Neuerungen im Arbeitsvertragsrecht: Das arbeitsrechtliche Transparenzpaket

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht

Das arbeitsrechtliche Transparenzpaket gilt bereits seit 6 Monaten (BGBl I Nr. 11/2024). Mit ihm traten einige Änderungen in den Bereichen Dienstzettel, Mehrfachbeschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildungen, Motivkündigungsschutz und Begleitkarenz in Kraft. Arbeitgeber müssen deswegen Anpassungen an ihren Dienstzetteln und Dienstverträgen vornehmen, sonst drohen Strafen. Hier die wichtigsten Punkte:

 

Dienstzettel (§ 2 AVRAG)

Arbeitgeber müssen zusätzliche Informationen im Dienstzettel bereitstellen, wie:

  • Hinweis auf das Kündigungsverfahren

  • Sitz des Unternehmens

  • kurze Beschreibung der Arbeitsleistung

  • gegebenenfalls Angabe über Vergütung von Überstunden

  • Art der Auszahlung des Entgelts,

  • Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen

  • Sozialversicherungsträger

  • Dauer und Bedingungen der Probezeit
  • Informationen über Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen

  • Mindestangaben bei Auslandstätigkeit von mehr als einem Monat: zB die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, das nationale oder regionale Recht und ggf ein höheres Mindestentgelt im betreffenden Staat.

Änderungen der Inhalte des Dienstzettels sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. 

Ein Dienstzettel muss nicht ausgestellt werden, wenn es einen Dienstvertrag gibt und dieser alle Inhalte des § 2h AVRAG abdeckt. 

 

Mehrfachbeschäftigung (§ 2i AVRAG)

Arbeitnehmern wird nun das ausdrückliche das Recht eingeräumt, mehrere Beschäftigungen gleichzeitig auszuüben. Der Arbeitgeber kann jedoch die Unterlassung der Mehrfachbeschäftigung fordern, wenn 

  • arbeitsrechtliche Bestimmungen (zB Höchstarbeitszeit) verletzt oder 

  • betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. 

Es empfiehlt sich, eine Meldepflicht von Zweitbeschäftigungen im Dienstvertrag zu vereinbaren. 

 

Weiterbildung als Arbeitszeit (§ 11b AVRAG)

Fortbildungen, die durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Dienstvertrag notwendig werden, gelten ab sofort als Arbeitszeit. Arbeitgeber haben die Kosten dafür zu tragen und dürfen diese Zeiten nicht mehr als Freizeit behandeln. Ausgenommen sind freiwillige Weiterbildungsmaßnahmen, diese gelten weiterhin nicht als Arbeitszeit. 

 

Motivkündigungsschutz (§ 11b AVRAG)

Der Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen wird erweitert. Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Geltendmachung ihres Rechts auf Ausstellung eines Dienstzettels, auf Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie auf Mehrfachbeschäftigung gekündigt oder entlassen werden. Im Fall einer solchen Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen eine schriftliche Kündigungsbegründung verlangen. Der Arbeitgeber muss diese Begründung innerhalb von wiederum fünf Tagen nach Zugang des Verlangens ausstellen. 

Das Nichtausstellen einer Kündigungsbegründung durch den Arbeitgeber führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Wahrscheinlichkeit einer Anfechtung wegen Motivkündigung durch den Arbeitnehmer erhöht sich jedoch. 

 

Kinderrehabilitation/Begleitkarenz

Eltern, die ihre Kinder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung betreuen, erhalten einen erweiterten Anspruch auf Dienstfreistellung. Waren bisher nur Rehabilitationseinrichtungen der Sozialversicherungsträger umfasst, so sind nunmehr drei weitere Einrichtungen der Bundesländer mitinbegriffen.