Der Dienstnehmer war als Sicherheitskraft für den Dienstgeber tätig. In Ergänzung zum schriftlichen Dienstvertrag vereinbarte der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer, dass dieser am Handy immer erreichbar sein und jederzeit mit einer Indienstsetzung rechnen müsse. Weiters musste er das Handy ständig aufgeladen halten, durfte es nicht auf lautlos stellen und war an 30 bis 40 Tagen im Jahr angewiesen, keinen Alkohol zu konsumieren.
Es waren weder Unentgeltlichkeit noch eine pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft vereinbart.
Laut OGH ist ein Dienstnehmer auch während einer vereinbarten „Erreichbarkeit am Handy“ in der Bestimmung seines Aufenthaltes beschränkt. Er muss sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten, im Falle eines Anrufes seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können. Auch bloßes Warten bindet den Dienstnehmer und ist eine Leistung. Der Dienstnehmer ist in Zeiten der Rufbereitschaft – wenn auch nur in geringerer Intensität – fremdbestimmt.
Für die Zeiten der Rufbereitschaft steht dem Dienstnehmer daher ein angemessenes ortsübliches Entgelt zu.