Anstoß für die hitzig diskutierte Debatte zum Karfreitag ist eine Entscheidung des EuGH (C-193/17; siehe im Detail unseren Newsletter 01/2019). Dieser entschied, dass die österreichische Rechtslage, in der der Karfreitag nur für Angehörige von bestimmten Religionsgemeinschaften ein arbeitsfreier Tag ist, eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung auf Grund der Religion darstellt.
Nach kurzer Überlegung einen „halben Feiertag“ einzuführen, beschloss nun der Nationalrat den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten vollständig zu streichen. Stattdessen kommt ein wahlweiser "persönlicher Feiertag" für alle Arbeitnehmer.
1. „Persönlicher Feiertag“, was bedeutet das?
Arbeitnehmer haben künftig einmal pro Jahr die Möglichkeit, den Zeitpunkt eines Urlaubstages einseitig zu bestimmen. Anspruch auf den „persönlichen Feiertag“ hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seiner Religion. Welchen Tag man sich als „persönlichen Feiertag“ aussucht, bleibt jedem Arbeitnehmer selbst überlassen und bedarf auch keiner Angabe eines Grundes.
2. Ein gewöhnlicher Urlaubstag?
Grundsätzlich muss ein Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden (von bestimmten Ausnahmen abgesehen). Der Unterschied ist, dass der „persönliche Feiertag“ einen „einseitigen Urlaubsantritt“ ermöglicht, der mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart, sondern diesem nur bekanntgegeben werden muss. Der Arbeitnehmer muss seinen „persönlichen Feiertag“ drei Monate im Vorhinein schriftlich bekanntgeben. Ausnahme für 2019: Für die ersten 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt nur eine Frist von 2 Wochen.
3. Bekommt man hierfür einen zusätzlichen Urlaubstag?
Nein. Der „persönliche Feiertag“ wird vom bisherigen Urlaubsanspruch abgezogen. Ein Urlaubstag wird somit zum "persönlichen Feiertag".
4. Darf am „persönlichen Feiertag“ trotzdem gearbeitet werden?
Der Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekanntgegebenen Urlaubstag („persönlichen Feiertag“) nicht anzutreten.
5. Wie ist die Entlohnung, wenn am „persönlichen Feiertag“ gearbeitet wird?
Hierin liegt die eigentliche Besonderheit an dieser neuen Regelung. Der Arbeitnehmer, der an seinen „persönlichen Feiertag“ auf Ersuchen des Arbeitgebers freiwillig arbeitet, wird doppelt entlohnt. Der Arbeitnehmer erhält für den als „persönlichen Feiertag“ bekanntgegebenen Tag – an welchen er nun arbeitet – sein Arbeitsentgelt für die an diesem Tag tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden und zusätzlich auch das Urlaubsentgelt für diesen nicht angetretenen Urlaubstag. Der geplante (und nicht angetretene) Urlaubstag wird nicht konsumiert und steht dem Arbeitnehmer weiterhin als normaler Urlaubstag zur Verfügung. Der Arbeitnehmer verliert nur das Recht zur einseitigen Festlegung für dieses Urlaubsjahr. Auf den Urlaubsanspruch selbst hat dies jedoch keine Auswirkungen.
Beispiel: Die Tagesarbeitszeit beträgt an diesem Tag normalerweise 8 Stunden. Der Arbeitnehmer arbeitet an dem als „persönlichen Feiertag“ bekanntgegebenen Tag auch 8 Stunden. Das Entgelt beträgt somit für diesen Tag 200% (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit). Wird hingegen an diesem Tag nur vier Stunden gearbeitet, beträgt das Entgelt insgesamt 150%.
6. Es wird in einem Jahr kein Urlaubstag als „persönlicher Feiertag“ konsumiert, dürfen nächstes Jahr dafür 2 Tage als solcher genommen werden?
Nein. Wird der "persönliche Feiertag" in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann dieser im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden. Dies betrifft jedoch nicht den "Alturlaub", dieser steht im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfügung, muss jedoch zur Gänze vereinbart werden. Pro Urlaubsjahr steht nur ein persönlicher Feiertag zu.
7. Im (General-)Kollektivvertrag ist der Karfreitag als Feiertag geregelt. Bleibt der Karfreitag trotz gesetzlicher Änderungen aufgrund des Kollektivvertrages bestehen?
Nein. Es wurden alle kollektivvertraglichen Regelungen zum Karfreitag, die nur für Arbeitnehmer gelten, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, für unwirksam und auch künftig für unzulässig erklärt.
Fazit: Der neue persönliche Feiertag schafft gewisse Unsicherheiten und birgt auch für Arbeitgeber gewisse Risiken. Legt zB ein Arbeitnehmer seinen „persönlichen Feiertag“ auf Tage, die im Unternehmen bekannterweise als sehr arbeitsintensiv gelten, so wird der Arbeitgeber dazu gezwungen sein, diesen Arbeitnehmer zu ersuchen, doch an seinen „persönlichen Feiertag“ zu arbeiten. Dies führt im Ergebnis zu Mehrkosten des Arbeitgebers. Ähnlich gestaltet es sich, wenn sich sämtliche Arbeitnehmer eines Unternehmens absprechen und gemeinsam einen normalen Arbeitstag (arbeitsintensiv oder nicht), zu ihren „persönlichen Feiertag“ erklären. Hier wird der Arbeitgeber ebenfalls um Arbeitsleistung „ersuchen“ müssen und die Arbeitnehmer in Folge doppelt entlohnen müssen.