1.wesentliche Unterschiede zur derzeitigen Rechtslage:
derzeitige Rechtslage:
- Schutzbereich: Daten von natürlichen und juristischen Personen
- Registrierungspflicht von Datenverarbeitungen im Datenverarbeitungsregister, soweit keine Standardverarbeitung
- Rechte des Betroffenen (=Person, dessen Daten verarbeitet werden):
- Auskunft
- Information
- Widerspruch
- Richtigstellung und Löschung
- Erforderlicher Inhalte einer Einwilligung zur Datenverarbeitung:
- alle zu verarbeitenden und zu übermittelnden Daten
- Zwecke der Datenverarbeitung
- Empfänger der Daten
- die Information über das Recht, die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können
- Strafrahmen bei Verstoß: bis EUR 25.000,00
neue Rechtslage nach der DS-GVO:
- Schutzbereich: Daten von natürlichen Personen
- Entfall der Meldepflicht – Selbstbeurteilung - unternehmensinterne Dokumentation zu Datenanwendungen => unter bestimmten Umständen Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses
- Stärkung der Rechte des Betroffenen:
- umfassende Informationsrechte
- Widerspruch gegen die Datenverarbeitung und Profiling
- Einschränkung der Datenverarbeitung
- Datenübertragbarkeit
- Recht auf „Vergessenwerden“/Löschen
- Berichtigung
- Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten, wenn
- die Kerntätigkeit in einer Datenverarbeitung besteht, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht
- die Kerntätigkeit in der umfangreichen Bearbeitung von sensiblen Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht
- die Daten von einer öffentlichen Stelle verarbeitet werden
- Meldepflicht bei Datenmissbrauch an die Aufsichtsbehörde (in Ö wahrscheinlich: Datenschutzbehörde) und den Betroffenen
- Neben den bisherigen Inhaltserfordernissen ordnet die DS-GVO ausdrücklich an, dass die Einwilligung als Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung abzugeben ist.Stillschweigen, Untätigkeit oder standardmäßig angekreuzte Kästchen gelten nicht als Einwilligungen zur Datenverarbeitungen
- Massive Erhöhung der Strafrahmen bei Verstößen: bis EUR 20.000.000,00 oder 4% des Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist)!
2.Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der DS-GVO ist sehr weit gefasst. Diese gilt, wenn
- der Verantwortliche eine Niederlassung in der EU hat,
- das Verhalten von Personen in der EU beobachtet wird,
- Waren und Dienstleistungen in der EU angeboten werden und
- personenbezogene Daten von Personen verarbeitet werden, die sich in der Union befinden.