Eine solche Klausel ist laut Obersten Gerichtshof (OGH 3 Ob 111/20z) zulässig.
Die Klausel
- ist nicht gröblich benachteiligend, weil sie zu einer (im Verhältnis zum regelmäßig weit höheren Wert eines Handys) geringfügigen Kostenbelastung eines Konsumenten führt, der keinen Garantie- oder Gewährleistungsanspruch hat. Sie bewirkt damit keine unsachliche Absicherung des objektiv zu Unrecht als garantie- oder gewährleistungspflichtig in Anspruch genommenen Unternehmers. Zudem kann der Verbraucher die Kosten von EUR 33,00 durch einen (kostenpflichtigen) Reparaturauftrag abwenden.
- schränkt auch nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte iSd § 9 KSchG ein.
- widerspricht auch nicht der in § 924 Abs 2 ABGB geregelten Beweiserleichterung des Verbrauchers.
- schreckt nach Ansicht des OGH Verbraucher auch nicht davon ab, potentielle Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
- verstößt auch nicht gegen § 6 Abs 1 Z 10 KSchG: eine den Rechtsweg ausschließende Bindungswirkung zugunsten der Rechtsansicht des Unternehmers, dass kein Garantie- oder Gewährleistungsfall vorliegt, ergibt sich aus der Klausel nicht. Auch ohne die Klausel kann der Verbraucher damit konfrontiert sein, dass der Unternehmer die Gewährleistung verneint und er damit seinen potentiellen Anspruch gerichtlich geltend machen muss.
- ist auch nicht intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG).