Dieses Mal wird es wieder bunter. In diesem Newsletter informieren wir Sie zu aktuellen Themen (Gesetzesnovellen und Rechtsprechung) im Arbeits-, Gesellschafts- und Immobilienrecht.
Ein Artikel beschäftigt sich mit einem Themenbereich der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo), die neue Gesellschaftsform, die gekommen ist, um zu bleiben. Seit Anfang 2024 wurden rund 300 FlexCos gegründet. Der FlexCo werden wir unseren nächsten Newsletter widmen.
Zudem finden Sie einen Artikel zur NIS2-Richtlinie (insbesondere zum Anwendungsbereich), die bis 17.10.2024 durch den österreichischen Gesetzgeber umzusetzen ist.
1. Seminare
1.1 Präsenzseminar: „Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto“
Am 23.10.2024 findet das Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Aktuelle Regulatorik und Zivilrecht! – Aktuelle Judikatur des EuGH und des OGH" statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.finanzverlag.at/events/zahlungsverkehr-zahlungsdienste-zahlungskonto/
1.2 Austrian Payment Academy/APAc – Grundkurse 2024 (hybrid)
Die APAc (Austrian Payment Academy) ist ein seit 2023 bestehendes neues Ausbildungsangebot für alle, die im Zahlungsverkehr tätig sind, Verantwortung tragen oder durch ihr Berufsbild einen umfassenden Einblick in die technologiegetriebene dynamische Payment Branche erhalten möchten. Frau Mag Unger trägt das Modul IV „Legal, Compliance“ vor und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsverkehrs. Der nächste Grundkurs findet im November 2024 statt. Nähere Informationen unter https://paymentacademy.at/angebot.
1.3 Austrian Payment Academy/APAc – Grundkurse 2024 (hybrid)
Am 18.02.2025 findet wieder das Präsenzseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“, das für alle Branchen geeignet ist, im Hotel Sans Souci Wien statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.weka-akademie.at/arbeitsrecht-fur-fuhrungskrafte/
2. NIS 2 – Richtlinie
Die NIS2-Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17.10.2024 umzusetzen. In Österreich erfolgte die Umsetzung bisher noch nicht. Die NIS2 verpflichtet betroffene Unternehmen, Risikomanagementmaßnahmen für ein hohes Cybersicherheitsniveau zu ergreifen.
Anwendungsbereich
Die NIS2 ist auf große und mittelgroße Unternehmen im öffentlichen und privaten Sektor anzuwenden:
große Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern oder über EUR 50 Mi0 Jahresumsatz und über EUR 43 Mio Jahresbilanzsumme sowie
mittlere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern oder zwischen EUR 10 und 50 Mio Jahresumsatz und zwischen EUR 10 und 43 Mio Jahresbilanzsumme.
Kleine Unternehmen (unter 50 Beschäftigte und unter EUR 10 Mio Jahresumsatz und unter EUR 10 Mio Jahresbilanzsumme) fallen grundsätzlich nicht unter NIS2, außer sie stellen eine Schlüsselrolle für Gesellschaft, Wirtschaft oder für bestimmte Sektoren dar (zB Unternehmen, die alleiniger Anbieter eines Service in einem Mitgliedstaat sind, das essenziell für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Aktivitäten ist, oder eine Störung des Unternehmens wesentlich auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit auswirken könnte).
Konzerne: Für die Beurteilung der Anwendung ist neben der Unternehmensgröße auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen (= 25- 50%) oder ein verbundenes Unternehmen (= Beteiligungen über 50%) handelt:
Bei einem eigenständigen Unternehmen sind nur die Daten (Anzahl Mitarbeiter und Jahresumsatz bzw Bilanz) des betroffenen Unternehmens für die Beurteilung der Anwendbarkeit der NIS2 maßgebend.
Bei verbundene Unternehmen sind die Daten sämtliche Unternehmen miteinzubeziehen. Typisches Beispiel für ein verbundenes Unternehmen ist die zu 100% im Besitz der Muttergesellschaft befindliche Tochtergesellschaft.
