Die wesentlichen Punkte der geplanten Reform sind:
• Änderungen im Pflichtteilsrecht
o Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten soll auf die Nachkommen und den Ehegatte/eingetragenen Partner beschränkt werden (Pflichtteilsanspruch der Eltern entfällt!).
o Bedingungen, Befristungen und sonstige Belastungen, die den Pflichtteil einschränken, waren bisher ungültig. Nun soll eine Verwertbarkeit der Zuwendung (sofern diese nicht ohnehin in Geld besteht) nicht mehr Voraussetzung für die Einrechnung in den Pflichtteil sein.
o Erweiterung der Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung: Hat kein familiäres Naheverhältnis zum Erblasser 10 Jahre vor dem Tod bestanden, soll in der letztwilligen Verfügung der Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte reduziert werden können.
o Geldpflichtteilsansprüche sollen erst nach einem Jahr zur Zahlung fällig sein. Der Erblasser soll zusätzlich eine Stundung von bis zu 5 Jahren verfügen können.
• Änderungen bei Erbunwürdigkeit und Enterbung
o Schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder Angriffe gegen den letzten Willen des Erblassers führten bisher zur Erbunwürdigkeit. Zukünftig sollen auch schwere Verfehlungen (mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten) gegen nahe Angehörige des Erblassers erbunwürdig machen.
o Der Enterbungsgrund der „beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart“ soll entfallen.
• Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Verlassenschaftsverfahren
o Das Verlassenschaftsgericht soll nach Billigkeit einen Ausgleich für Pflegeleistungen der gesetzlichen Erben und deren nächsten Angehörige sowie Lebensgefährten schaffen können. Erfasst sein sollen solche Pflegeleistungen, die bis zu 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers erbracht werden.
• Stärkung des Erbrechts der Ehegatten/eingetragenen Partner sowie der Lebensgefährten
o Bisher erbte der Ehegatte oder eingetragene Partner neben den Großeltern zwei Drittel. Nun soll er neben den Großeltern alles erben, d.h. dass der gesetzliche Erbsanspruch der Großeltern entfallen soll, wenn der Verstorbene einen Ehegatten oder eingetragenen Partner hinterlässt.
o Wenn der Erblasser keine gesetzlichen Erben hinterlässt, soll dem Lebensgefährten ein gesetzliches Erbrecht zukommen.
• Änderungen bei letztwilligen Verfügungen
o Grundsätzlich sollen zukünftig Testamente des früheren Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten als aufgehoben gelten, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst ist. Derzeit bedarf es eines Widerrufs des Testaments, wenn verhindert werden soll, dass der ehemalige Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte erbt.
o Für fremdhändige Testamente soll die bloße Unterschrift des Erblassers nicht mehr ausreichend sein. Zusätzlich soll die Urkunde zur Gültigkeit vom Erblasser mit einem eigenhändigen Zusatz versehen werden, dass diese seinen letzten Willen enthält und müssen die Zeugen mit Vor- und Zuname sowie dem jeweiligen Geburtsdatum angegeben werden.