Dazu haben wir bereits in unseren Newslettern 02/2017 und 03/2017, abrufbar unter
www.unger-rechtsanwaelte.at/service/newsletter/newsletter-022017.html und
www.unger-rechtsanwaelte.at/service/newsletter/newsletter-032017.html berichtet.
Zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung erließ das BMJ nun eine Verordnung, welche ebenfalls seit 01.01.2018 anzuwenden ist:
1. Die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft sowie die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP). Es enthält ein Formular, in dem die erforderlichen Daten (§ 9a GmbHG) inkl. des IBANs des neu zu eröffnenden Kontos des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers einzutragen sind. Die Erklärung über die Neugründung nach dem NeuFöG (Gerichtsgebührenbefreiung) kann ebenfalls bei der Anmeldung im USP elektronisch angeschlossen werden. Über die Bürgerkarte wird der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer identifiziert und authentifiziert.
2. Anhand der eingegebenen Daten werden die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch automationsunterstützt erstellt. Vor der Signatur hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht und Korrektur. Ist der Antragsteller mit
- der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft,
- der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch und
- ggf. der elektronischen Erklärung über die Neugründung
einverstanden, erfolgt die Übermittlung an die Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV).
3. Die Kreditinstitute übermitteln die Bankbestätigung, die Ausweiskopie und die Musterzeichnung ebenfalls über ERV, jedoch in 3 getrennten PDF-Anhängen. Das Kreditinstitut wird von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch verständigt.
4. Für die Einziehung der Eingabengebühren ist ein vom neu eröffneten Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers verschiedenes Konto anzugeben. Von diesem können mit Einverständnis des Antragstellers auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
5. Wird dem Kreditinstitut oder dem Antragsteller eine Verbesserung aufgetragen, so sind die verbesserten Unterlagen ebenfalls über das USP einzubringen. Das Gericht kann auch eine andere Einbringung ausdrücklich anordnen.