Sachverhalt:
Die Klägerin, die gleichzeitig sämtliche Urheberrechte an einem Foto hatte, veröffentlichte dieses auf Facebook.
Die beklagte Medieninhaberin veröffentlichte das Foto ohne Urheberbezeichnung auf ihren Websites und hielt dieses darüber hinaus in manipulierter Form mit Einbettung in ein Video abrufbar, wobei der Klägerin im Begleittext eine bestimmte sexuelle Ausrichtung unterstellt wurde.
Rechtliche Beurteilung des OGH:
• Laut OGH kann aus dem bloßen Umstand, dass die Klägerin ihr Foto auf Facebook öffentlich gepostet hat, nicht entnommen werden, dass sie sich dadurch auch mit der Verwendung dieser Fotos in einem anderen Medium, welches sich zwangsläufig zumindest teilweise auch an einen anderen Personenkreis richtet, einverstanden erklärte.
• Ein Nutzer nimmt durch das Veröffentlichen von Fotos in sozialen Netzwerken zwar in Kauf, dass diese einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der übrigen Nutzer der Plattform zugänglich werden, und muss daher auch mit einer Verwendung im Rahmen von Vorschaubildern auf Suchmaschinen rechnen. Mit einer Weiterverbreitung des Bildnisses auf andere Medien muss er aber nicht rechnen.
• Die Zustimmung im Rahmen der AGB von Facebook erstreckte sich lediglich auf die Zurschaustellung von Fotos in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen und ähnlichem. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung geposteter Inhalte in anderen Medien kann daraus nicht abgeleitet, die Veröffentlichung solcher Inhalte ist daher auch nicht gedeckt.