In diesem Newsletter erwarten Sie Informationen zu Seminaren und arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Themen, nämlich zu arbeitsrechtlichen Formvorschriften, zur geplanten Novelle zur Telearbeit, zu Unternehmenswert-Anteilen der FlexCo, zu arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen.


1. Herzlichen Glückwunsch an Herrn Thomas Hörantner, LL.M. zur erfolgreichen Rechtsanwaltsprüfung

Wir gratulieren unserem Kollegen Herrn Thomas Hörantner, LL.M. zur bestandenen Rechtsanwaltsprüfung. Ein Meilenstein ist geschafft.


2. Seminare

2.1. Webinar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte in der Finanzwirtschaft“

Frau Mag. Unger hält am 01.10.2024 das Webinar „Arbeitsrecht für Führungskräfte in der Finanzwirtschaft". Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.finanzverlag.at/events/arbeitsrecht-finanzwirtschaft/


2.2. Präsenzseminar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte“ für alle Bereiche

Am 10.09.2024 findet wieder das Präsenzseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“, das für alle Branchen geeignet ist, im Hilton Vienna Plaza Wien statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.weka-akademie.at/arbeitsrecht-fur-fuhrungskrafte/


2.3. Präsenzseminar: „Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto“

Am 22.10.2024 findet das Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Aktuelle Regulatorik und Zivilrecht! – Aktuelle Judikatur des EuGH und des OGH" statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.finanzverlag.at/events/zahlungsverkehr-zahlungsdienste-zahlungskonto/


2.4. Austrian Payment Academy/APAc – Grundkurse 2024 (hybrid)

Die APAc (Austrian Payment Academy) ist ein seit 2023 bestehendes neues Ausbildungsangebot für alle, die im Zahlungsverkehr tätig sind, Verantwortung tragen oder durch ihr Berufsbild einen umfassenden Einblick in die technologiegetriebene dynamische Payment Branche erhalten möchten. Frau Mag Unger trägt das Modul IV „Legal, Compliance“ vor und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsverkehrs. Der nächste Grundkurs findet im September 2024 statt. Nähere Informationen unter https://paymentacademy.at/angebot.


3.1 Telearbeitsgesetz: Neuerungen zu Homeoffice-Regelungen

Einleitung 

Während der Corona Pandemie im Jahr 2021 erließ der Gesetzgeber das bis heute geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket. Demnach können Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) schriftlich vereinbaren, dass der AN seine Arbeitsleistung im Homeoffice, also in seiner Wohnung erbringt. 

Nun hat das Arbeitsministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Regelungen zum Homeoffice auf Telearbeit ausweiten soll (TelearbG). Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit andere Örtlichkeiten als nur die Wohnung oder das Wohnhaus des AN gewählt werden können, zB Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks. 

Das TelearbG soll voraussichtlich Anfang 2025 in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist ist mit 21.05.2024 abgelaufen und der Gesetzesentwurf wird derzeit im Rahmen des vorparlamentarischen Verfahrens vom Arbeitsministerium anhand der Stellungnahmen geprüft. 

 

Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Telearbeit 

Bisher war der Begriff des Homeoffice in § 2h AVRAG als regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen des Arbeitsnehmers in der Wohnung definiert. 

Die vorgesehene Telearbeit soll es dem AN (wie bisher) ermöglichen, seine regelmäßige Arbeitsleistung insb durch digitale Arbeitsmittel in seiner Wohnung erbringen zu können. Neu ist, dass die Arbeitsleistungen auch an Örtlichkeiten außerhalb der Wohnung erbracht werden dürfen. 

Als Beispiele für die vom AN selbst gewählten Örtlichkeiten nennen die Erläuterungen etwa Coworking Spaces, Internet-Cafés und Ferienwohnungen.

Die Telearbeit muss zwischen AN und AG schriftlich vereinbart werden. 

 

Neuerungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Durch die großzügigere Gestaltung der Telearbeit ergibt sich Änderungsbedarf im Sozialversicherungsrecht. Bisher war ein AN nur im Homeoffice durch die gesetzliche Unfallversicherung vor Arbeitsunfällen geschützt. Daher wird der Unfallschutz für Arbeitsunfälle während Telearbeit ausgeweitet. Künftig soll daher zwischen zwei Arten von Telearbeit unterschieden werden: Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn. 

