In diesem Newsletter erwarten Sie Informationen zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen, zum Geldwäsche-Paket der EU, zu Entscheidungen des EuGH (Ausgabe von E-Geld) und des OGH (Kreditbearbeitungsgebühr) sowie erfreuliche Neuigkeiten aus unserer Kanzlei, uvm.
1. Herzlichen Glückwunsch an Herrn Mag. Christoph Fasching, MBA zur Angelobung als Rechtsanwalt
Es freut uns sehr, dass Herr Mag. Christoph Fasching, MBA unser Team seit März 2024 als Rechtsanwalt unterstützt.
Seine Kompetenzen liegen im Liegenschafts- und Mietrecht, Arbeitsrecht, Immaterialgüter- und Markenrecht, Gesellschafts- und Unternehmensrecht.
Wir gratulieren dir zu deiner Angelobung und Eintragung als Rechtsanwalt und wünschen dir viel Freude und Erfolg in diesem neuen Lebensabschnitt.
2. Seminare
2.1. Webinar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte in der Finanzwirtschaft“
Frau Mag. Unger hält am 06.06.2024 und 01.10.2024 das Webinar „Arbeitsrecht für Führungskräfte in der Finanzwirtschaft". Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.finanzverlag.at/events/arbeitsrecht-finanzwirtschaft/
2.2. Präsenzseminar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte“ für alle Bereiche
Am 10.09.2024 findet wieder das Präsenzseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“, das für alle Branchen geeignet ist, im Hilton Vienna Plaza Wien statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.weka-akademie.at/arbeitsrecht-fur-fuhrungskrafte/
2.3. Präsenzseminar: „Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zah-lungskonto“
Am 18.04.2024 und am 22.10.2024 findet das Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Aktuelle Regulatorik und Zivilrecht! – Aktuelle Judikatur des EuGH und des OGH" statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.finanzverlag.at/events/zahlungsverkehr-zahlungsdienste-zahlungskonto/
2.4. Austrian Payment Academy/APAc – Grundkurse 2024 (hybrid)
Die APAc (Austrian Payment Academy) ist ein seit 2023 bestehendes neues Ausbildungsangebot für alle, die im Zahlungsverkehr tätig sind, Verantwortung tragen oder durch ihr Berufsbild einen umfassenden Einblick in die technologiegetriebene dynamische Payment Branche erhalten möchten. Frau Mag Unger trägt das Modul IV „Legal, Compliance“ vor und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsverkehrs. Der nächste Grundkurs findet voraussichtlich im Mai 2024 statt. Nähere Informationen unter https://paymentacademy.at/angebot.
3. Arbeitsrecht
3.1 Änderungen zu Dienstzettel und Mehrfachbeschäftigung
Durch das arbeitsrechtliche Transparenzpaket sind mit 28. März 2024 weitreichende Änderungen zu den Bereichen Dienstzettel, Mehrfachbeschäftigung, Weiter-, Aus- und Fortbildungszeiten ua. in Kraft getreten. Siehe „Newsletter zu Neuerungen im Arbeitsvertragsrecht“.
3.2 Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG): Unterlassungs- und Be-seitigungsanspruch des Dienstgebers
Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) soll das Vorgehen gegen Hass im Netz effizienter und einfacher gestaltet werden. Neben der Änderung bereits bestehender Regelungen im Zivil-, Medien- und Strafrecht wurde auch ein neues Mandatsverfahren im Zivilprozessrecht und neue Delikte im Strafrecht eingeführt.
Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
Das HiNBG weitet den Schutz von Dienstnehmern, die von Hass im Netz betroffen sind, aus, indem deren Dienstgebern eine Aktivlegitimation gegen den Schädiger auf Unterlassung und Beseitigung zuerkannt wird. § 20 ABGB regelt den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
§ 20 Abs 2 ABGB ermöglicht dem Dienstgeber für betroffene Dienstnehmer Unterlassung und Beseitigung zu verlangen, dies unter folgenden Vorrausetzungen:
Der Dienstnehmer ist Hasspostings aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt,
seine dienstliche Tätigkeit ist dadurch erschwert und
dies führt zur Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Sphäre oder des Ansehens des Dienstgebers.
Die Persönlichkeitsverletzung gegen den Dienstnehmer muss geeignet sein, die Möglichkeiten des Dienstgebers, den Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder sein Ansehen erheblich zu schädigen. Dies ist etwa bei Erkrankung des Dienstnehmers aufgrund des psychischen Drucks und dadurch hervorgerufener Arbeitsunfähigkeit oder bei generellen Schwierigkeiten des Dienstgebers, Menschen zu finden, die sich bereit erklären dieser Arbeit nachzugehen, der Fall.
