1. Absenkung des Mindeststammkapitals
Die Höhe des bisher zur Gründung einer GmbH notwendigen Mindeststammkapitals von EUR 35.000,-- soll auf EUR 10.000,-- abgesenkt werden. Wie bisher soll dieses Mindeststammkapital nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar eingezahlt werden müssen.
2. Senkung der Körperschaftssteuer
Die Verringerung des Mindeststammkapitals bewirkt die Senkung der Mindest-Körperschaftssteuer von jährlich EUR 1.750,-- auf jährlich EUR 500,--.
3. Keine Gründungsanzeige in der Wiener Zeitung
Die Eintragung einer neu gegründeten GmbH soll künftig nur mehr in der Ediktsdatei (edikte.justiz.gv.at) und nicht mehr in der Wiener Zeitung bekannt gemacht werden.
4. Einberufung der Generalversammlung
Der Geschäftsführer soll zur Einberufung der Generalversammlung, nicht wie bisher nur bei Verlust des halben Stammkapitals verpflichtet sein, sondern auch bei Erreichen der Kennzahlen im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes.
5. Insolvenzeröffnungsantrag
Für den Fall, dass die GmbH durch keine Geschäftsführer vertreten wird, soll ein Gesellschafter, der einen Anteil von über 50% am Stammkapital hält, zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrages berechtigt und verpflichtet sein.