Hintergrund (Entscheidung des OGH zu 6 Ob 55/18h):
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) betraf einen 1963 errichteten Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft. Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften können grundsätzlich frei gestaltet werden. Einzige Grenzen sind zwingende gesetzliche Bestimmungen und die Sittenwidrigkeit (iSd § 879 Abs 1 ABGB).
Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft, KG) enthielt eine Regelung zur Gesellschaftsbeteiligung und Zugang zur Unternehmensführung, die weiblichen Nachkommen bei der Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung als auch bei der Nachfolge im Todesfall benachteiligte. Diese Regelung verstieß im damaligen Vertragserrichtungszeitpunkt 1963 nicht gegen die guten Sitten, weil noch bis 1975 gesetzliche Regelungen eine Über-/Unterordnung von Männern und Frauen vorsahen. Die Klausel im Gesellschaftsvertrag ist jedoch nach heutiger Rechtslage sittenwidrig. Zur Einschätzung der Sittenwidrigkeit können ua. die Wertungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (und der Grundrechte) herangezogen werden. Heute entspricht die Klausel nicht mehr den guten Sitten und ist daher nichtig.