 

Telearbeit im engeren Sinn soll vorliegen, wenn 

  • der AN (wie bisher im Homeoffice) in seiner Wohnung oder an einem Nebenwohnsitz, 

  • in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder 

  • in einem Coworking Space arbeitet. 

Die Wohnung des nahen Angehörigen und ein Coworking Space müssen hierfür in der Nähe der Wohnung des AN liegen und dürfen nicht viel weiter entfernt sein, als der „normale“ Arbeitsort des AN im Unternehmen. 

Arbeitsleistungen vom Nebenwohnsitz des AN gelten unabhängig der Entfernung zum Hauptwohnsitz als Telearbeit im engeren Sinn. 

 

Telearbeit im weiteren Sinn soll vorliegen, wenn der AN in einem von ihm selbst gewählten Ort arbeitet, der nicht die eigene Wohnung, die Wohnung eines nahen Angehörigen oder ein Coworking Space ist (= Telearbeit ieS). Beispiele sind Arbeitsleistungen im Kaffeehaus, im Park, im Schwimmbad oder in der Ferienwohnung. 

 

Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass der AN auf dem Weg zu einem selbst gewählten Arbeitsort (zB Ferienwohnung) oftmals eine weitere Strecke zurücklegt und eigenwirtschaftliche Interessen bei der Auswahl des Arbeitsortes verfolgt. 

Fällt nur der Weg weiter als gewöhnlich (zB Arbeiten in Ferienwohnung) aus oder ist das Ziel ein Ort der Telearbeit im weiteren Sinn (zB Kaffeehaus), stehen die eigenwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund. In solchen Fällen steht die tatsächliche Verrichtung der Arbeitstätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. Der Weg zu und von diesen Örtlichkeiten fällt hingegen nicht unter Unfallversicherungsschutz

Das Arbeitsunfallrisiko, das sonst der AG durch seine Beiträge in die Sozialversicherung trägt, soll bei der Verfolgung von eigenen Interessen des AN, konkret der Weg zum und vom selbst gewählten Arbeitsort, auch von diesem selbst getragen werden. Daher soll dieser nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein. 

Fazit

  • Das TelearbG führt gesetzübergreifend den Begriff „Telearbeit“ ein, der inhaltlich weiter gefasst ist und den Begriff „Homeoffice“ beinhaltet. 

  • Es wird unfallversicherungsrechtlich zwischen Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn unterschieden. 

  • Bei Arbeitsleistungen in der eigenen Wohnung (auch Nebenwohnsitze) bzw der eines nahen Angehörigen, oder einem nahegelegenen Coworking Space liegt Telearbeit im engeren Sinn vor.

  • Bei Arbeitsleistungen in einem selbst gewählten Ort, der nicht zu denen im engeren Sinn gehört, liegt Telearbeit im weiteren Sinn vor. 

  • Unterschieden wird, weil bei der Arbeit von einem selbst gewählten Ort eigenwirtschaftliche Interessen des AN im Vordergrund stehen und Wege zu und von den selbst gewählten Orten nicht von der Unfallversicherung gedeckt sein sollen.


 


3.2 Formvorschriften im Arbeitsrecht

Formfreiheit

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht Formfreiheit (§ 883 ABGB), die besagt, dass die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft ohne jegliche Einhaltung einer Form abschließen können, dh 

  • schriftlich,

  • mündlich oder auch

  • schlüssig.

Aus dem Gesetz oder Kollektiv- und/oder Arbeitsvertrag ergeben sich aber immer wieder Formvorschriften. Die häufigste ist die Schriftform.

 

Je nach Charakter und Zweck der Formvorschrift führt eine Nichteinhaltung dazu,

  • dass gar kein Vertrag zustande kommt, dann handelt es sich bei der Form um eine „Wirksamkeitsvoraussetzung“, oder 

  • dass ein Vertrag zwar gültig zustande kommt, es aber zu Strafen oder einem Leistungsverweigerungsrecht kommen kann. 

Handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, so ist eine bloß mündlich oder schlüssig abgegebene Erklärung unwirksam.

 

Schriftlichkeit

Dies ist die häufigste Form. Darunter versteht man im Regelfall „Unterschriftlichkeit“, also die eigenhändige Unterfertigung des Vertragstextes. 

Die qualifizierte digitale Signatur erfüllt ebenfalls das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, sofern dies nicht durch Gesetz oder Vertrag anders bestimmt ist. Im Arbeitsrecht gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die eine qualifizierte elektronische Signatur nicht als schriftlich wertet.

