1. Sachverhalt
Der Bestrafte ist Halter des Fahrzeugs, mit dem die Tat begangen wurde. Den Schlüssel übergab er seinem Sohn, damit dieser ihn zu einem Lokal bringen konnte, in dem er mit Freunden Alkohol trank. Der Sohn traf sich danach selbst mit Freunden, und nahm ebenfalls Alkohol zu sich.
In den frühen Morgenstunden holte der Sohn den Beifahrer nach einem Anruf von dem Lokal ab, wo der Bestrafte am Beifahrersitz zustieg. Der Sohn roch zu diesem Zeitpunkt nach Alkohol, der Bestrafte fragte nicht nach. Der Sohn wurde kurze Zeit später von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Zur Tatzeit wies der Sohn einen Alkoholgehalt von 1,48 Promille im Blut auf und roch nach Alkohol.
2. Rechtliche Beurteilung des VwGH
Der Verwaltungsgerichthof (VwGH) bestätigt in seiner Entscheidung die zuvor ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-031/097/9670/2022-8).
Laut VwGH war die Beitragstäterschaft zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei möglich, da die Tat (Autofahren unter Alkoholeinfluss) noch nicht abgeschlossen war. Durch das Überlassen seines PKW nahm der Beifahrer die Tatbestandsverwirklichung in Kauf, nämlich dass sein Sohn alkoholisiert fuhr. Er tat auch sonst nichts, um seinen merkbar alkoholisierten Sohn an der Fahrt zu hindern. Damit war der Beifahrer kausal für das tatbildhafte Verhalten des Sohnes, indem er diesem die Tat durch das physische Überlassen seines PKW erleichterte.
Laut VwGH unterliegt jemand, der vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder dies erleichtert, derselben Strafe wie der unmittelbare Täter, selbst dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist.
Für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung ist nach einem Erkenntnis des VwGH von 1974 (0753/73) Vorsatz erforderlich, ausreichend ist der Eventualvorsatz. Daher ist demjenigen, der den PKW überließ, nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkoholeinfluss, diesem die Lenkung des Fahrzeugs überlassen wurde.
Nach Ansicht des VwGH ist wesentlich, ob es genügend Sachverhaltsgrundlagen gab, um davon auszugehen, dass es der Beitragstäter bereits bei Fahrtantritt für möglich hielt, dass der unmittelbare Täter aufgrund des Alkoholkonsums eine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Alkoholisierung aufwies. Dies ist zB der Fall, wenn der unmittelbare Täter, wie im Sachverhalt, kurze Zeit nach Fahrtantritt bei der Anhaltung schwere Alkoholisierungsmerkmale aufweist. Der Beitragstäter muss darüber hinaus über das überlassene Fahrzeug verfügungsberechtigt gewesen sein und es dem unmittelbaren Täter zum Lenken überlassen haben.
3. Fazit
Bei einer Fahrt mit einem alkoholisiertem Fahrer kann auch der Beifahrer bestraft werden, wenn dieser vorsätzlich (bedingter Vorsatz reicht aus) die Fahrt des alkoholisierten Lenkers mit dem eigenen Kfz ermöglicht hat. Ein bedingter Vorsatz liegt schon dann vor, wenn dem Beifahrer erkennbar war, dass der Lenker alkoholbedingt in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war.