Der Anspruch auf Einziehung der Medienstücke sowie auf Löschung der betroffenen Stellen auf Websites gem § 33a MedienG besteht parallel zu diesem Anspruch.
Passivlegitimiert (dh Beklagter) ist der unmittelbare Täter und ggf dessen Vermittler. Gibt es einen Vermittler, muss dieser zuerst abgemahnt werden, damit dieser die erforderliche Kenntnis hat. Dies bietet dem Vermittler die Möglichkeit selbst tätig zu werden und die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen, bevor es zur Klage kommt.
Fazit
Der neue § 20 Abs 2 ABGB ermöglicht Dienstgebern, nicht nur ihre Mitarbeiter, sondern auch ihre eigene Rechtssphäre vor Hass im Netz zu schützen.
3.3 Ausbildungskosten-Rückersatz bei nichtbestandener Prüfung (OGH 11.01.2024, 8 ObA 74/23z)
Sachverhalt
Zu 8 ObA 74/23z beschäftigt sich der OGH damit, ob vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten eines Arbeitnehmers auch dann rückgefordert werden können, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildung aufgrund von nicht bestandenen Prüfungen nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Link).
Der Arbeitnehmer (= Beklagter) hatte mit seinem Arbeitgeber (= Kläger) vereinbart, dass er in Zukunft als Triebfahrzeugführer eingesetzt und daher die dafür notwendige Ausbildung erhalten sollte, welche der Arbeitgeber finanzierte. Dies war im Dienstvertrag geregelt. Unter anderem enthielt dieser auch Regelungen zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung und zu den Folgen, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kündigt. Nicht Teil der Vereinbarung war, was bei einem Nichtbestehen der die Ausbildung abschließenden Prüfung passieren sollte.
Einige Module und Prüfungen schloss der Arbeitnehmer erfolgreich ab, an einer Prüfung scheiterte er jedoch vier Mal. Der Arbeitgeber wollte daraufhin keinen weiteren Antritt mehr ermöglichen. Die Folge war, dass der Arbeitnehmer nicht als Triebfahrzeugführer eingesetzt werden konnte, weshalb ihm der Arbeitgeber einen Job als Verschieber anbot. Dieses Angebot lehnte dieser jedoch ab und kündigte daraufhin das Dienstverhältnis.
Der Arbeitgeber begehrte daraufhin einen teilweisen Rückersatz der Ausbildungskosten, da der Arbeitnehmer Spezialkenntnisse erlangt hätte, die er nun bei anderen Arbeitgebern nutzen könne. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Arbeitgeber wandte sich daraufhin an den OGH.
Rechtsnormen
Der Ausbildungskostenrückersatz ist in § 2d AVRAG geregelt. Demnach handelt es sich um Ausbildungskosten, wenn die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde und der Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art erhalten hat, die er auch bei anderen Arbeitgebern anwenden kann. Für einen Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Zudem bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Was bei Abbruch oder Nichtbestehens der Ausbildung passiert, ist gesetzlich nicht geregelt.
Rechtsansicht des OGH
Die Rechtsfrage lautete: Was passiert, wenn Teilprüfungen einer Ausbildung geschafft werden, aber die Ausbildung als Ganzes nicht abgeschlossen wird?
Mangels einer Regelung im Dienstvertrag waren die Voraussetzungen des § 2d Abs 2 AVRAG nicht erfüllt, sodass eine Rückerstattung der Kosten verneint wurde. Darüber betont der OGH, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die vertragliche Regelung berufen kann, wonach der Arbeitnehmer zum Ersatz verpflichtet ist, wenn er das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme kündigt, weil die Frist aufgrund der nicht abgeschlossenen Ausbildung nie zu laufen begonnen hatte. Ob ein teilweiser Kostenersatz möglich ist, behandelte der OGH nicht.
Fazit
Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ausbildungskostenrückersatz sollte präzise verfasst sein und auch Szenarien abdecken, die den Fall einer nicht erfolgreichen Prüfung beinhalten. Gibt es nämlich keine vertragliche Regelung für einen solchen Sachverhalt, so besteht kein Recht des Arbeitgebers auf Ausbildungskostenrückersatz.
