Änderung der Kündigungsregelungen
Die Kündigungsmodalitäten des § 20 Angestelltengesetz (AngG) gelten seit 01.01.2018 für alle Angestellten, unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung.
Die Neuerungen für Arbeiter sind weiterreichender. Die Kündigungsregelungen sind ab dem 01.01.2021 mit jenen der Angestellten ident:
- Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zum Kalendervierteljahr beträgt 6 Wochen. Sie erhöht sich mit der Dauer der Beschäftigung. Als Kündigungstermin kann der 15. oder Monatsletzte vereinbart werden.
- Der Arbeiter kann zum Monatsletzten mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. Eine Ausdehnung der Frist bis zu 6 Monaten ist zulässig, nur darf die vom Arbeitergeber einzuhaltende Frist, nicht kürzer sein als jene vom Arbeiter.
- Günstigere Vereinbarungen sind erlaubt.
- Arbeitsverhältnisse für einen vorübergehenden Bedarf, können während des 1. Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer 1-wöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
- In Branchen mit überwiegend Saisonbetrieben iSd § 53 Abs 6 ArbVG kann der Kollektivvertrag Abweichendes regeln. Betroffen sind vor allem Tourismus und Baubranche.
Änderungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall ab dem 01.07.2018
Arbeiter haben einen zwingenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen. Kollektivvertragliche Einschränkungen sind nicht mehr zulässig.
Angestellte werden beim Entgeltfortzahlungsanspruch an die Systematik der Arbeiter nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz angeglichen:
- Bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur insoweit, als der allgemeine Entgeltfortzahlungsanspruch nicht erschöpft ist.
- Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten besteht künftig ein eigenständiger Entgeltfortzahlungsanspruch pro Anlassfall ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer (früheren) Arbeitsverhinderung. Der Anspruch entsteht mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder in vollem Umfang.
- Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Arbeitsjahr richtet.
Es kommt auch zu gemeinsamen Änderungen für Angestellte und Arbeiter:
- Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall bis zur Dauer von 8 Wochen entsteht bereits nach einem 1-jährigen Dienstverhältnis.
- Wird das Dienstverhältnis während eines Krankenstands oder Unglücksfalls oder im Hinblick auf solche einvernehmlich beendet, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch künftig über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch für Lehrlinge wird auch erweitert. Sie erhalten künftig eine Entschädigung von 8 Wochen voll, danach 4 Wochen zum Teil.
Günstigere Regelungen durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung bleiben unberührt.