Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied zu GZ 8 Ob 57/17s, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegenüber der Behörde und für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes dem Gewerbeinhaber (= Unternehmen), verantwortlich ist. Ihn trifft die Pflicht, den fachlichen Bereich des Unternehmens so zu führen, dass die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies sind die Gewerbeordnung, allfällige Durchführungsverordnungen sowie gewerberechtlich relevante Nebengesetze. Dabei hat der gewerberechtliche Geschäftsführer insbesondere darauf zu achten, dass die Gewerbeberechtigung nicht überschritten wird. Es darf kein anderes Gewerbe ausgeübt werden, auch wenn es im sachlichen Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbe steht, wenn dafür die nötige Gewerbebewilligung fehlt. Eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit ist eine unbefugte Gewerbetätigkeit, für die der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist.
Daraus resultiert eine zivilrechtliche Haftung einerseits gegenüber dem Gewerbeinhaber. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellen, damit dem Gewerbeinhaber (dem Unternehmen, zB der GmbH) kein Schaden entsteht.
Andererseits haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer auch für (verschuldete) Schäden, die Dritten – wie zB Kunden des Unternehmens – daraus entstehen. Die Gewerbeordnung (GewO) stellt ein Schutzgesetz mit einer konkreten Verhaltensanordnung an den gewerberechtlichen Geschäftsführers dar: die Grenzen der Gewerbeberechtigung dürfen nicht überschritten werden und kein „fremdes“ Gewerbe ausgeübt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden. Dies dient der Gefahrenabwehr. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet deshalb auch für Schäden Dritter, die aus der Überschreitung der Gewerbeberechtigung des Unternehmens resultieren.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet jedoch nicht für die mangelhafte Erfüllung eines Vertrages durch das Unternehmen, wenn die erteilte Gewerbeberechtigung nicht überschritten wird.