Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der jeweilige Krankenversicherungsträger auch die Kosten des Transportes in die Krankenanstalt zu tragen, wenn eine Anstaltspflege erforderlich ist und es der körperliche Zustand des Verunfallten erfordert.
Bergungskosten sowie die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport- und Touristik werden nach dem ASVG nicht ersetzt. Die Übernahme des Risikos sowie der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten erscheint dem Gesetzgeber durch die Versichertengemeinschaft nicht vertretbar. Zudem ist es dem Einzelnen zumutbar, für die ihm bekannten und kalkulierbaren Risiken Vorsorge zu treffen (zB Unfallversicherung für den Freizeitbereich).
Soweit die Gebietskrankenkassen in ihren Satzungen dennoch den Zuschuss eines Pauschalbetrages zu diesen Transportkosten vorsehen, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann diese Bereitschaft zur Leistung eines Pauschalbetrages laut OGH nicht gesetzwidrig sein. Dass der Pauschalbetrag in den meisten Fällen zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, mache eine Bestimmung in der Satzung einer Gebietskrankenkasse nicht gesetzeswidrig.
Da der von den Gebietskrankenkassen zugeschossene Pauschalbetrag die Kosten eines Rettungshubschraubereinsatzes oft nicht deckt, empfiehlt es sich, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Andernfalls hat der Verunfallte die den Pauschalbetrag überschießenden Transportkosten für den Hubschraubereinsatz aus eigener Tasche zu bezahlen.