Beispiele für gesetzliche Formgebote sind

  • die Änderung der Arbeitszeit in Teilzeit gem. § 19d Abs 2 (AZG), 

  • die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Elternteilzeit gem. § 15j MSchG oder § 8b VKG,

  • die einvernehmliche Auflösung bestimmter Arbeitsverhältnisse, nämlich mit

    • Arbeitnehmern, die dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) unterliegen, 

    • Präsenz- oder Zivildienern und 

    • Lehrlingen,

  • die Überlassung von Diensterfindungen gem. § 7 Abs 1 PatG,

  • die Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz gem. § 2d AVRAG oder

  • die Ausstellung eines Dienstzettels gem. § 2 Abs 1 AVRAG.

 

Textform

In diesem Fall ist keine Unterschrift notwendig. Es geht lediglich darum, einen schriftlichen Text zu haben, zB eine E-Mail. Dies reicht, wenn eine Vereinbarung aus Beweiszwecken schriftlich zu sein hat (zB Vereinbarung über Homeoffice gemäß § 2h AVRAG). 

 

Moderne Kommunikationsformen 

Die Einhaltung der Form mit modernen Kommunikationsformen stellt eine besondere Herausforderung dar. Der OGH hat inzwischen dazu einige Grundätze entwickelt:

  • Unterschriebenes FAX/eingescannte Dokumente als E-Mail: In Judikatur und Literatur wird auf den jeweiligen Schutzzweck der Formvorschrift abgestellt. Ob die Schriftlichkeit bei einer eigenhändig unterschriebenen, gefaxten Kopie oder mit E-Mail-Anhang versendetem Dokument erfüllt ist, ist eine Einzelfallbeurteilung. 

  • E-Mail: In der Entscheidung 8 ObA 5/20y befasste sich der OGH mit der Frage, ob eine eigenhändig unterschriebene, via E-Mail-Anhang versendete Nichtverlängerungserklärung wirksam ist. Da es sich um eine Beendigungserklärung handelte, musste laut OGH das Dokument physisch verfügbar sein, d.h., es muss problemlos eine „Hardcopy“ des Dokuments hergestellt werden können, damit der Arbeitnehmer das Dokument durch eine Beratungsstelle überprüfen lassen kann. Darüber hinaus dient es der Beweissicherung. Da diese Voraussetzungen erfüllt waren, wurde die Schriftlichkeit bejaht. 

  • SMS oder WhatsApp: Bei einer über SMS oder WhatsApp versendeten Nachricht ist keine Schriftlichkeit gegeben. Auch ein Foto eines eigenhändig unterschriebenen Dokuments erfüllt laut OGH nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit, weil es für den Arbeitnehmer nur mit zusätzlichen technischen Einrichtungen und Wissen möglich sei, ein über WhatsApp oder SMS übermitteltes Dokument auszudrucken oder an eine Beratungsstelle weiterzuleiten (OGH 9 ObA 110/15i). 


3.3 Aktuelle arbeitsrechtliche Judikatur

Aufwandersatzanspruch für Arbeitnehmer im Homeoffice (OGH 9 ObA 31/23h)

Der OGH hat in einem Urteil vom 27.09.2023 festgestellt, dass Arbeitnehmer im Homeoffice einen Anspruch auf pauschalen Aufwandersatz haben. Dieser Anspruch besteht für Kosten, die zwar nicht direkt durch die Arbeit entstehen, aber dennoch anteilig für die Arbeit genutzt werden. 

Hierunter fallen uA zB Strom-, Heizungs- oder Mietkosten, die auch ohne die dienstliche Tätigkeit bestehen, aber durch die Nutzung der Privatwohnung zur Arbeitsleistung anteilig mitgenutzt werden. 

Bisher hatten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Aufwandsersatz der Kosten, die mit ihrer Tätigkeit in direktem Zusammenhang standen (zB Laptop, Büromobiliar, Diensthandy). 

Hinweis: Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer wegen Schließung der Betriebsstätte gezwungen im Homeoffice zu arbeiten. Ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Aufwandersatz zusteht, wenn dieser freiwillig im Homeoffice arbeitet, ist mit dieser Entscheidung noch nicht geklärt.

 

Kündigung eines Elternteils während Elternteilzeit nach Standortschließung (OGH 9 ObA 91/23g)

Der OGH stimmte der Kündigung eines sich in Elternteilzeit befindlichen Vaters zu, weil der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. 

