Der Karfreitag ist nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag. Evangelische Arbeitnehmer erhalten einen Feiertagszuschlag, sollten sie an diesem Tag arbeiten.
Ein Arbeitnehmer ohne Bekenntnis klagte nun seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines Feiertagsentgelts, das evangelische Arbeitnehmer bei Arbeit am Karfreitag bekommen, weil er am Karfreitag gearbeitet hatte.
Der OGH stellte dem EuGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen zusammengefasst folgende Fragen:
1. Widerspricht die besondere Feiertagsregelung für evangelische Arbeitnehmer dem Unionsrecht (Diskriminierungsschutz), wenn diese am Karfreitag frei haben bzw. sollten sie arbeiten, ein Feiertagsentgelt erhalten, andere Arbeitnehmer jedoch nicht?
2. Ist die nationale Sonderbehandlung des Karfreitags deswegen gerechtfertigt, weil sie nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern trifft und es ihr Recht auf freie Religionsausübung betrifft?
3. Trägt die betreffende Regelung zur Gleichstellung evangelischer Arbeitnehmer im Berufsleben bei, da sie ohne diese Regelung an ihrem Feiertag arbeiten müssten, während etwa an Feiertagen der römisch-katholischen Kirche alle Arbeitnehmer frei haben?
4. Sollte eine Benachteiligung festgestellt werden, stellt sich die Frage nach den Folgen der Unionswidrigkeit. Ist allen Arbeitnehmern ein zusätzlicher Feiertag zu gewähren oder keinem Arbeitnehmer (auch nicht den evangelischen)?
Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.