Sachverhalt
Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen um EUR 36.083,00. Das Fahrzeug wurde am 31.10.2019 übergeben.
Der Kläger bemerkte in der Folge, dass die Spaltmaßen bei den Türen nicht passten. Dies wurde von der Beklagten Ende November/Anfang Dezember 2019 repariert.
Am 22.12.2019 kam es zu einem massiven Wassereintritt oberhalb des Beifahrersitzes. Daher befand sich das Auto im Jänner 2020 neuerlich zur Reparatur bei der Beklagten. Die Ursache des Wassereintrittes konnte wieder nicht behoben werden. Denn es wurde zwar Dichtmasse im betroffenen Bereich angebracht, dies jedoch nicht ausreichend bzw. an der falschen Stelle.
Ende Jänner und Anfang Februar kam es erneut zu Wassereintritten in diesem Bereich.
Der Kläger hatte zwar am 30.01.2020 einen neuerlichen Reparaturtermin für 10.02.2020 vereinbart, sagte diesen aber ab. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag und begehrte Wandlung des Vertrages.
Die Beklagte lehnte dies ab und verwies darauf, verbessert zu haben und dass der Grund für den neuerlichen Wassereintritt neuerlich überprüft werden müsse.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 33.583,00 s.A. Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht.
Rechtlicher Hintergrund
Eine Sache ist mangelhaft, wenn das Geleistete nicht dem Geschuldeten entspricht. Nach § 932 Abs 2 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur Verbesserung oder Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
Nach der Rsp des OGH (siehe ua RS0018722[T2]) kann der Übernehmer schon beim Misslingen des ersten Verbesserungsversuches auf Sekundärbehelfe umsteigen.
Der Übernehmer hat die Wahl, er kann dem Übergeber einen zweiten Verbesserungsversuch gewähren, oder auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umsteigen. Hat der Übernehmer eine Wahl getroffen, ist er an sie gebunden (§ 906 ABGB).
Entscheidung des OGH (9ObA103/21v)
Der OGH führte aus, dass die Undichtheit, die zum Wassereintritt geführt hat, bereits bei Übergabe bestanden hatte. Der Kläger konnte zunächst nur Austausch oder Verbesserung verlangen. Dem hat der Kläger auch entsprochen, indem er der Beklagten nach dem Wassereintritt die Möglichkeit zur Behebung des Mangels gegeben hat. Da die Beklagte die Ursache des Wassereintritts letztlich nicht behoben hat, war der Kläger berechtigt zum Umstieg auf die Sekundärbehelfe.
Zu prüfen war im konkreten Fall allerdings, ob durch die weitere Terminvereinbarung vor dem Hintergrund des § 906 ABGB eine verbindliche Wahl zwischen einem weiteren Verbesserungsversuch oder der Wandlung getroffen hat.
Der OGH führte aus, dass im gegenständlichen Fall die Vereinbarung eines Termins für eine mögliche weitere Reparatur noch keine Festlegung des Klägers zwischen Verbesserung oder Wandlung darstellte und auch als solche nicht verstanden werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war weder für die Beklagte noch den Kläger absehbar, wieso es zu einem neuerlichen Auftreten der Probleme gekommen ist. Daher diente der vereinbarte Termin den Parteien zunächst dazu, sich Klarheit über das Problem zu verschaffen und die weitere Vorgangsweise zu erörtern und damit der „Diagnose“ des Mangels und nicht unmittelbar der Reparatur.
Daher kann insgesamt nicht von einer bindenden Entscheidung des Klägers für die Gewährung einer weiteren Verbesserungsmöglichkeit ausgegangen werden und der Kläger war berechtigt, Wandlung zu begehren.
Der OGH gab somit dem Rekurs des Klägers Folge, entschied selbst in der Sache und stellte das Ersturteil wieder her.