In der öffentlichen Ausschreibung vom 30.10.2012 hat das Land Steiermark unter anderem gefordert, dass die Bewerber einen Standort für den Flugbetrieb im Raum Mittleres Ennstal (zwischen Liezen und Öblarn) nachweisen müssen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Bescheid vom 7.2.2013 ausgesprochen, dass diese Forderung des Landes Steiermark im Vergabeverfahren für die Bewerber diskriminierend sei. Dieses Erfordernis wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat für nichtig erklärt.
Das Vergabeverfahren wird nun durch nochmalige Bekanntmachung in den Amtsblättern der Grazer Zeitung und der Europäischen Union, unter Berücksichtigung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats, fortgesetzt.