4. Zahlungsverkehrsrecht
4.1 Das Geldwäsche-Paket
Am 20.07.2021 wurde von der Europäischen Kommission ein Paket vorgelegt, welches die Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitern soll. Teil dieses Pakets sind neben einer Erneuerung und Ergänzung der 5. Geldwäscherichtlinie auch neue Verordnungen und eine grenzübergreifende Behörde, die mit weiteren Befugnissen als bisher gegen den Missbrauch des Finanzsystems vorgehen können soll. Bisher hat der EU-rechtliche Rahmen aus der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EU2018/843) und der Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (EU2023/1113) bestanden.
In Zukunft wird er aus drei Verordnungen, einer Richtlinie und einer Behörde bestehen, und zwar:
Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-VO),
Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (6. GW-RL),
Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Geldtransfer-VO EU2023/1113) und
Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-VO), aufgrund dessen die AMLA (Anti Money Laundering Authority) eingerichtet wird.
Umsetzung
Die Geldtransfer-VO wurde aktualisiert und ist in ihrer Neufassung bereits in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen bis 30.12.2024 die nötigen Recht- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Am 30.12.2024 tritt diese Verordnung in Geltung.
Über die restlichen Vorschläge liegt eine Einigung vor – es bedarf aber noch der Billigung der Vertreter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments. Nach förmlicher Annahme durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament werden auch sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Umsetzung des gesamten Pakets, samt allen technischen Standards, ist bis Ende 2025 geplant, was zu einer Anwendbarkeit ab 01.01.2026 führen würde. Bis dahin soll auch die 6. GW-RL in nationales Recht umgesetzt sein.
Sitz der AMLA wird Frankfurt am Main sein.
Was ist neu?
Die Änderungen setzen sich aus Ergänzungen zu bereits vorhandenen Richtlinien und neuen Verordnungen zusammen:
Der Geltungsbereich der Geldtransfer-VO wird auf Kryptotransfers ausgeweitet. Dies hat zur Folge, dass Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte dazu verpflichtet sind, Informationen über Absender und Empfänger von Krypto-Transaktionen zu erheben. Fehlen Informationen oder sind diese unvollständig, kann die Überweisung nur stattfinden, wenn die fehlenden Informationen nachgereicht werden, bevor der Empfänger begünstigt wird. Es geht konkret um die Rückverfolgbarkeit von Transfers, durch die verdächtige Transaktionen leichter erkannt und blockiert werden können sollen.
Zusätzlich wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Artikel 38 Geldtransfer-VO beauftragt, Leitlinien zu veröffentlichen, die Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zeigen, welche Risikofaktoren bei Transaktionen in Kryptowerten zu berücksichtigen sind. Durch die folgenden vier Leitlinien soll dies verwirklicht werden:
überarbeitete Risikofaktoren-Leitlinien
Travel-Rule-Leitlinien
Erweiterung der risikobasierten AML/CFT-Leitlinien
Leitlinien für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten
Die Leitlinien sind von der EBA bis 30.12.2024 zu veröffentlichen.
Die AML-VO und die 6. GW-RL hängen als „einheitliches Regelwerk“ zusammen, weil durch die Umstrukturierung, Vorschriften aus der 5. GW-RL in die AML-VO überführt werden. Die bisher in der 5. GW-RL geregelten Vorschriften zum Privatsektor befinden sich nun in der AML-VO, während die Organisation des institutionellen Systems Gegenstand der 6. GW-RL sein wird. Durch die AML-VO kommt es zu einer Vollharmonisierung.
Die AML-VO regelt unter anderem:
Sorgfalts- und Meldepflichten der verpflichteten Unternehmer, dies sind insbesondere
Kredit- und Finanzinstitute
bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors (zB Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer)
Großteil des Krypto-Sektors
Händler von Luxusgütern (zB Juweliere und Goldschmiede, Händler von Luxusautos, Flugzeugen und Jachten)
Profifußballvereine und -agenten
vereinheitlichende Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum:
Festlegung eines Schwellenwertes für wirtschaftliches Eigentum iHv. 25%
Vorschriften für mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen
Präzisierung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Obergrenze von EUR 10.000 bei Barzahlungen, von der zugunsten einer niedrigeren Grenze abgewichen werden darf
Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei Transaktionen mit Drittländern mit hohem Risiko
Die 6. GW-RL enthält Regelungen:
zum Register wirtschaftlicher Eigentümer
zu den nationalen Aufsichtsbehörden und
zu den zentralen Meldestellen
Durch Implementierung der Anti-Geldwäschebehörde AMLA, soll
direkte und indirekte Beaufsichtigung von besonders risikoreichen Kredit- und Finanzinstituten,
die Unterstützung des Nichtbankensektors,
die Koordinierung der zentralen Meldestellen und Datenbanken sowie
die Befugnis bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen Strafen zu verhängen,
umgesetzt werden.
