche Übungen (Betriebsübungen), so der OGH (9 ObA 9/19t). 

Dem Betriebsrat kommt daher ein Einsichtsrecht für Informationen zu, mit denen Betriebsübungen überwacht werden können.
 

Betriebsübung: 
Eine Betriebsübung entsteht, wenn der Arbeitgeber an die Gesamtheit oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer ein Entgelt oder eine entgeltnahe Leistung vorbehaltlos und regelmäßig wiederkehrend gewährt. Durch die schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer, diese Leistung anzunehmen, wird das Verhalten des Arbeitgebers zur betrieblichen Übung und somit zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge. Ein einseitiges Abgehen von einer betrieblichen Übung ist nicht zulässig. 

 

Wenn Sie Ihr Wissen zu Arbeitsrecht vertiefen möchte, so bietet sich der Vortrag „Arbeitsrecht für Führungskräfte“ mit Frau Mag. Unger als Vortragende am 24.10.2019 an. Hier erhalten Sie weitere Informationen.


 

Wer ärgert sich nicht über Falschparker, die Ein- und Ausfahrten blockieren und andere Autofahrer, Fußgänger oder Fahrradfahrer behindern. Die Versuchung ist groß, die Parksünder öffentlich bloßzustellen und Fotos, auf denen das Kennzeichen ersichtlich ist, auf Social-Media-Plattformen zu veröffentlichen. 

Doch Vorsicht, dies könnte unangenehme rechtliche Folgen nach sich ziehen:
In Stuttgart, Deutschland, wurden Fotos von falsch abgestellten Fahrzeugen, auf denen das Kennzeichen zu erkennen war, auf Twitter unter dem Hashtag #StuttgartParktFair veröffentlicht. 

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg sieht darin einen eindeutigen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Autokennzeichen sind personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Eine Veröffentlichung im Internet sei nicht zulässig. Die unzulässige Veröffentlichung kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. 

 

 

In Österreich sind ähnliche Fälle noch nicht bekannt, jedoch ist auch hier die DSGVO zu beachten und daher von einer Veröffentlichung solcher Fotos aufgrund drohender Schadenersatzansprüche abzuraten.   

 


 

4.1. Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig

Anlässlich einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) entschied das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz), dass Gutscheine grundsätzlich für 30 Jahre gültig sind.

Ein Lebensmittelhändler verkaufte Gutscheine, die auf 3 Jahre befristet waren. Der VKI klagte gegen diese Befristung aufgrund einer gröblichen Benachteiligung der Konsumenten. 

Laut rechtskräftigem Urteil des OLG Linz erlischt das Recht, mit einem Gutschein Waren vom Gutscheinaussteller zu beziehen, erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Befristung des Gutscheines ist, umso triftiger muss der Grund für diese Befristung sein. Die vom Lebensmittelhändler vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die die dreijährige Befristung rechtfertigen sollen, waren laut OLG Linz kein ausreichender Grund.

Das OLG Linz erklärte daher die dreijährige Befristung der Gutscheine für unzulässig.  

 

4.2. Ausbau des europaweiten Verbraucherschutzes für Verträge über digitale Inhalte sowie für Verträge über Warenkauf

Zwei neu erlassene Richtlinien sollen den Verbraucherschutz in der EU stärken und vereinheitlichen, und zwar vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs und der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.

1. "Richtlinie über digitale Inhalte" (RL 2019/771):

Anwendungsbereich: Diese Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen. Die Richtlinie kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Verbraucher keinen Kaufpreis zahlt, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt.

„Digitale Inhalte“ und „Digitale Dienstleistungen“ sind zB Computerprogramme, Video-, Audio- und Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und Publikationen sowie digitale Dienstleistungen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen. Erfasst werden auch Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden.

2. "Richtlinie über den Warenhandel" (RL 2019/770)

Anwendungsbereich: Diese Richtlinie gilt für Kaufverträge über Waren zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer, unabhängig ob in Geschäften, online oder im Fernverkauf. Diese Richtlinie erfasst auch für Waren mit einer digitalen Komponente (zB intelligente Kühlschränke oder intelligente Uhren), unabhängig davon, ob diese Komponente vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt wird.

3. Ein Überblick der wesentlichen Inhalte der beiden Richtlinien:

  • Beide Richtlinien halten subjektive und objektive Anforderungen fest, damit die Waren bzw digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen als vertragsmäßig gelten.
  • Jede Vertragswidrigkeit, die durch die unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen in die digitale Umgebung des Verbrauchers verursacht wird, ist als Vertragswidrigkeit anzusehen, wenn
    • diese vom Unternehmer oder unter seiner Verantwortung integriert wurden oder
    • diese vom Verbraucher zu integrieren waren und die unsachgemäße Integration auf eine mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist.

 

 

  • Haftung: Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren oder einmaliger Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen besteht und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen gilt dies für jede Vertragswidrigkeit, die während des Zeitraums der Bereitstellung eintritt.
  • Die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Übergabe bestand, wird bei Waren und einmaliger Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen auf 1 Jahr verlängert (im österreichischen Recht bisher 6 Monate). Bei fortlaufender Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen gilt die Vermutung für den Zeitraum der Bereitstellung. 
  • Die Gewährleistungsbehelfe werden nun EU-weit einheitlich geregelt. Diese entsprechen dem österreichischen Recht (= Mangelbehebung, Preisnachlass, Wandlung/Rücktritt).

  • Eine sinngemäße Bestimmung findet sichauch für die Montage und Installierung von Waren.