Der Konzern ist gesamthaft zu betrachten. Unterliegt ein Teilbereich des Konzerns dem Anwendungsbereich der NIS2, fällt der gesamte Konzern in den Anwendungsbereich der NIS2, da es sich bei den Konzerngesellschaften meist um verbundene Unternehmen (Beteiligungen an anderen Unternehmen über 50%) handelt. Es sind daher die Zahlen (Mitarbeiter, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme) des gesamten Konzerns heranzuziehen.
Notwendige Maßnahmen bei Anwendung der NIS-2-Richtlinie
Die betroffenen Unternehmen haben geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen.
Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen („Mindestmaßnahmen“):
Konzepte für Risikoanalyse und Sicherheit von Informationssystemen
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement
Sicherheit der Lieferkette
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen
Cyberhygiene und Schulungen zur Cybersicherheit
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung
Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen
Multi-Faktor-Authentifizierung
Weiters haben Unternehmen bei Cybersicherheitsvorfällen, die eine schwerwiegende Betriebsstörung hervorrufen, Meldepflichten zu beachten.
3. Arbeitsrecht
3.1. Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand – Ausschöpfung des vollen Anspruchs für ein Arbeitsjahr (OGH 23.07.2024, 9 ObA 54/24t)
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber seit 06.03.2019 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einvernehmliche Auflösung mit 28.02.2023 beendet. Der Arbeitnehmer war vom 17.01.2023 bis 14.05.2023 im Krankenstand.
Der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer das Entgelt nur bis 05.03.2023 fort. Dies mit der Begründung, dass der 05.03.2023 der letzte Tag des letzten Arbeitsjahres (= 06.03.2022 bis 05.03.2023) gewesen wäre. Der Entgeltfortzahlungsanspruch sei jeweils als Kontingent eines Arbeitsjahres zu sehen.
Der Arbeitnehmer verlangte die Entgeltfortzahlung bis zum 06.04.2023. Dies sei der Zeitraum der Entgeltfortzahlung unter Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer für das letzte Arbeitsjahr.
Beurteilung des OGH
Der OGH gab dem Arbeitnehmer Recht. Endet das Arbeitsverhältnis vor Beginn eines neuen Arbeitsjahres, so kann kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen. Nach Ansicht des OGH bleibt aber sehr wohl ein bereits bestehender Anspruch auch über das (fiktive) Ende eines Arbeitsjahres aufrecht.
Dem kranken Arbeitnehmer steht der volle Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents an Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr zu, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes erfolgt.
Fazit
Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet nicht mit dem fiktiven Ende des letzten Arbeitsjahres, sondern besteht in vollem Ausmaß des nicht verbrauchten Kontingents des laufenden Arbeitsjahres.
3.2. Arbeitnehmer schwindelt über wahre Arbeitszeit und stiftet Arbeitskollegen zum „Abstempeln“ an – sozial gerechtfertigte Kündigung (OGH 25.04.2024, 8 ObA 16/24x)
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer verließ seinen Dienst rund 20 Minuten zu früh und bat einen Arbeitskollegen für ihn „abzustempeln“. Als der Arbeitnehmer am Nachhauseweg von seinem Vorgesetzten angerufen wurde, kehrte er wieder in den Dienst zurück und behauptete auf der Toilette gewesen zu sein. Kurz darauf legte er den wahren Sachverhalt offen und entschuldigte sich. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Dienstverhältnis. Der Arbeitnehmer bekämpfte die Kündigung.
Beurteilung des OGH
Der Arbeitgeber erhielt Recht. Durch die eingeschränkte Möglichkeit der Zeitüberprüfung, genießen Außendienstmitarbeitende eine besondere Vertrauensstellung. Der Arbeitnehmer wollte nicht nur über seine Arbeitszeit täuschen, sondern stiftete auch seinen Arbeitskollegen an, für ihn „abzustempeln“, um so das Zeitaufzeichnungssystem zu umgehen.
