Newsletter 02/2017 - Unger Rechtsanwälte


Die Gründung einer Einpersonen-GmbH soll künftig mittels Bürgerkarte oder Handysignatur möglich sein. Ein Notariatsakt ist nicht mehr erforderlich.

Durch das geplante Deregulierungsgesetz 2017, das derzeit als Regierungsvorlage in Begutachtung ist, soll die Gründung einer für Einpersonen-GmbH erheblich vereinfacht und kostengünstiger werden.

  1. Voraussetzungen:
    • Die Gründung einer Einpersonen-GmbH ist nur durch eine natürliche Person möglich, die einziger Gesellschafter und zugleich einziger Geschäftsführer ist.
    • Die Stammeinlage beträgt weiterhin € 35.000,- und ist in bar einzuzahlen. Laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage besteht für eine solche GmbH die Wahlmöglichkeit nur in Bezug auf die Gründungsprivilegierung, dh es darf kein erhöhtes Stammkapital einbezahlt und keine Sachgründungen vorgenommen werden.
  2. Die Errichtungserklärung hat folgendes zu beinhalten:
    • Firma und Sitz der Gesellschaft
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Stammkapitals
    • Höhe der Stammeinlage
    • Bestellung des Geschäftsführers
    • Gründungsprivilegierung: ja oder nein
    • Verteilung des Bilanzgewinnes (wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird)
    • ggf. die Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (max. bis € 500)
  3. Erleichterte Formvorschriften für die Gründung:

    Zukünftig soll für die Gründung einer Einpersonen-GmbH kein Notar mehr beigezogen werden müssen. Die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch sollen in elektronischer Form auf eine Weise erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters eindeutig festgestellt werden kann. Laut Gesetzgeber sind Bürgerkartenfunktionen und Handysignaturen angedacht. Die genauen Einzelheiten für die technischen Voraussetzungen, Details und die einzuhaltende Vorgangsweise sollen durch Verordnungen näher geregelt werden.

 

ÜBERSICHT DER GEPLANTEN ÄNDERUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINPERSONEN-GMBH:

  • Gesellschafter ist natürliche Person
  • Stammeinlage von € 35.000,00
  • Geschäftsführer = Gesellschafter
  • Errichtungserklärung = Gesellschaftsvertrag mit Inhalt nach Punkt 2.
  • kein Notar mehr nötig
  • Bank prüft Identität
  • Musterzeichnungserklärung (Unterschriftprobe) bei Bank
  • Bankbestätigung (wie bisher)
  • Bank bringt auf elektronischem Weg Gründung der Gesellschaft samt Unterlagen beim Firmenbuch ein

 

In Zukunft soll die Bank, bei der die Einzahlung des Stammkapitals auf das Konto des Gesellschaftergeschäftsführers die Identität prüfen: Der (einzige) Gesellschafter und Geschäftsführer hat seinen Lichtbildausweis vorzulegen und zwar auch dann, wenn er bereits Kunde der Bank ist. Weiters hat der Gesellschaftergeschäftsführer vor dem zuständigen Bankbetreuer seine Unterschrift zu zeichnen, also eine Musterzeichnung vorzunehmen. Anschließend hat die Bank - nach Einholung einer Entbindung vom Bankgeheimnis - die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. 

Das Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2017 ist für 01.07.2017 vorgesehen. Die neuen Bestimmungen sollen auf Gesellschaften anzuwenden sein, die ab diesem Tag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
 



Seit 18.01.2017 gilt die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Die EuKoPfVO soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen in der Europäischen Union (EU) erleichtern. Der Schuldner wird erst nach der Kontosperre verständigt.

Es ist Gläubigern von nun an möglich, in den Mitgliedstaaten der EU die Pfändung eines Kontos des Schuldners bei Gericht zu erwirken. Die vorläufige Pfändung kann einerseits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und andererseits auch nach einer gerichtlich erwirkten Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs erlangt werden.

Zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren für die Hauptforderung einzuleiten ist bzw die gerichtliche Entscheidung erzielt wurde. Daraus ergibt sich für den Gläubiger der wesentliche Vorteil, dass ein inländisches Gericht die Pfändung der Konten des Schuldners im EU-Ausland veranlassen kann.

