1. Ein Wiener Unternehmer wollte eine Dashcam auf den Markt bringen, die zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen Bilddaten mittels Kamera aufnehmen und für 60 Sekunden auf einem Zwischenspeicher lagern sollte. Die dauerhafte Speicherung der Aufnahmen sollte nur im Ausnahmefall mithilfe eines „SOS-Button“ oder durch Eintritt eines Anlassfalls (Verkehrsunfall), ausgelöst durch die Erschütterung, erfolgen.
2. Das Überwachungssystem ist laut VwGH als Gesamtheit einer datenschutzrechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Der Zweck dieser Videoüberwachung ist darauf gerichtet, im Anlassfall Personen identifizieren zu können und damit personenbezogene Daten zu verarbeiten. Es dürfen daher nicht zwei voneinander abzugrenzende Datenanwendungen, einerseits die „Zwischenlagerung“ und andererseits die dauerhafte Speicherung für die Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Datenschutzrechtes konstruiert werden.
3. Die Dashcam liefert Aufnahmen vom Umfeld des Autos, also von öffentlichem Raum, die die Identifizierung von Personen ermöglichen. Die Videoüberwachung von öffentlichem Raum ist grundsätzlich den Sicherheitsbehörden vorbehalten und nur in Ausnahmefällen durch Private erlaubt, zB
- bei der Überwachung einer besonders gefährdeten Person oder eines besonders gefährdeten Objektes oder
- wenn die Überwachung im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt.
Der VwGH bejahte eine rechtliche Befugnis zur Überwachung des Fahrzeugs mit der Dashcam, auch wenn dabei öffentlicher Raum „mitüberwacht“ wird. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung scheiterte aber an der mangelnden Verhältnismäßigkeit. Diese wäre nur dann gegeben, wenn das vorliegende Überwachungssystem das „gelindestes Mittel“ des zu erreichenden Zwecks wäre. Dies lag laut VwGH im konkreten Fall nicht vor, weil die dauerhafte Speicherung von Bilddaten jederzeit durch Drücken des „SOS-Button“ und ohne Einschränkung möglich sein sollte. Die Dashcam mit der Speichermöglichkeit verstößt daher gegen das Datenschutzgesetz.