Der Grazer Betrieb des Arbeitgebers wurde geschlossen. Dort war der betroffene Arbeitnehmer bis zur Schließung beschäftigt. Ihm wurde die Weiterbeschäftigung am anderen Standort des Unternehmens in Wien angeboten. Dies lehnte der Arbeitnehmer jedoch ab. 

Eine Weiterbeschäftigung war damit für den Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Erfordernisse unzumutbar (er müsste den Arbeitnehmer als einzigen Mitarbeiter in einem sonst stillgelegten Betrieb beschäftigen). Der Arbeitgeber entsprach seinen sozialen Gestaltungspflichten, als er dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im anderen Betrieb in Wien anbot. Deshalb wurde der Arbeitnehmerkündigung trotz der Elternteilzeit zugestimmt.

 

Schriftformgebot für Ausbildungskostenrückersatz (OGH 9 ObA 57/23g)

Der OGH hatte zu entscheiden, wann eine Vereinbarung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten gültig zustande gekommen ist. 

Der klagende Arbeitgeber verlangte von dem Arbeitnehmer den Rückersatz von Ausbildungskosten, nachdem der Arbeitnehmer gekündigt hatte. Um solch einen Rückersatz fordern zu können, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 2d AVRAG. 

Bei Abschluss des Dienstverhältnisses wurde eine solche Vereinbarung aufgesetzt und vom Arbeitnehmer unterschrieben. Der Arbeitgeber unterschrieb die Vereinbarung hingegen nie. 

Laut OGH müssen beide Vertragsparteien die Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz unterschreiben, ansonsten ist das Schriftformgebot nicht erfüllt und die Vereinbarung nichtig. Der Arbeitgeber konnte daher die Ausbildungskosten nicht erfolgreich rückfordern.


4.1 FlexCo: Mitarbeiterbeteiligung in Form von Unternehmenswert-Anteilen

Einleitung 

Bei Unternehmenswert-Anteilen handelt es sich um eine neue, auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene Beteiligungsform, die vor allem für Start-Ups und andere innovativen Unternehmen eine Möglichkeit zur Mitarbeiterbeteiligung bietet. Die Grundkonzeption der Unternehmenswert-Anteile ist, dass den Unternehmenswert-Beteiligten eine Beteiligung am Substanzwert und am Gewinn der Gesellschaft zusteht, jedoch kein Stimmrecht. Diese Beteiligung steht nicht nur Mitarbeiterinnen offen. 

 

Möglichkeit der Ausgabe 

Im Gesellschaftsvertrag muss die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen geregelt sein. Das Ausmaß der Unternehmenswert-Anteile darf max. 25% des Stammkapitals erreichen. Eine Pflicht zur Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen gibt es aber nicht. 

Sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist ein Unternehmenswert-Anteil einem „normalen“ Geschäftsanteil rechtlich gleichzuhalten. Daraus folgt unter anderem, dass die Unternehmenswert-Anteile auch Teil des Stammkapitals der Gesellschaft sind. 

 

Höhe der Beteiligungsquote

Die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten und der geringste Nennbetrag bei Stückanteilen müssen mindestens 1 Cent betragen. Bei der Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils ist die Stammeinlage sofort in voller Höhe zu leisten, wodurch eine spätere Inanspruchnahme (zB im Insolvenzfall) nicht mehr in Betracht kommt. 

 

Rechte und Pflichten der Unternehmenswert-Beteiligten 

Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Substanzwert des Unternehmens, beispielsweise am Liquidationserlös oder bei Veräußerung des Unternehmens nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen.  

Aufgrund gesetzlicher Anordnung trifft sie keine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen und keine Haftung für bei anderen Gesellschafterinnen uneinbringliche Stammeinlagen oder zurückgewährte Einlagen. 

Andererseits kommt den Unternehmenswert-Beteiligten bei der Erhöhung des Stammkapitals von Gesetzes wegen kein Bezugsrecht zu; ein solches Recht kann ihnen aber im Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. 

In Bezug auf die Unterlagen der Rechnungslegung sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft stehen den Unternehmenswert-Beteiligten Informations- und Einsichtsrechte zu. 

 

Kein Stimmrecht in der Generalversammlung

Unternehmenswert-Beteiligte nehmen nicht an der Willensbildung der Gesellschaft teil. Ihnen stehen kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterinnenbeschlüssen zu. Dennoch sind sie zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über schriftliche Abstimmungen zu informieren. 

Wird in die ihnen gesellschaftsvertraglich zugesicherte Rechtsposition eingegriffen, bedarf es der Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten.