Um eine Pfändung des Kontos des Schuldners zu erwirken, muss der Gläubiger die Pfändung beantragen und beweisen, dass

  • eine entsprechende Sicherungsmaßnahme notwendig ist und
  • eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne der Pfändung des Kontos eine Vollstreckung der Forderung unmöglich ist bzw erheblich erschwert wird.

Gelingt ihm dies, beschließt das Gericht die (unmittelbar vollstreckbare) vorläufige Pfändung. Die Folge davon ist, dass die Bank des Schuldners unverzüglich die Pfändung des geschuldeten Geldbetrages vornehmen muss, indem sie sicherstellt, dass dem Schuldner der Zugriff auf sein Konto in dem gepfändeten Umfang nicht mehr möglich ist. Sie hat dafür zu sorgen, dass der Schuldner den gepfändeten Betrag nicht abheben oder überweisen kann. Kommt die Bank ihrer Pflichten nicht nach, kann sie für die entstandenen Schäden des Gläubigers schadenersatzpflichtig werden.

Erst anschließend wird der Schuldner über die Pfändung seines Kontos verständigt.

 

Sind dem Gläubiger keine Informationen über etwaige Konten des Schuldners bekannt, kann er einen Antrag auf Einholung der Kontoinformationen stellen. Das Gericht muss anschließend die entsprechenden Informationen einholen.

Der Gläubiger haftet für etwaige durch ihn verschuldete Schäden, die dem Schuldner durch den Beschluss der vorläufigen Pfändung entstanden sind. Ein Verschulden des Gläubigers wird vermutet, wenn der Beschluss widerrufen wird, weil es der Gläubiger unterlassen hat, ein Verfahren über die Eintreibung der Hauptforderung einzuleiten.

Die EuKoPfVO gilt nicht für:

  • Ehegüterrecht (eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse),
  • Testaments- und Erbrecht, inklusive Unterhaltspflichten die mit dem Tod entstehen,
  • Forderungen gegen einen Insolvenz-Schuldner,
  • soziale Sicherheit und
  • Schiedsgerichtsbarkeit.

Außerdem können solche Bankkonten nicht gepfändet werden, die nach dem Recht des kontoführenden Mitgliedstaates nicht gepfändet werden dürfen.



Seit 01.03.2017 gibt es für Väter die Möglichkeit, während der Familienzeit eine finanzielle Unterstützung, den sog. Familienzeitbonus, zu beantragen. Dies gilt auch für Adoptiv- und „Dauerpflegeväter“ (unter Dauerpflege versteht man eine auf Dauer angelegte Pflege von mindestens 182 Tagen). Vätern gleichgestellt sind gleichgeschlechtliche Adoptiv- oder „Dauerpflegemütter“.

Eine Familienzeit liegt dann vor, wenn erwerbstätige Väter sich innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt ihres Kindes, für 28, 29, 30 oder 31 Tage ausschließlich und intensiv der Familie widmen wollen und dazu ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen (wobei sie auch keine andere Erwerbstätigkeit ausüben dürfen), keine Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen sowie keine Entgeltfortzahlungen aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhalten.

  1. Väter sind anspruchsberechtigt, sofern
     
    • mit dem Arbeitgeber Familienzeit vereinbart wird (es kann sich ein Anspruch auf Familienzeit aus Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben),
    • ein Anspruch auf und tatsächlicher Bezug von Familienbeihilfe besteht,
    • der Lebensmittelpunkt der Familie in Österreich liegt,
    • sie sich im gesamten Anspruchszeitraum (28-31 Tage) in Familienzeit befinden,
    • die Familie im gemeinsamen Haushalt lebt (in Form einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie Kind und Eltern gemeinsam Hauptwohnsitz gemeldet sind),
    • sie in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend in Österreich eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben. Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen schaden nicht. Während dieser Zeit darf keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten werden.
  2. Die Voraussetzungen müssen innerhalb der Bezugszeit an jedem Tag vorliegen.
  3. Höhe, Anspruchsdauer und Antragsstellung:

    Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60/Tag. Er gebührt ausschließlich für 28, 29, 30 oder 31 Tagen am Stück. Eine Aufteilung ist nicht möglich.

