Telearbeitsgesetz: Neuerungen zu Homeoffice-Regelungen

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Arbeitsrecht

Es soll zur Ausweitung der gesetzlichen Bestimmungen zum Homeoffice auf Telearbeit kommen. Dadurch kann zB auch im Internet-Cafe gearbeitet werden.

 

1. Einleitung 

Während der Corona Pandemie im Jahr 2021 erließ der Gesetzgeber das bis heute geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket. Demnach können Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) schriftlich vereinbaren, dass der AN seine Arbeitsleistung im Homeoffice, also in seiner Wohnung erbringt. 

Nun hat das Arbeitsministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Regelungen zum Homeoffice auf Telearbeit ausweiten soll (TelearbG). Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit andere Örtlichkeiten als nur die Wohnung oder das Wohnhaus des AN gewählt werden können, zB Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks. 

Das TelearbG soll voraussichtlich Anfang 2025 in Kraft treten. 

 

2. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Telearbeit 

Bisher war der Begriff des Homeoffice in § 2h AVRAG als regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen des Arbeitsnehmers in der Wohnung definiert. 

Die vorgesehene Telearbeit soll es dem AN (wie bisher) ermöglichen, seine regelmäßige Arbeitsleistung insb durch digitale Arbeitsmittel in seiner Wohnung erbringen zu können. Neu ist jedoch, dass der AN auch andere Örtlichkeiten auswählen darf, in denen er arbeiten möchte. 

Der Begriff „Telearbeit“ soll verdeutlichen, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice nun auch auf Arbeiten außerhalb von Wohnungen gelten. Als Beispiele für die vom AN selbst gewählten Örtlichkeiten nennen die Erläuterungen etwa Coworking Spaces, Internet-Cafés und Ferienwohnungen während Urlaubsaufenthalten. 

Die Telearbeit muss zwischen AN und AG schriftlich vereinbart werden.  

 

3. Neuerungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Durch die großzügigere Gestaltung der Telearbeit ergibt sich Änderungsbedarf im Sozialversicherungsrecht. Bisher war ein AN nur im Homeoffice durch die gesetzliche Unfallversicherung vor Arbeitsunfällen geschützt. Daher wird der Unfallschutz für Arbeitsunfälle während der Telearbeit ausgeweitet. Es soll jedoch zwischen zwei Arten von Telearbeit unterschieden werden: Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn. 

 

Telearbeit im engeren Sinn soll vorliegen, wenn 

  • der AN (wie bisher im Homeoffice) in seiner Wohnung oder an einem Nebenwohnsitz, 

  • in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder 

  • in einem Coworking Space arbeitet. 

Die Wohnung des nahen Angehörigen und ein Coworking Space müssen hierfür in der Nähe der Wohnung des AN liegen und dürfen nicht viel weiter entfernt sein, als der „normale“ Arbeitsort des AN im Unternehmen. 

Arbeitsleistungen vom Nebenwohnsitz des AN gelten unabhängig der Entfernung zum Hauptwohnsitz als Telearbeit im engeren Sinn. 

 

Telearbeit im weiteren Sinn soll vorliegen, wenn der AN in einem von ihm selbst gewählten Ort arbeitet, der nicht die eigene Wohnung, die Wohnung eines nahen Angehörigen oder ein Coworking Space ist (= Telearbeit ieS). Beispiele sind Arbeitsleistungen im Kaffeehaus, im Park, im Schwimmbad oder in der Ferienwohnung während eines Urlaubsaufenthalts. 

Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass der AN auf dem Weg zu einem selbst gewählten Arbeitsort (zB Ferienwohnung während Urlaubsaufenthalt) oftmals eine weitere Strecke zurücklegt und eigenwirtschaftliche Interessen bei der Auswahl des Arbeitsortes verfolgt. 

Fällt nun der Weg weiter als gewöhnlich (zB Arbeiten in Ferienwohnung während Urlaubsaufenthalt) aus oder ist das Ziel ein Ort der Telearbeit im weiteren Sinn (zB Kaffeehaus), stehen die eigenwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund. In solchen Fällen steht die tatsächliche Verrichtung der Arbeitstätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. Der Weg zu und von diesen Örtlichkeiten fällt hingegen nicht unter den Unfallversicherungsschutz.

Das Arbeitsunfallrisiko, das sonst der AG durch seine Beiträge in die Sozialversicherung trägt, soll bei der Verfolgung von eigenen Interessen des AN, konkret der Weg zum und vom selbst gewählten Arbeitsort, auch von diesem selbst getragen werden. Daher soll dieser nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein. 

 

4. Fazit

  • Das TelearbG führt gesetzübergreifend den Begriff “Telearbeit” ein, der inhaltlich weiter gefasst ist und den Begriff „Homeoffice“ beinhaltet. 

  • Es wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn unterschieden.

  • Bei Arbeitsleistungen in der eigenen Wohnung (auch Nebenwohnsitze) bzw der eines nahen Angehörigen, oder einem nahegelegenen Coworking Space liegt Telearbeit im engeren Sinn vor.

  • Bei Arbeitsleistungen in einem selbst gewählten Ort, der nicht zu denen im engeren Sinn gehört, liegt Telearbeit im weiteren Sinn vor. 

  • Unterschieden wird deswegen, weil bei der Arbeit von einem selbstgewählten Ort eigenwirtschaftliche Interessen des AN im Vordergrund stehen und Wege zu und von den selbst gewählten Orten nicht von der Unfallversicherung gedeckt sein sollen.