Fazit
Es verändert sich die Struktur des Regelwerks. Unmittelbar spürbar ist dies vor allem für den Krypto-Währungssektor und Kredit- und Finanzinstitute, die in Zukunft von der AMLA überprüft werden. Für Verpflichtete, also all jene, die Sorgfalts- und Meldepflichten berücksichtigen müssen und deren Kreis sich durch die AML-VO ausweitet, gibt es in Zukunft einen direkt anwendbaren, einheitlichen Rechtsrahmen. Dies führt zu stärkeren Durchgriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden, welche durch die AMLA zusätzliche Unterstützung erfahren.
4.2 EuGH-Urteil zur Ausgabe von E-Geld (EuGH 22. 2. 2024, C-661/22, ABC Projektai)
Einleitung
In einem Rechtsstreit in Litauen zwischen der „ABC Projektai“ UAB vormals „Bruc Bond“ UAB (in Folge: ABC Projektai) und der Lietuvos Bankas (in Folge: Bank von Litauen), reichte der Oberste Verwaltungsgerichtshof Litauens beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen ein. Es betraf die Frage, wie die Entgegennahme von Geldbeträgen durch ein Zahlungsinstitut ohne einen unmittelbar beigefügten Zahlungsauftrag und einem dadurch entstandenen Verbleiben auf dem Zahlungskonto des Zahlungsinstituts zu verstehen ist, insbesondere ob es sich um Ausgaben von E-Geld handelt.
Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
2016 erhielt die ABC Projektai von der Bank von Litauen eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten. Diese Zulassung wurde ihr 2020 wieder entzogen. Einer der Gründe für den Entzug war, dass die ABC Projektai ohne die dafür notwendige Befugnis E-Geld ausgegeben hatte.
Für die Ausgabe von E-Geld bedarf es einer Konzession als E-Geld Institut. E-Geld ist „jeder elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E‑Geld-Emittenten angenommen wird“ (Art 2 Nr 2 RL 2009/110/EG).
Die Bank von Litauen vertrat die Ansicht, dass die ABC Projektai Geldbeträge, die sie von Kunden ohne konkreten Zahlungsauftrag erhielt, zu lange aufbewahrte, ohne sie auf die Konten der Empfänger zu transferieren und dadurch „de facto“ E-Geld ausgebe.
Aufgrund der Unklarheit, was die Tätigkeit eines Zahlungsinstitutes von der Tätigkeit eines E-Geld Instituts unterscheidet, beschloss das Oberste Verwaltungsgericht Litauens dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Zahlungsinstitut Geldbeträge ohne konkreten Zahlungsauftrag entgegennimmt, um sie an demselben oder am folgenden Geschäftstag zu transferieren, und die Geldbeträge über die in der Regelung vorgesehene Frist hinaus auf dem für die Ausführung von Zahlungsdiensten bestimmten Konto des Zahlungsinstituts verbleiben, die Handlungen des Zahlungsdienstes anzusehen als:
ein Teil eines Zahlungsdienstes oder eines Zahlungsvorgangs im Sinne von Art. 4 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2015/2366, der von dem Zahlungsinstitut erbracht wird, oder
die Ausgabe von E‑Geld im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2009/110?“
Entscheidung des EuGH
Ein Zahlungsdienst verliert diese Einstufung nicht allein deshalb, weil dem auf dem Zahlungskonto eingegangenen Geldbetrag nicht am selben oder folgenden Geschäftstag ein Zahlungsauftrag beigefügt wird. Die PSD II enthält zwar Fristen und Verpflichtungen, die einzuhalten sind, jedoch schließt sie nicht aus, dass Geldbeträge schon im Voraus einem Konto gutgeschrieben werden können, um zukünftige, auch noch nicht konkretisierte Zahlungsaufträge, auszuführen.
Die Ausgabe von E-Geld unterscheidet sich von der bloßen Buchung auf einem Zahlungskonto durch den Vorgang der elektronischen Speicherung des E-Geldes. Das bedeutet, dass der gezahlte Betrag in einen monetären Aktivposten umgewandelt und dessen Verwendung als Zahlungsmittel von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten akzeptiert werden muss. Damit eine Ausgabe von E-Geld vorliegt, muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen, in welcher die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass diese Speicherung stattfinden soll. Es ist von keiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung auszugehen, wenn Geldbeträge auf ein Zahlungskonto transferiert und dort gehalten werden, ohne dass ihnen unmittelbar ein Zahlungsauftrag folgt.
Fazit:
Nimmt ein Zahlungsdienstgeber von einem Zahlungsdienstnutzer Geldbeträge entgegen, ohne dass diesen sofort ein Zahlungsauftrag beigefügt, und sie deshalb auf einem vom Institut geführten Zahlungskonto verfügbar ist, liegt ein vom Zahlungsinstitut erbrachter Zahlungsdienst und keine Ausgabe von E-Geld vor.
4.3 Entscheidung des OGH zu Kreditbearbeitungsgebühr und anderen Zusatz-entgelten (OGH 23.01.2024, 2 Ob 238/23y)
Sachverhalt
In der Entscheidung 2 Ob 238/23y urteilte der OGH über eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) wegen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kreditinstitutes (WKS Bank). Der VKI bekämpfte die einmalige Kreditbearbeitungsgebühr sowie Zusatzentgelte. Die bekämpften AGB wiesen unter dem Punkt „Konditionen“ ua folgende Inhalte auf:
Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000% des Kreditbetrages, die dem Kreditkonto angelastet wird (Klausel 1)Erhebungsspesen in Höhe von € 75,00 (Klausel 2a)
Überweisungsspesen in Höhe von € 15,00 (Klausel 2b) und
Kosten für Porto und Drucksorten in Höhe von € 25,00 (Klausel 2c) Kontoführungsgebühr: € 7,00 pro Quartal (Klausel 3)
Rechtliche Beurteilung des OGH
Kreditbearbeitungsgebühr
Nach Ansicht des OGH ist der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr für sich genommen zwar ausreichend transparent, weil der Kreditnehmer schon aufgrund der Bezeichnung versteht, dass er die Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredites bezahlt. Wird nur eine Kreditbearbeitungsgebühr vereinbart, kommen auch (intransparente) Überschneidungen mit anderen Zusatzentgelten nicht in Betracht.
Kritisch war im konkreten Fall, dass neben den Kreditbearbeitungsgebühren weitere Entgelte vorgesehen waren.
Laut OGH ist es für die Überprüfung, ob sich die Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden, erforderlich, dass der Verbraucher versteht, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist. Dies erfordert zwar nicht die Auflistung der jeweiligen Einzelleistungen. Allerdings muss zumindest die jeweilige Leistungskategorie (Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistung) in Bezug auf das jeweilige Entgelt nachvollziehbar und somit voneinander abgrenzbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt Intransparenz vor.
Im konkreten Fall waren auch Erhebungsspesen, Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten vorgesehen. Auch wenn die Art der Leistung aus diesen Begriffen ableitbar ist, so war nach Ansicht des OGH unklar, welche konkrete, darüber hinausgehende Leistungs- und Aufwandskategorie noch mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll. Diese dient nämlich ebenso (pauschal) der Abgeltung der Tätigkeit und des Aufwands bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredites und würde daher grundsätzlich auch die mit den Zusatzentgelten verrechneten Leistungen abdecken. Insofern war die Klausel intransparent.
Zusatzentgelte
Bei der Klausel zu den Erhebungsspesen, Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten (Klausel 2a – 2c) war unklar, wie oft diese zu zahlen sind: einmalig oder mehrfach während der Dauer des Kreditverhältnisses. Diese war daher ebenfalls intransparent.
Fazit
Kreditbearbeitungsgebühren sind nicht per se unzulässig oder intransparent. Werden jedoch zusätzliche Entgelte verrechnet, so bedarf es einer klaren Abgrenzung, welche Leistungen durch die Bearbeitungsgebühr und welche durch die anderen Zusatzentgelte abgedeckt sind.
5. Was bringt das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG)?
Das IFG schafft das Amtsgeheimnis größtenteils ab und räumt ein Informationsrecht gegen den Staat ein. Darüber hinaus wird öffentlichen Stellen aufgetragen, von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse in allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen.
Die zwei großen Neuerungen des IFG sind die proaktive Informationspflicht, sowie das Recht auf Zugang zu Informationen. Ein Wermutstropfen bleibt die Ausnahme von der proaktiven Informationspflicht für kleine Gemeinden unter 5.000 Einwohnern.
