1. „Geschäftsgeheimnis“
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
- geheim ist, weil sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
- von wirtschaftlichem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- durch entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen geheim gehalten wird.
2. Sonderregelungen im UWG
Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden zivilrechtliche Sonderbestimmungen in das UWG eingeführt.
Der nun veröffentlichte Gesetzestext (§§ 26a ff UWG) stimmt im Großen und Ganzen inhaltlich mit dem Ministerialentwurf des Gesetzgebers überein. Für weitere Details dazu siehe unser Artikel „Neuer Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ vom 13.11.2018, abrufbar unter www.unger-rechtsanwaelte.at/aktuelles/detail/article/neuer-gesetzesentwurf-zum-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen.html.
Neu zum Entwurf sind:
- Ausdrückliche Regelung der Verjährung der Ansprüche mit 3 Jahren ab Kenntnis von Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Rechtsverletzer, längstens jedoch mit 6 Jahren
- Verbot von Geoblocking oder anderen Formen einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb der EU und Einführung einer Geldstrafe bis zu € 2.900,00 bei einer solchen Verwaltungsübertretung
3. Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren
Im Gesetzesentwurf sah der Gesetzgeber ursprünglich 2 Optionen für das zivilgerichtliche Verfahren zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse vor. Der Gesetzgeber hat sich nun für die Option I entschieden (§ 26h UWG): Das Geschäftsgeheimnis ist in Gerichtsverfahren nur so weit offen zu legen als unbedingt notwendig, um es als Geschäftsgeheimnis und um eine Verletzung beurteilen zu können. Das Gericht hat dabei darauf zu achten, dass der Verfahrensgegner oder Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten. Zur Beurteilung kann auch ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt werden. Der Sachverständige erstellt
- eine Zusammenfassung, die keine vertraulichen Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthält, und
- für das Gericht Befund und Gutachten zum Geschäftsgeheimnis inkl Kennzeichnung des Geschäftsgeheimnisses als solches darin
Diese Unterlagen werden vom Gericht in einen gesonderten Aktenteil aufbewahrt. In diesen haben weder der Gegner noch Dritte Akteneinsicht. Eine Offenlegung ist nur in einem sehr engen Ausmaß auf begründeten Antrag einer Partei möglich, wenn dies für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist.
Die Geheimhaltungspflicht der am Gerichtsverfahren Beteiligten gilt auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter.