Unzulässige AGB-Klauseln und Geschäftspraktiken eines Inkassounternehmens

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
General Terms Of Contract , Allgemeine Vertragsbedingungen

Der OGH hat drei AGB-Klauseln eines Inkassounternehmens zu Inkassokosten, Zinsen und Ratenvereinbarungen als unwirksam beurteilt und zwei von drei Geschäftspraktiken als nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend beurteilt (OGH vom 15.07.2014, 10Ob28/14m). Kläger war der VKI.

Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis. Es fehlt daher an einer vertraglichen Verpflichtung des Schuldners, dem Inkassounternehmen den Aufwand zu ersetzen. Die Verpflichtung des Schuldners besteht daher entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage (zB eines Anerkenntnisses).

Folgende Klauseln wurden bekämpft:

1. Klausel:
„Kosten entsprechen den von der Höhe des konkreten Rechnungsbetrages abhängigen Beträgen der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141 idF BGBl II 2005/103.“

(Auf diese Klausel folgt der Satz: „Sie schulden diese Kosten, sofern ihr Zahlungsverzug nicht bloß zufällig ist, und sie zur zweckentsprechenden Betreibung ihrer Schuld notwendig sind und zu dieser in einem angemessenen Verhältnis stehen“.)

Diese Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Aus der Klausel geht nicht eindeutig hervor, dass die genannte Verordnung bloß Höchstsätze festlegt, ohne zur Einhebung von Kosten in bestimmter Höhe zu berechtigen. Dem Verbraucher wird der Eindruck vermittelt, die vom Inkassounternehmen begehrten Inkassokosten würden sich aus dem Gesetz ergeben und ihn so an der Bestreitung der Höhe der einzelnen Positionen hindern.

2. Klausel:
„Hiermit anerkenne ich die Richtigkeit dieser fälligen Forderung in der Höhe von EUR (...) zuzüglich vereinbarter Zinsen. Es ist mir leider nicht möglich, den Betrag in einem zu zahlen. Daher ersuche ich Sie, mir die Zahlung in monatlichen Raten in der Höhe von EUR ... zum jeweils ... des Monats, beginnend mit ..., durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung zu genehmigen.“

Diese Klausel ist ebenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KschG. Infolge mangelnder Klarstellung, welche Zinsen angesprochen werden, ist die Klausel für den durchschnittlichen Schuldner unklar und unverständlich.

3. Klausel:
„Ich kann binnen einer Woche ab Erhalt der Bestätigung von dieser Ratenvereinbarung zurücktreten, ein Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist genügt.“

Ob die einwöchige Rücktrittsfrist gesetzwidrig ist, hängt davon ab, ob der Verbraucher für die in der 2. Klausel ermöglichte Ratenvereinbarung ein Entgelt iSd Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) zu leisten hat. Im Falle der Entgeltlichkeit ist die 14-tägige Rücktrittsfrist des § 12 VKrG einzuhalten.
 
Entgeltlichkeit eines Zahlungsaufschubs liegt vor, wenn den Schuldner aufgrund des Zahlungsaufschubs eine höhere Zahllast trifft als bei sofortiger Zahlung des ausstehenden Betrages.

Aufgrund der fehlenden Klarstellung der vereinbarten Zinsen in Klausel 2, ging der OGH bei kundenfeindlichster Auslegung davon aus, dass die vereinbarten Zinsen neu und in höherem Ausmaß vereinbart bzw vom Schuldner anerkannt werden sollen. Daher bejahte er die Entgeltlichkeit iSd VkrG.

Die Entgeltlichkeit ergibt sich auch daraus, dass ein offener Gesamtbetrag (der Inkassokosten und bisher aufgelaufene Verzugszinsen beinhaltet) verzinst werden soll. Zinseszinsen dürfen jedoch nur verlangt werden, wenn dies die Parteien ausdrücklich vereinbaren, andernfalls können sie erst ab dem Tag der Streitanhängigkeit gefordert werden. Weiters ergibt sich die Entgeltlichkeit aus der Verzinsung der Eintreibungskosten.

Die 3. Klausel ist daher unwirksam, weil sie mit der Gewährung eines nur einwöchigen Rücktrittsrechts von der zwingenden Bestimmung des § 12 VKrG zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

1. Geschäftspraktik
Der VKI begehrte, das Inkassounternehmen schuldig zu erkennen, 
den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei die Inkassokosten gesondert und mit jedem Betreibungsschritt aufgeschlüsselt auszuweisen, oder das Anwenden sinngleicher Praktiken
zu unterlassen.

Die Geschäftspraktik erfüllt nicht die Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Nur eine ausreichend detaillierte Aufschlüsselung der Betreibungskosten entspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Eine pauschale Zusammenfassung mehrerer Betreibungsschritte erfüllt diese Anforderungen nicht.

2. Geschäftspraktik
Der VKI begehrte, das Inkassounternehmen schuldig zu erkennen, es zu unterlassen,
beim Anbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen einen höheren als den Verzugszinssatz anzugeben, welchen der Konsument aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung oder von Gesetzes wegen, aus dem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber der beklagten Partei, schuldig ist zu zahlen, 
oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Das Inkassounternehmen hatte bereits die Rechtswidrigkeit dieser Geschäftspraktik anerkannt. Es bedurfte daher keiner weiteren Prüfung der Gesetz- und Sittenwidrigkeit durch den OGH.

3. Geschäftspraktik 
Der VKI begehrte, das Inkassounternehmen habe es zu unterlassen,
den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei Angaben zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung, einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zu machen;
in eventu den Abschluss von entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen zu ermöglichen, ohne dabei Angaben zum anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung, einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zu machen,

oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Dieses Unterlassungsbegehren war nicht berechtigt. Der VKI wirft dem Inkassounternehmen einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 6 VKrG vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 6 VKrG ist, dass das Inkassounternehmen als Kreditgeber oder Kreditvermittler anzusehen wäre. Dies wurde jedoch mangels entsprechenden Vorbringens des VKI vom OGH verneint. Eine Anwendung des § 6 VKrG, ohne dass es auf die Eigenschaft des Inkassounternehmens als Kreditgeber oder Kreditvermittler ankäme, ist laut OGH vom § 6 VKrG nicht gedeckt.