 

Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten

Im Gesellschaftsvertrag ist, sofern Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden sollen, zwingend vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere die Möglichkeit von Exit-Events bedacht. Darüber hinaus können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitverkaufsrecht besteht. 

Beabsichtigen eine oder mehrere Gründungsgesellschafter, ihre Geschäftsanteile mehrheitlich an Dritte zu verkaufen, so haben sie dafür zu garantieren, dass die Erwerber auch den Unternehmenswert-Beteiligten den Erwerb ihrer Anteile entsprechend der Höhe ihrer jeweils eingezahlten Stammeinlagen zum gleichen Preis und zu gleichen Konditionen anbieten.

 

Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen

Zur Übertragung von „normalen“ Geschäftsanteilen einer FlexKapG ist neben dem Notariatsakt alternativ auch eine notarielle oder anwaltliche Urkunde möglich. Für die Übernahme und Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht hingegen die Einhaltung der Schriftform aus, die auch bei Verwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen erfüllt ist.

 

Unternehmenswert-Beteiligte und Firmenbuch

Unternehmenswert-Beteiligte werden nicht individuell im Firmenbuch eingetragen. Im Firmenbuch wird nur eingetragen, 

  • dass es Unternehmenswert-Anteile gibt, 
  • die Summe der insgesamt auf Unternehmenswert-Anteile entfallenden Stammeinlagen und 
  • die Summe der darauf geleisteten Einzahlungen.

 

Anteilsbuch

Da die Unternehmenswert-Beteiligten nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, haben die Geschäftsführer über sämtliche Unternehmenswert-Beteiligte ein Anteilsbuch zu führen. In diesem Anteilsbuch sind 

  • Name und Geburtsdatum, ggf die Firmenbuchnummer (= Namensliste) sowie 
  • ihre Stammeinlage und die darauf geleistete Einzahlung (= Anteilsliste) festzuhalten.

Für das Anteilsbuch gelten die Bestimmungen des Aktienbuches aus dem AktG überdies sinngemäß. 

 

Beteiligungstransparenz im Firmenbuch

Die Geschäftsführer haben die Namens- und Anteilsliste bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch bzw. bei der erstmaligen Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen und danach jeweils spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag zum Firmenbuch einzureichen. Beide Listen sind von sämtlichen Geschäftsführerinnen zu unterzeichnen und müssen sich auf einen Zeitpunkt beziehen, der am Tag der Einreichung zum Firmenbuch höchstens einen Monat zurückliegt. Dabei sind in der Anteilsliste auch alle Veränderungen bei den Unternehmenswert-Anteilen darzustellen, die seit Erstellung der letzten Liste eingetreten sind und aus der neuen Liste sonst nicht ersichtlich wären. 

Die Namensliste wird in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufgenommen. Daher müssen die Namensliste und die Anteilsliste in separaten Listen eingereicht werden. 

 

Nachträgliche Umwandlung

Eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in (reguläre) Geschäftsanteile kann nur im Weg einer Kapitalherabsetzung sowie einer Kapitalerhöhung erfolgen, für die die allgemeinen Formvorschriften gelten (Übernahmeerklärungen in Notariatsaktsform bzw. durch notarielle oder anwaltliche Urkunde). 

Wird eine solche Kapitalherabsetzung gleichzeitig mit einer betragsgleichen Kapitalerhöhung beschlossen (dies wird der Regelfall sein) und kommt es weder zu einer Rückzahlung noch zu einer Leistung von Einlagen, werden die Interessen der Gesellschaftsgläubiger nicht berührt. In diesem Fall kann daher ein Gläubigeraufruf und eine Sacheinlagenprüfung unterbleiben. 

 

Besonderheiten bei Ausgabe an Mitarbeiter

Umfassende Belehrungspflicht:Vor erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils durch einen Mitarbeiter ist dieser von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Inhalte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. 

Dazu ist dem Mitarbeiter eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.

Der Begriff des Mitarbeiters ist laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage weit auszulegen und umfasst neben Angestellten und Arbeiterinnen zB auch freie Dienstnehmer einer FlexKapG.

Die erforderliche Belehrung umfasst neben einer Erläuterung der konkreten Voraussetzungen für den Erwerb dieser Unternehmenswert-Anteile („Vesting“) und der Veräußerungsmöglichkeiten (zB Beendigung des Arbeitsverhältnisses) auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Mitarbeiter-Beteiligungsprogramms.

 

Besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen:Im Gesellschaftsvertrag ist bei Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen an Mitarbeiter festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiter ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird. Hierzu zählen die Festlegung der zum Erwerb verpflichteten Personen und die Ermittlung des Kaufpreises. Dies entspricht im Wesentlichen der sog. Vinkulierung der Gesellschaftsanteile durch den Gesellschaftsvertrag wie sie aus dem GmbH-Recht bekannt ist. 

 

Achtung: mögliche Einlagenrückgewähr: Sofern das FlexKapG keine Sonderbestimmungen enthält, kommt das GmbHG zur Anwendung. 

Bei einer Mitarbeiterbeteiligung kann es zu Konstellationen kommen, in denen das „Verbot der Einlagenrückgewähr“ schlagend wird. Dies besagt uA, dass Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern können, solange die Gesellschaft besteht (vgl § 82 GmbHG). Aus diesem Grund müssen Leistungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter stets fremdüblich sein. Erhält ein Gesellschafter zB von der Gesellschaft ein überhöhtes – nicht fremdübliches - Entgelt für eine Leistung, so wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter die von ihm geleistete Stammeinlage („Einlage“) unzulässigerweise zurückgewährt.

Erwirbt ein Mitarbeiter einen Unternehmenswert-Anteil und bezieht dieser Mitarbeiter ein unüblich hohes Gehalt, so kann ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegen. Der Mitarbeiter leistete nämlich eine Einlage für den Erwerb seines Unternehmenswert-Anteils und erhält dieses indirekt über das überhöhte Gehalt zurück. Fraglich und ungeklärt ist auch, ob ein unüblich hohes Gehalt bereits bei einer überkollektivvertraglichen Entlohnung vorliegen kann. Hier ist bis zur richterlichen Klärung oder allfälligen gesetzlichen Novellierung Vorsicht geboten. 


4.2 Aktuelle gesellschaftsrechtliche Neuigkeiten und Judikatur

4.2.1. Betätigungsbeschränkung von verurteilten Geschäftsführern

Seit 01.01.2024 gilt das neue Gesellschaftsrichtlinien Digitalisierungsgesetz 2023. Es bringt strengere Regelungen für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit sich. Im Fall einer Verurteilung aufgrund einer kriminellen Tat kommt es zum automatischen Verlust ihrer geschäftsführenden Position. 

Umfasst sind kriminelle, wirtschaftsnahe Tatbestände, zB 

  • Untreue

  • Geldwäsche

  • Betrug und betrügerische Krida sowie

  • Abgabenbetrug. 

Im Fall einer einschlägigen Verurteilung dürfen sich die Betroffenen 3 Jahre nicht als Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft betätigen. Parallel dazu drohen noch andere Folgen, zB Geld- und Freiheitsstrafen, Entzug von Reisepass oder Führerschein und dauernder Ausschluss von einem bestimmten Gewerbe. 

Sofern das zuständige Gericht dies vorsieht, gilt ein Ausschluss von der Neueintragung ins Firmbenbuch auch nach der 3-jährigen Sperre. Das bedeutet, dass Führungskräfte im Fall einer Verurteilung zurücktreten müssen bzw amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht werden und je nach Ermessen des Gerichtes nie mehr als Geschäftsführer oder Vorstand eingetragen werden können. 

Zweck dieser Regelugen ist ein wirksamer Schutz von Geschäftspartnern und Schutz von Unternehmen vor Entscheidungen von ungeeigneten Führungskräften. 

 

4.2.2. Bestellung von Geschäftsführern durch Masseverwalter bei Gesellschafterkonkurs unzulässig (OGH 6 Ob 62/23w)

Der OGH musste über die Rechtmäßigkeit der Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern durch einen Masseverwalter entscheiden. Dieser wurde wegen des Konkurses des Alleingesellschafters der GmbH vom Gericht bestellt. Der Masseverwalter berief den bisherigen Geschäftsführer ab und bestellte einen neuen.

In seinem Urteil sprach der OGH aus, dass die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer durch den Masseverwalter unwirksam waren. Das Stimmrecht des Alleingesellschafters wird im Konkursverfahren zwar vom Masseverwalter ausgeübt, jedoch nur in die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten. Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern fallen nicht darunter und berühren nicht die Vermögensmasse. Der Gesellschafter ist durch den Masseverwalter lediglich von der Verfügung über die Vermögensmasse ausgeschlossen.