1. Hintergrund/Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um eine Regelung in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag, wonach ein Gesellschafter die GmbH mittels eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen kann. Die Kündigung führt dann nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn zumindest ein Gesellschafter binnen eines Monats ab Postaufgabe der Kündigung der Fortsetzung der Gesellschaft zustimmt und dies gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gegenüber der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief erklärt. Der/die fortsetzungswillige(n) Gesellschafter übernimmt/übernehmen in diesem Fall (im Verhältnis ihrer Stammeinlagen) jenen GmbH-Anteil des kündigenden Gesellschafters.
2. Rechtlicher Hintergrund
Eine Kündigung der GmbH hat grundsätzlich die Auflösung und Liquidation der GmbH zu Folge (§§ 84 und 89 GmbHG). Enthält der Gesellschaftsvertrag aber ein Aufgriffsrecht der übrigen, nicht kündigenden Gesellschafter, muss die GmbH im Aufgriffsfall nicht aufgelöst und liquidiert werden. Eines gesonderten ausdrücklichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter bedarf es nicht.
3. Entscheidung des OGH (6 Ob 62/21t) und Schlussfolgerung
Der aufgriffswillige Gesellschafter, also der, der den GmbH-Anteil des kündigenden Gesellschafters übernehmen will, hat nicht nur die Übernahmeerklärung gegenüber den übrigen Gesellschaftern und der GmbH binnen der einmonatigen Frist zu übermitteln, er hat auch sein Aufgriffsrecht binnen dieser einmonatigen Frist in Form eines Notariatsakts auszuüben. Wird der Notariatsakt erst nach Ablauf der Frist errichtet, wird eine bloß schriftliche Aufgriffserklärung nicht geheilt und bleibt unwirksam.
Konkret bedeutet dies, dass idR bei GmbH-Anteilen binnen der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist das Aufgriffsrecht in Notariatsaktform auszuüben ist. Andernfalls geht das Aufgriffsrecht verloren.