 

Der Familienzeitbonus kann pro Kind nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld durch den Vater ist nicht möglich. Das Kinderbetreuungsgeld kann in dieser Zeit nur die Mutter beziehen. 

Der Antrag kann

  • frühestens ab Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird, und
  • spätestens binnen 91 Tagen ab der Geburt des Kindes
    gestellt werden.

Im Antrag ist die Anspruchsdauer verbindlich festzulegen.

Das Familienzeitbonusgesetz ist auf Geburten nach dem 28.02.2017 anzuwenden.

Anmerkung: Für Väter, die sich in Familienzeit befinden, besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Im Falle einer Diskriminierung können sie sich allerdings auf das Gleichbehandlungsgesetz berufen.



Am 29.03.2017 wurde das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geändert. Die Änderung des § 105 Abs 3b ArbVG betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer (über 50 Jahre) wegen Sozialwidrigkeit. Bisher konnten ältere Arbeitnehmer über 50 Jahre aufgrund ihres Alters und der damit einhergehenden schweren Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, sofern sie für mindestens 2 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten.

Nun wurde der Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer gelockert. Dieser gilt künftig nicht für ältere Arbeitnehmer, die

  • zum Zeitpunkt ihrer Einstellung 50 Jahre oder älter sind und
  • nach dem 30.06.2017 eingestellt werden.

Das heißt konkret, dass sich ein Arbeitnehmer über 50 Jahre nicht mehr auf den allgemeinen Kündigungsschutz wegen Sozialwidrigkeit (aufgrund des Alters) berufen kann, sofern er ab dem 01.07.2017 eingestellt wird.


Mit 15.03.2017 trat die neue LVR-Novelle 2017 in Kraft. Es gab ua. Änderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen auf Übungsgeländen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter, der Mindestflughöhe bei Nachtflügen nach Sichtflugregeln, bei Flügen in militärisch reservierten Bereichen sowie bei Flügen im Flugbeschränkungsgebiet Wien.


Laut einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), GZ E2176/2015, reicht die Meldung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an das allgemein zuständige Arbeitsinspektorat aus, um die Geschäftsführerhaftung zu vermeiden. Das allgemein zuständige Arbeitsinspektorat ist jenes, das für die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist.

Der Sinn einer Meldung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt laut VfGH darin, dass die Bestellung für die Behörden nachvollziehbar und manipulationssicher zeitlich vor allfälligen Verstößen erfolgt. Diesem Anliegen trägt die Verständigung an das allgemeine Arbeitsinspektorat Rechnung, da diese für jedes andere Arbeitsinspektorat sowie für jede Strafbehörde leicht feststellbar und nachvollziehbar ist.


Der OGH (8 Ob 58/14h) hatte ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH angestrengt. Er stellte dem EuGH ua die Frage, ob es sich bei einer elektronischen Nachricht einer Bank an das elektronische Postfach eines E-Banking-Accounts eines Kunden um eine „Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger“ oder um ein bloßes „Zugänglich-Machen“ handelt.

Der EuGH hat nun entschieden. Informationen, die die Bank dem Kunden über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, erfüllen dann die Voraussetzungen des „Mitteilens auf einem dauerhaften Datenträger“, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  1. Die Website gestattet dem Kunden, die an ihn persönlich gerichteten Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und eine unveränderte Wiedergabe dieser Informationen möglich ist. Die Bank darf nicht die Möglichkeit haben, die gespeicherten Informationen einseitig zu ändern.
  2. Muss der Kunde die Website besuchen, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, muss die Bank von sich aus tätig werden. Sie muss den Kunden davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind. Die Unterscheidung zwischen “mitteilen” und bloß “zugänglich machen” ist für die Beurteilung von Relevanz, ob ein Kredit- oder Finanzinstitut seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.

 

Ab Mai 2018 gilt die Datenschutz- Grundverordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.

Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen drohen enorme Strafen (bis zu € 20 Mio oder 4% des Jahresumsatzes).

Für die Umsetzung sind ua. angemessene technische Standards, entsprechende Mitarbeiterschulungen sowie (möglicherweise) die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten notwendig.

Nicht nur Großunternehmen, sondern alle Unternehmen sind davon betroffen. Es sollte daher keine Zeit verloren werden, die Datenschutzmaßnahmen an die erheblichen Änderungen anzupassen.