1. Sachverhalt:
Ein Bankkunde benötigte aufgrund eines Rechtsstreites mit seiner Hausverwaltung Kontoauszüge der letzten 5 Jahre. Online waren nur die Kontoauszüge des letzten Jahres abrufbar. Die Bank informierte den Kunden, dass für die Kontoauszüge pro Jahr eine Gebühr iHv € 30,00, also gesamt € 120,00 verrechnet würden.
Der Kunde war damit nicht zufrieden und forderte Informationen über Überweisungen an die Hausverwaltung für die vergangenen 5 Jahre gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000. Die Bank verweigerte die Auskunft und wies darauf hin, dass sie die Kontoauszüge laufend übermittelt habe und eine neuerliche Übermittlung mit € 30,00/Jahr vergebührt würde. Daraufhin brachte der Kunde eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) ein wegen Verletzung des Auskunftsrechtes.
Die DSB gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Bank dem Kunden in seinem Recht auf Auskunft verletzte und trug der Bank auf, die Auskunft zu erteilen.
Die Bank bekämpfte den Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses gab der Beschwerde der Bank nicht statt.
2. Rechtliche Beurteilung des BvWG:
2.1. Kein missbräuchliches Auskunftsbegehren:
Laut BvWG ist das Auskunftsbegehren des Kunden nicht offensichtlich unbegründet. Eine Überschreitung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechtes liegt ggst nicht vor, da das Auskunftsbegehren nicht zu begründen ist und das Auskunftsrecht ein eigenständiges Recht neben den Informationsrechten nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) bildet. Der Kunde kann daher das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht unabhängig davon ausüben, ob die Bank seinen Informationspflichten nach dem ZaDiG nachkommt.
2.2. Zulässigkeit der Revision:
Das BvWG ließ die Revision mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu folgenden Fragen zu:
- In welchem Verhältnis steht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zu den Informationsrechten des ZaDiG?
- Ist ein Auskunftsbegehren unbegründet, wenn der Auskunftswerber die Auskunft nicht begehrt, um sich der Verarbeitung ihn betroffener personenbezogener Daten bewusst zu sein und ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen zu können, sondern um Kosten zu vermeiden?
Es bleibt abzuwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof entscheiden wird.