Fazit
Täuscht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Arbeitszeit und stiftet einen Arbeitskollegen zur Mithilfe an, so kann auch bei bloß einmaliger Dienstverfehlung das Vertrauen so schwer erschüttert sein, dass eine aus diesem Grund erfolgte Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
4. Gesellschaftsrecht
4.1. Geschäftsführerhaftung bei mangelnder Überprüfung der Lohnverrechnung (VwGH 21.06.2024, Ra 2023/13/0040)
Sachverhalt
Ein Geschäftsführer übertrug einer Lohnverrechnerin die Durchführung seiner abgabenrechtlichen Pflichten. Monatlich legte sie dem Geschäftsführer die Abgaben zur Unterschrift vor, dieser kontrollierte jeweils nur die Gesamtsumme und nicht die genaue Zusammensetzung der Beträge.
Das Finanzamt stellte für die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe eine Abgabenverkürzung fest. Da die verkürzten Abgaben bei der GmbH aufgrund eines Konkursesuneinbringlich wurden, nahm das Finanzamt den Geschäftsführer für den Rückstand in Anspruch.
Rechtsansicht des VwGH
Der Geschäftsführer haftet neben der GmbH für die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe, wenn diese aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen nicht ohne Schwierigkeit eingebracht werden können.
Von seiner Verantwortung wird der Geschäftsführer durch Übertragung seiner abgabenrechtlichen Pflichten an eine andere Person (zB Lohnverrechner) nicht befreit. Ihn treffen Auswahl- und Kontrollpflichten, wobei geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Abgabenpflicht gesetzt werden müssen, zB Stichproben.
Dass der Geschäftsführer (nur) die Gesamtsummen prüft, nicht aber (auch) die Zusammensetzung der Beträge, ist für den VwGH zu wenig. Dadurch erfolgt keine Prüfung (auch nicht lediglich mittels Stichprobe), ob der an die Lohnverrechnerin übertragene Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wurde. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen für die Abgabenverkürzungen.
Fazit
Die Übertragung von Verpflichtungen an eine dritte Person befreit den Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung. Ihn treffen weiterhin Kontrollpflichten, bei deren Verletzung es zu einer Geschäftsführerhaftung kommen kann.
4.2. Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexC0) und deren Eintragung ins Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiERe)
Was ist das WiERe?
Das WiERe soll beitragen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Aus dem Register ergeben sich Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Stiftungen und Trusts. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind idR jene natürliche Personen, in deren Eigentum (> 25%) oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht (vgl § 2 WiEReG).
Die FlexCo wurde in den Anwendungsbereich des WiEReG aufgenommen.
Worauf ist bei der Meldung der FlexCo zu achten?
Bei der Meldung der FlexCo ist die Unterscheidung von Eigentum und Stimmrechten maßgeblich. Unternehmenswertanteile haben keine Stimmrechte. Damit erhöhen sich die Stimmrechte der übrigen Gesellschafter.
Es kann daher zu Abweichungen zwischen der Höhe der Geschäftsanteile und der Höhe der Stimmrechte kommen. Bei Art und Umfang sind daher statt „Eigentum“ die „Stimmrechte“ anzugeben, sofern diese höher sind (Information BMF, GZ 2024-0.299.920, vom 26.4.2024).
Meldebefreiung
Die FlexCo ist von der Meldepflicht befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind (vgl § 6 Abs 2a WiEReG). Hält die Gesellschaft eigene Anteile, führt dies zu keinem Wegfall der Befreiung.
Die Meldebefreiung fällt – wie bei der GmbH – weg, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftliche Eigentümerin der FlexCo ist, zB bei Treuhandschaften (Information BMF, GZ 2024-0.299.920, vom 26.4.2024).
