Frist zur Anfechtung einer Kündigung versäumt? Arbeitnehmer kann sich nicht auf Unwissenheit berufen (OLG Linz 29.07.2019, 12 Ra 49/19s)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

 

Will ein Arbeitnehmer (AN) die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich anfechten, so muss er die Anfechtungsklage innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht einbringen. Verpasst der AN diese Frist, da er nichts von dieser Rechtsvorschrift wusste, kann er sich nicht auf seine Unwissenheit berufen.

Begründung des Gerichts:

  • Ein durchschnittlicher, ordentlicher AN hätte bei einem derart einschneidenden Ereignis – Verlust des Arbeitsplatzes – sofort Erkundigungen angestellt, wie er sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen kann.
  • Verlässt sich der AN auf einen von Nichtjuristen beiläufig geäußerten Ratschlag, anstatt profunde Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, so kann er sich nicht nachträglich auf die ihm fehlenden eigenen Kenntnisse berufen.
  • Jedem AN muss klar sein, dass eine Kündigung den Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet und er gegen die Kündigung rechtliche Schritte einleiten muss, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren will.
  • Zwar muss die genaue Vorgehensweise nicht allgemein bekannt sein. Aber es ist jedem Arbeitnehmer - unabhängig von dessen konkreter Ausbildung und Qualifikation - zumutbar, die notwendigen Informationen zu den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einzuholen.
  • Versucht der AN noch dazu nicht auf dem Rechtsweg, sondern zunächst auf andere Wege seine Ziele zu verfolgen (zB politische Intervention), nimmt er damit für den Fall des Scheiterns eine mögliche Fristversäumung bewusst in Kauf.