Gemäß § 26 Abs 8 AZG haben Arbeitnehmer 1x/Monat Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie diese nachweislich verlangen.
Der OGH (9 ObA 103/18i) entschied:
Beim Anspruch des Arbeitnehmers auf kostenlose Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen handelt es sich um einen durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch gegen dessen Arbeitgeber. Dh es kann auch nur ein Verfahren gegen den Arbeitgeber auf bloße Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden.
Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer formell vollständige Aufzeichnungen übermittelt. Dh die Aufzeichnungen haben sich auf den Arbeitnehmer und den geltend gemachten Zeitraum zu beziehen. Nur darauf hin werden die übermittelten Aufzeichnungen vom Gericht geprüft. Zusätzliche Angaben des Arbeitnehmers, wonach er zB an gewissen Tagen mehr Arbeit geleistet habe, als sein Arbeitgeber in den Arbeitszeitaufzeichnungen zugestehe, werden im bloßen Verfahren auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen nicht berücksichtigt.
Der Arbeitgeber kann den Übermittlungsanspruch erfüllen, wenn die Arbeitszeitaufzeichnungen formell vollständig sind und von ihm an den Arbeitnehmer übermittelt werden. Die potentiell bestehenden weiteren Ansprüche des Arbeitnehmers (zB dass er über die Aufzeichnungen hinaus Arbeit erbracht hat, die bisher nicht abgegolten wurde) sind dann vom Arbeitnehmer in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.
Der Anspruch gilt auch für Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (mit 01.01.2015) abgeschlossen wurden, allerdings nur für die Abrechnungsperioden ab dem 01.01.2015.