Dazu weitere Details:
Proaktives Informationsrecht (§ 4 IFG)
Informationen von allgemeinem Interesse sind von
den Organen der Gesetzgebung,
den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen,
den ordentlichen Gerichten,
dem Rechnungshof und den Landesrechnungshöfen,
den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof,
dem Verfassungsgerichtshof,
der Volksanwaltschaft und den von den Ländern geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft,
in einer für jedermann zugänglichen Art, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet barrierefrei zu veröffentlichen.
Informationen von allgemeinem Interesse sind zB Studien, Gutachten, abgeschlossene Verträge, etc. Diese sind über ein eigens dafür einzurichtendes Informationsregister allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ausgenommen von der proaktiven Informationspflicht sind Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen. Weiters sind Gemeinden unter 5.000 Einwohnern von dieser Pflicht befreit.
Recht auf Zugang zu Informationen (§ 5 IFG)
Gemäß § 5 hat jedermann gegenüber den in § 4 genannten Einrichtungen (siehe oben) das Recht, dass ihm auf individuelle Anfrage der Zugang zu Informationen gewährt wird. Davon sind auch kleine Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern betroffen. Innerhalb einer 4-wöchigen Frist haben diese Einrichtungen die Anfragen zu beantworten. Ebenso müssen staatsnahe Unternehmen, Stiftungen, Fonds und die gesetzlichen Interessenvertretungen auf individuelle Anfrage Zugang zu Informationen gewähren.
Geheimhaltung (§ 6 IFG)
Informationen dürfen allerdings weiterhin nicht veröffentlicht werden, wenn sie der Geheimhaltung unterliegen. Im Bereich der Geheimhaltung besteht das Amtsgeheimnis de facto weiter. Gründe für die Geheimhaltung sind etwa:
nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung.
öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit.
erhebliche finanzielle Schäden.
Entscheidung befindet sich erst in Vorbereitung.
Interessen Dritter wiegen schwerer als das öffentliche Informationsinteresse.
Informationsbegehren, Frist, Informationserteilung (§§ 7-9 IFG)
Gemäß § 7 kann das Informationsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch, sowie in jeder technisch vorgesehenen Form beantragt werden. Dem Antragsteller kann eine schriftliche Ausführung des Antrages aufgetragen werden, wenn er entsprechend umfangreich ist.
Der Informationszugang ist ohne unnötigen Aufschub, aber spätestens binnen einer 8-wöchigen Frist (4 Wochen normale Frist + 4 Wochen Friststreckung ggf.) beim zuständigen Organ zu gewähren oder zu untersagen, sofern es sich um eine geheime Information handelt.
Die Informationen sind in der beantragten (schriftlich, mündlich, telefonisch etc), oder sonst tunlichen Form zu erteilen und möglichst direkt zugänglich zu machen. Wenn ein Informationsrecht nur zum Teil besteht, ist dieses auch nur zum Teil zu gewähren. Informationen müssen nicht gegeben werden, wenn der Antrag offensichtlich schikanös erfolgt, oder die Tätigkeit des erteilenden Organs dadurch wesentlich beeinträchtigt würde.
Betroffene Dritte (§ 10 IFG)
Sofern die Informationserteilung in die Rechte von Dritten eingreift, sind diese vor Erteilung nach Tunlichkeit zu hören. Anhand dieser Anhörung wird dann entschieden, ob die Information erteilt werden darf, oder ob das Interesse des Dritten schwerer wiegt.
Bescheide, Gebühren (§§ 11, 12 IFG)
Anbringen, Anträge, Informationen und Bescheide nach dem IFG sind gemäß § 12 Abs 1 grundsätzlich von Gebühren befreit. Lediglich für einen Antrag auf Erlass eines Bescheides, der nicht schon von Gesetzes wegen erlassen wird, sind EUR 20,00 zu bezahlen.
Auskunftspflichtige Unternehmen (§ 14 IFG)
Staatsnahe Unternehmen, Stiftungen und Fonds, sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen sind, so wie kleine Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern verpflichtet, Informationen zu erteilen, die durch individuelle Anfragen gestellt werden. Es gelten die reguläre Frist von 4 Wochen zur Erteilung oder Verweigerung, sowie die Ausnahmefälle, in denen die Informationen nicht erteilt werden müssen (siehe oben).