Sachverhalt
Eine spanische Gewerkschaft klagte die Deutsche Bank SAE vor einem spanischen Gericht, dass diese ein Arbeitsaufzeichnungssystem einzurichten habe. Nur so könne die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit und der rechtlichen Verpflichtungen überprüft werden.
Zusammengefasst entschied der EuGH (Rs C-55/18):
- Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber (AG) verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer (AN) geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
- Ohne ein Arbeitserfassungssystem kann weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden.
- Für AN ist es ohne ein solches System schwierig oder gar unmöglich, die durch die Grundrechte-Charta und die Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Rechte zur Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten durchzusetzen.
Österreichische Regelung EuGH-konform? Grundsätzlich ja, aber…
Nach österreichischer Rechtslage sind AG bereits verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Diese Verpflichtung zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnung kann und wird in der Regel dem AN übertragen. Die österreichische Regelung ist EuGH-konform.
Im Arbeitszeitgesetz finden sich jedoch auch Ausnahmen von der Arbeitszeitaufzeichnung. AN, die entweder die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können (zB Außendienst) oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (zB Homeoffice), müssen nur eine Aufzeichnung über die Dauer der Tagesarbeitszeit (Saldenaufzeichnung) führen. Für solche Saldenaufzeichnungen ist zu überlegen, ob sie der EuGH-Entscheidung widersprechen, weil darin Pausen und die Lage der Arbeitszeit nicht ersichtlich sind.
Auswirkungen wird diese Entscheidung auch dort haben, wo AN – vor allem bei Start-ups und in der IT-Branche eine sehr beliebte Praxis – keine regelmäßigen und vorgegebenen Arbeitszeiten haben und je nach Arbeitsanfall ihre Arbeitsleistung erbringen. AN in diesen Branchen haben oft keine „traditionellen Arbeitstage“. Aber auch diese müssen vollständige Arbeitsaufzeichnungen führen, auch wenn die Arbeitsleistung noch so kurz ist und mehrmals auf den Tag verteilt ist. Der oft geforderten Vertrauensarbeitszeit wird durch die EuGH-Entscheidung der Boden entzogen.