1. Begriff „Geschäftsgeheimnis“
Im Entwurf wird ein Geschäftsgeheimnis als eine Information definiert, die
• geheim ist, weil sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
• von wirtschaftlichem Wert ist, weil sie geheim ist, und
• durch entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen geheim gehalten wird.
2. Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz geklagt werden. Unlautere Gewinne können gefordert werden. Möglich ist auch die Bezahlung eines Nutzungsentgelts als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens.
Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt. Auch Unternehmen können Inhaber von Geschäftsgeheimnissen sein.
Der Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ist rechtswidrig, wenn
• das Geschäftsgeheimnis unbefugt erworben, angeeignet oder kopiert wird oder sonst ein Verhalten gesetzt wird, das nicht mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist
• gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen wird oder das Geschäftsgeheimnis nur beschränkt genutzt werden darf
• man das Geschäftsgeheimnis über eine dritte Person erfährt, die es rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, und man dies weiß oder unter den gegebenen Umständen wissen müsste
• der Hersteller, Anbieter oder die In-Verkehr-bringende Person eines Produktes weiß oder unter den gegebenen Umständen wissen müsste, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt wurde.
3. Rechtmäßiger Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Ein Geschäftsgeheimnis kann verwendet werden,
• wenn der Inhaber zustimmt
• wenn das Geschäftsgeheimnis selbst unabhängig entdeckt oder geschaffen wurde
• wenn das Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produktes, das öffentlich verfügbar ist oder sich rechtmäßig im Besitz des Erwerbers der Informationen befindet, der keiner Pflicht zur Geheimhaltung unterliegt, erworben wird
• durch gesetzliche Informationsrechte eines Arbeitnehmers oder Arbeitnehmervertreters
• durch eine andere Vorgangsweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist
• wenn es gesetzlich erlaubt ist
• wenn es zur Ausübung der freien Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Medienfreiheit erworben, genutzt oder offengelegt wird
• zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung iVm einem beruflichen Fehlverhalten iZm dem Geschäftsgeheimnis zum Zweck des Schutzes des allgemeinen öffentlichen Interesses
• durch Offenlegung von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben
• zum Schutz eines gesetzlich anerkannten legitimen Interesses.
4. Rechtsbehelfe zusammengefasst
• Unterlassungsanspruch, einschließlich Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung von Produkten
• Beseitigungsanspruch – Vernichten von verletzenden Produkten; statt der Vernichtung kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gegen eine angemessene Bezahlung der Herstellungskosten verlangen, dass ihm die Produkte überlassen werden
• Schadenersatz bei Verschulden
• Herausgabe unlauterer Gewinne
• Nutzungsentgelt als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens
5. Auswirkungen der Novelle auf zivilgerichtliche Verfahren
Der Gesetzesentwurf sieht derzeit zwei verschiedene Optionen vor:
Option I:
Das Geschäftsgeheimnis ist im zivilgerichtlichen Verfahren nur so weit offen zu legen, als es unbedingt notwendig ist, dieses Geschäftsgeheimnis beurteilen zu können und eine Verletzung nachzuweisen. Das Gericht hat darauf zu achten, dass der Verfahrensgegner keine neuen Informationen zum Geschäftsgeheimnis erhält. Dazu kann auch ein gerichtlicher Sachverständige bestellt werden. Der Sachverständige legt dem Gericht dann eine Zusammenfassung seiner Beurteilung vor, die keine vertraulichen Informationen enthält. Aktenbestandteile, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, dürfen nicht eingesehen werden. Eine Offenlegung ist nur in sehr engem Ausmaß auf begründeten Antrag einer Partei möglich, wenn dies für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist.
Vertrauliche Informationen, die jemand im Zuge des Verfahrens erfährt, dürfen nicht offengelegt oder bekanntgegeben werden. Die Pflicht der Geheimhaltung besteht auch noch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens.
Option II:
Das Gericht stuft auf Antrag einer Partei das Geschäftsgeheimnis als vertraulich ein. In dem Fall haben alle beteiligten Personen das Geschäftsgeheimnis geheim zu halten, es darf weder genutzt noch offengelegt werden. Dies gilt auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens.
Das Gericht entscheidet darüber über Beschluss. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Ist die Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigerweise erforderlich, so hat das Gericht diese Person auf deren Antrag mit Beschluss von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden.
In den Gerichtsakt bzw in die Teile des Aktes, die das Geschäftsgeheimnis betreffen, können nur die Parteien und ihre Vertreter einsehen.
6. Einstweilige Verfügungen
Zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse kann neben Unterlassung auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden. In diesem Fall kann das Gericht im Vorfeld
• ein Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses aussprechen
• ein Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder Nutzens rechtsverletzender Produkte oder die Ausfuhr oder Lagerung solcher Produkte zu diesen Zwecken aussprechen
• rechtsverletzende Produkte beschlagnahmen oder die Herausgabe anordnen.
Das Gericht kann aber auch als Alternative zu diesen Maßnahmen den Erlag einer Sicherheit vorschreiben, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen soll.
Es ist zu bescheinigen, dass
• ein Geschäftsgeheimnis vorliegt,
• er der Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und
• das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder eine solche Verletzung droht.