Sachverhalt
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, dessen Aufgaben ua auch Marketing und Werbung umfasste, jedoch keine Personalagenden, beschimpfte einen Arbeitnehmer (AN) als „charakterlose Sau“, als dieser ihm mitteilte, dass er eine andere Beschäftigung in Aussicht habe und das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen wolle. Daraufhin trat der AN umgehend aus dem Dienstverhältnis aus und machte ua eine Kündigungsentschädigung gegen die Gesellschaft, bei der er angestellt war, geltend.
Rechtliche Grundlage in § 26 Z 4 AngG
Der AN ist zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der AG sich erhebliche Ehrverletzungen gegen den AN oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den AN gegen solche Handlungen seines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des AG zu schützen.
Bei einer GmbH ist der AG der handelsrechtliche Geschäftsführer, als vertretungsbefugtes Organ nämlich derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind Personen, die gegenüber anderen AN, Arbeitgeberfunktionen ausüben dürfen.
Auch Ehrenbeleidigungen von Repräsentanten des AG können dem AG zugerechnet werden. Repräsentanten sind Personen, die in der GmbH eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Sie müssen für den „Machtgeber“ in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion tätig werden oder es muss zumindest ein Sachzusammenhang zwischen dem Aufgabenbereich und dem behaupteten Delikt vorliegen.
Ehrenbeleidung dem AG zurechenbar?
Nein, urteilte der OGH (9 ObA 45/18k). Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er muss die Möglichkeit haben, die gewerberechtliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren sowie eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Aus dieser Funktion lässt sich aber noch keine Personalverantwortung gegenüber dem AN ableiten, sodass sich die Ehrenbeleidung nicht im eigenverantwortlichen Wirkungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers verwirklicht hat.
Es kommt auch zu keiner Zurechnung aufgrund einer Repräsentantenstellung, da der AN von sich aus ein Gespräch mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer suchte, das keinen Zusammenhang mit der fachlichen Ausübung des Gewerbes aufwies und diesem auch sonst (in Personalangelegenheiten) keine entsprechende Anordnungs- oder Entscheidungsbefugnis zukamen.