5. Immobilienrecht
5.1 Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens (Grundbuchs-Novelle 2024)
Eintragungen im Grundbuch erfolgen idR auf Grundlage einer Urkunde (zB Kaufvertrag, Schenkungsvertrag). Diese Urkunden werden in die Urkundensammlung der Grundbuchsgerichte aufgenommen und sind öffentlich einsehbar.
Seit 1.9.2024 kann eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, beantragen, dass die Einsicht in diese Urkunde in der Urkundensammlung beschränkt wird.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse darzulegen und bereits eine bereinigte Fassung der Urkunde (= entsprechende Unkenntlichmachung der betroffenen Stellen) mit dem Antrag vorzulegen. Der Antrag ist gebührenfrei.
Während des Verfahrens wird die nicht bereinigte Urkunde vorübergehend gesperrt und die bereinigte Fassung in die Urkundensammlung aufgenommen. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse (an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen) überwiegt. In diesem Fall wird die bereinigte Fassung der Urkunde dauerhaft in die Urkundensammlung aufgenommen und die nicht bereinigte Urkunde für die öffentliche Einsicht gesperrt.
Wird der Antrag abgewiesen, wird die Sperre aufgehoben und die bereinigte Fassung der Urkunde aus der Urkundensammlung entfernt.
Jede Person kann Einsicht in die gesperrte Urkunde nehmen, wenn sie darlegt, dass ihr rechtliches Interesse dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
5.2 Erleichterte Installation von Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Ter-rasse („Balkonkraftwerke“)
Seit 01.09.2024 wird Wohnungseigentümern die Anbringung von Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts (sog „Balkonkraftwerken“) erleichtert. Zu diesem Zweck wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere § 16 WEG ergänzt.
Grundsatz: Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung an seinem Wohnungsobjekt (zB Wohnung) vornehmen und werden für solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, müssen neben anderen Voraussetzungen (zB keine Schädigung des Hauses, Verkehrsüblichkeit) sämtliche Wohnungseigentümer den Änderungen zustimmen. Kann die Zustimmung nicht von sämtlichen Wohnungseigentümern erreicht werden, müssen die fehlenden Zustimmungen gerichtlich ersetzt werden.
Ausnahme: Photovoltaikanlagen als privilegierte Änderungen
Kann die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für die Anbringung einer Photovoltaikanlage nicht erlangt werden, ist eine der Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung, dass die geplante Änderung entweder
der Übung des Verkehrs entspricht oder
einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.
Ist der Anschluss an eine bestehende Einrichtung (zB bestehende Gemeinschaftsanlage) für den Wohnungseigentümer nicht möglich oder nicht zumutbar und wurde die Anlage nicht überdimensioniert, wird die Erfüllung der Voraussetzungen „der Übung des Verkehrs entsprechend" bzw „dem Interesse des Wohnungseigentümers dienend" durch das Gericht nicht mehr geprüft.
Zustimmungsfiktion für „steckerfertige“ Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die „steckerfertig" sind und den Anforderungen für „Kleinsterzeugungsanlagen" entsprechen, gibt es eine gesetzliche Zustimmungsfiktion. Dafür
darf die Photovoltaikanlage eine Leistung von 0.8 kW nicht übersteigen,
muss an eine – bereits vorhandene – Steckdose angesteckt werden können und
darf nur im ausschließlich dem jeweiligen Wohnungseigentümer zugeordneten Bereich errichtet werden.
Die Zustimmungsfiktion bewirkt, dass die Zustimmung der Wohnungseigentümer als erteilt gilt, wenn den Wohnungseigentümern die Anbringung eines Balkonkraftwerkes ordnungsgemäß mitgeteilt wird und diese der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widersprechen. In diesem Fall muss keine Ersatzzustimmung durch das Gericht eingeholt werden.
Widerspricht ein anderer Wohnungseigentümer innerhalb der zweimonatigen Frist den geplanten Änderungen, muss der einbauwillige Wohnungseigentümer die Zustimmung durch das Gericht einholen.