Sonder-Newsletter XIII - Änderungen nach dem 14., 15. und 17. COVID-Gesetz

Mit diesem Newsletter wollen wir Sie zum

informieren.


14. COVID-19-Gesetz

Bundespflegegeldgesetz

 

Das 14. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 34/2020) ändert das Bundespflegegeldgesetz (BPGG).

Aufgrund der Einreisebeschränkungen ist ausländischem Pflegepersonal die Einreise nach Österreich nur erschwert bis gar nicht möglich. Die Ämter der Landesregierung und der Fonds Soziales Wien sollen daher erheben, ob die Betreuung pflegebedürftiger Personen gewährleistet ist und Unterstützung erforderlich ist.

Dazu werden von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die Ämter der Landesregierung und den Fonds Soziales Wien personenbezogene Daten pflegebedürftiger Personen und Förderwerber (Name, Adresse, Telefonnummer, Pflegegeldstufe) übermittelt. Diese Übermittlungsbefugnis wird im neuen § 9a BPGG geregelt.

Diese Regelung tritt mit 31.12.2020 außer Kraft.

 


15. COVID-19-Gesetz

Heizkostenabrechnungsgesetz

 

Das 15. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 35/2020) enthält Änderungen zum Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).

Ein Betreten der Wohnungen durch Ableser soll vermieden werden. Primär soll der Verbrauch daher im Weg der Selbstablesung ermittelt werden.

Bereits bisher kann nach § 11 Abs 3 HeikKG eine Hochrechnung der Verbrauchsanteile durchgeführt werden, wenn die beheizbare Fläche, deren Verbrauch durch Hochrechnung ermittelt wird, nicht mehr als 25% der gesamten beheizbaren Fläche ausmacht. Diese 25%-Grenze wird bis 31.12.2020 aufgehoben, soweit eine Selbstablesung nicht möglich ist.

Diese Regelung tritt mit 31.12.2020 außer Kraft.

 


Härtefallfondsgesetz sowie Richtlinien der WKO für Phase 2

 

 

Das 17. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 36/2020) ändert das Härtefallfondsgesetz.

Weitere Informationen siehe:

  1. Sonder-Newsletter VI – finanzielle Hilfe für Unternehmer
  2. Sonder-Newsletter IX – Unterstützung österreichischer Unternehmen durch 3. Und 4. COVID-19-Gesetz).

 

Der Berechtigtenkreis zum Härtefallfonds wird auf geringfügig und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs 3 ASVG erweitert. Damit sollen vor allem Künstler und Kulturschaffende, die oft in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, erfasst werden.

Weitere Details zur Phase 2 zur Auszahlung des Härtefallfonds finden sich in der von der WKO veröffentlichten Richtlinien. Diese finden Sie hier. Die wesentlichen Änderungen sind Folgende:

  • Für den voraussichtlichen Umsatzeinbruch ist nicht mehr nur ein Vergleichsmonat des Vorjahres heranzuziehen, sondern wird der Betrachtungszeitraum auf sechs Monate (16.03.2020 bis 15.09.2020) erweitert. Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Eine Mindestförderhöhe von EUR 500,00 wurde eingeführt. Damit erhalten auch Unternehmer eine Förderung, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten im Vergleichszeitraum keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.