  • Garantie für Waren: Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die in der entsprechenden Garantieerklärung und einschlägiger Werbung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder davor vorgelegen haben, angegeben sind.

  • Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen: Es werden auch Bedingungen geregelt, unter welchen Vertragsänderungen zulässig sind (zB im Vertrag gestattet und der Vertrag enthält einen triftigen Grund dafür, die Änderung ist für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden)

  • Regressrechte des Verkäufers: Der Verkäufer wird berechtigt sein, sich bei dem in der Vertragskette über ihn stehenden Haftenden zu regressieren, wenn er dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit haftet.

 

Beide Richtlinien traten am 11.06.2019 in Kraft. Österreich hat nun bis zum 01.07.2021 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neue Rechtslage ist allerdings erst ab 01.01.2022 anzuwenden.


 

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch im beruflichen Kontext melden, vorgelegt (sog „Whistleblower-Richtlinie“). Dies betrifft zB Fälle von Geldwäscherei, Verstöße gegen Verbraucherschutz, Datenschutz oder im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.

Der Whistleblower kann - laut dem Vorschlag - solche Verstöße intern (im Unternehmen) oder auch extern (an Behörden) melden, wenn im Unternehmen keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden oder ihm eine Meldung nicht möglich war.

Solche Hinweisgeber sollen vor für sie negativen Repressalien oder Folgen geschützt werden wie zB Gehaltsminderung, Entlassung, finanzielle Verluste oder Vertragsbeendigung. Sie sollen durch ihre Meldung keine Geheimhaltungspflicht verletzen und nicht für die Offenlegung haften.

Unternehmen sollen verpflichtet werden, interne, gesicherte, vertrauliche Kanäle und Verfahren für die Meldungen einzurichten. Dies soll im Privatsektor aber nur Unternehmen betreffen, die gewisse Schwellenwerte erreichen (zB 50 oder mehr Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro).

 

Der Richtlinien-Vorschlag könnte insbesondere für österreichische Unternehmen mit Betriebsrat schwierig werden. Denn gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist mit diesem eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, wenn Kontrollsysteme eingeführt werden sollen, die die Menschenwürde berühren können. Whistleblower-Systeme bzw. Hinweisgebersysteme können die Menschenwürde berühren. Stimmt der Betriebsrat nicht zu oder kündigt die Betriebsvereinbarung auf, darf das Kontrollsystem bzw. die durch die vorgeschlagene EU-Richtlinie angedachten Maßnahmen im Unternehmen nicht eingeführt bzw. nicht mehr verwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Vorschlag der Whistleblower-Richtlinie noch geändert werden wird und wie der österreichische Gesetzgeber die finale Richtlinie schließlich umsetzen wird.


 

  • Am 01.10.2019 und 02.10.2019 findet das „Forum Bankstrategie: Cash-Handling - Bargeldprozesse und -systeme heute und morgen“ statt:

Frau Mag. Unger spricht zur aktuellen EU-Überweisungsverordnung, behandelt die Geldwäschebestimmungen des FM-GwG und der Gewerbeordnung und diskutiert über die spannende Frage "Was bringt die 5. Geldwäsche-Richtlinie?". Auch das "Bargeld" ist Thema: Höchstgrenzen für Bargeldzahlungen in der EU und die Annahmepflicht von Bargeld (Wer, wann Bargeld annehmen muss und wer nicht).

Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

 

  • Am 24.10.2019 findet im Hilton Vienna Plaza wieder das Praxisseminar zu "Arbeitsrecht für Führungskräfte" statt:

Vermittelt werden die Grundlagen zum Arbeitsrecht sowie wichtige Neuerungen und Änderungen 2019, etwa die Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und ihre Auswirkungen auf bestehende Arbeitszeitmodelle, wie Gleitzeitvereinbarungen, All-In-Verträge und Überstundenzahlungen.

Sie erhalten praxistaugliches Wissen, was bei der Einstellung neuer MitarbeiterInnen zu beachten ist, worauf beim Thema Entgelt und Lohndumping zu achten ist, welche Regelungen für den Mutterschutz und der Eltern-Karenz wichtig sind sowie zu den Beendigungsarten von Dienstverhältnissen. Auch die Arbeitszeit und Arbeitsruhe wird ausführlich behandelt.

Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

 

 

  • Am 01.10.2019 findet wieder das Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto!" statt:

Behandelt werden die Konsequenzen der in Kraft getretenen Zahlungsdiensterichtlinie PSD II, erste Erfahrungen mit dem ZaDiG 2018, geplante Änderungen, EBA RTS/GL, neue Dienste, VZKDV u.v.a.m.

Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

 


 

Verliert eine Bank ihre Konzession als Kreditinstitut („Bankkonzession“), zB durch Konzessionsentzug der Aufsichtsbehörde, ist sie eine Bank in Abwicklung.

Als Bank in Abwicklung ist sie selbst - oder auch ihre Gläubiger - nicht mehr berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nur mehr die Finanzmarkaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde hat das Recht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Hat die Bank doch einen Insolvenzantrag gestellt, hat das Insolvenzgericht mit der Entscheidung über diesen Antrag zuzuwarten, bis die FMA über den Antrag der Bank informiert wurde und binnen 7 Tagen keine Stellungnahme abgibt. So wird gewährleistet, dass die FMA vom (unzulässigen und daher zurückzuweisenden) Insolvenzantrag der Bank erfährt und selbst einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag einbringen kann.