Vorschlag für eine neue EU-VO gegen das Verbreiten terroristischer Inhalte im Internet

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Civil Law , Zivilrecht

Die Europäische Kommission brachte einen Vorschlag für eine neue EU-Verordnung (kurz: VO) zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ein. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU läuft.

 

Mit dem Vorschlag reagierte die EU auf die vergangenen Terroranschläge in der EU. Ziel des VO-Entwurfes ist es, den Missbrauch von Hosting-Diensten zur Verbreitung terroristischer Inhalte, wie zB Texte, Bilder oder Videos, im Internet zu verhindern. Terroristische Inhalte, die im Internet geteilt werden, werden durch die Hosting-Diensteanbieter, die das Hochladen von Inhalten Dritter erlauben, weiterverbreitet. Oft werden große Social-Media-Plattformen missbraucht.

Die Richtlinie regelt Sorgfaltspflichten und Maßnahmen, die von Hosting-Diensteanbietern anzuwenden sind. Damit soll die Verbreitung terroristischer Inhalte verhindert und solche Inhalte rasch entfernt werden können.

Dafür wird ua. eine sog. Entfernungsanordnung eingeführt, die von einer Behörde oder einem Gericht ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Hosting-Diensteanbieter verpflichtet, innerhalb 1 Stunde den Inhalt zu entfernen oder den Zugang zum Inhalt zu sperren. Der entfernte Inhalt ist intern vom Hosting-Diensteanbieter 6 Monate (verlängerbar) aufzubewahren.

Hosting-Diensteanbieter werden auch präventive Maßnahmen ergreifen müssen, um solche Inhalte in ihren Diensten zu erkennen und zu entfernen (zB mit automatischer Erkennungssoftware). Weiters werden sie verpflichtet, über die ergriffenen Maßnahmen zu berichten und bei einem terroristischen Online-Inhalt den Strafverfolgungsbehörden zu melden.

Von den Mitgliedstaaten sollen weiters Maßnahmen umgesetzt werden, um terroristische Inhalte zu ermitteln. Es soll eine Zusammenarbeit zwischen Behörden, den Hosting-Diensteanbietern und den Einrichtungen der EU geben.

Da es sich vorerst um einen Vorschlag der Europäischen Kommission handelt, bleibt das ordentliche europäische Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.