Entscheidung des EuGH zur Informationspflicht des Unternehmers über alternative Streitbeilegung auf der Website und in AGB

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Civil Law , General Terms Of Contract , Zivilrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Ist ein Unternehmer verpflichtet, bei Streitigkeiten mit Verbrauchern eine alternative Streitbeilegungsstelle einzuschalten, so hat er in seinen AGB UND auf seiner Website über die alternative Streitbeilegung zu informieren.

 

1. Sachverhalt
Eine Bank betreibt eine Website. Im Impressum der Website informiert die Bank über die Bereitschaft oder Verpflichtung zu einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Über die Website können auch die AGB als PDF heruntergeladen werden. Diese AGB enthalten keine Angaben zum alternativen Streitbeilegungsverfahren. Über die Website werden keine Verträge geschlossen.

Wenn die Bank mit einem Verbraucher einen Vertrag abschließt, erhält dieser die AGB und ein Preis- und Leistungsblatt, auf dessen Rückseite der Verbraucher auch über die Bereitschaft der Bank zum alternativen Streitbeilegungsverfahren informiert wird.

 

2. Entscheidung des EuGH (EuGH, 25.06.2020, Rs C-380/19)
Die Informationen über eine alternative Streitbeilegung müssen in den AGB angegeben werden, wenn die AGB auf der Website verfügbar sind. Es reicht nicht aus, diese Informationen

  • in einem anderen auf der Website zugänglichen Dokument,
  • unter einem anderen Reiter auf der Website oder
  • dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrages mittels eines gesonderten Dokuments

zu erteilen. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Verträge über seine Website abschließt. Die verpflichtende Angabe in AGB betrifft Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern generell und nicht nur solche, die der Unternehmer mit Verbrauchern über seine Website abschließt.

Es reicht zudem nicht aus, dass der Verbraucher die Informationen über die alternative Streitbeilegung erst im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Unternehmer erhält. Er muss diese Informationen rechtzeitig vorher erhalten und nicht erst beim Vertragsabschluss.

 

3. Schlussfolgerung
Es ist daher darauf zu achten, dass ein Unternehmer, der sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, bei Streitigkeiten mit Verbrauchern eine alternative Streitbeilegungsstelle einzuschalten, auf seiner Website UND in seinen AGB über die alternative Streitbeilegung informiert. Die Information nur auf seiner Website – und nicht auch in den AGB – reicht nicht aus. Ebenso reicht es nicht aus, diese Informationen erst in einem gesonderten Dokument bei Vertragsabschluss dem Verbraucher zu erteilen.