Einige Grundsätze zu Mobbing – Entscheidung des OGH zu öffentlich Bedienstete (1 Ob 56/18v)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

 

1. Mobbing (auch Bossing) ist eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Wesentlich ist also – unabhängig, ob auch die Absicht darauf abzielt –, ob die vom Vorgesetzten vorgenommenen Maßnahmen objektiv geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen solchen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken.

2. Für ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum ist es typisch, dass erst eine Summe von – im Einzelnen nicht als Verletzung zu wertenden – Worten oder Taten Mobbing darstellt. Es ist nicht entscheidend, dass die einzelnen Handlungen für sich genommen rechtswidrig sind. Dies kann etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigungen etc herbeigeführt werden. 

3. Mobbing kann zB auch vorliegen, wenn die anfänglich sachlich berechtigte Kritik in ein systematisches und schikanöses Mobbing (Bossing )verhalten mündet. Dies trifft etwa zu, wenn der Vorgesetzte mit einem System gegen tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit herabwürdigenden, demütigenden, der Stellung und des Ansehens im Unternehmen untergrabenden und ausgrenzenden Maßnahmen vorgeht. 

4. Verhaltensweisen müssen nicht unbedingt bewusst mit dem Ziel oder Effekt gesetzt werden, den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auszustoßen. Maßgeblich ist viel mehr, ob die unerwünschten Verhaltensweisen „typischerweise“ bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Erniedrigungen und Entwürdigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wurde. 

5. Folgen von Mobbing: 

Der gemobbte AN kann im Falle von Mobbing 

  • vorzeitig (fristlos) aus dem Arbeitsvertrag austreten (zB wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung oder Tätlichkeiten und erheblichen Ehrenverletzungen),
  • Schadenersatz wegen Körperverletzung (psychische Beeinträchtigung mit „Krankheitswert“) vom Verursacher („Mobber“) fordern und
  • Schadenersatz aus denselben Gründen vom AG fordern, wenn dieser seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt und keine angemessene Abhilfe schafft, sobald er von den Mobbinghandlungen erfährt.

Mobbing rechtfertigt den AG auch zur fristlosen Entlassung des Verursachers.