Newsletter 04/2018 - Unger Rechtsanwälte

Laut einem aktuellen Urteil des OGH (2 Ob 192/17 z) ist ein fremdhändiges Testament (zB „maschinengeschriebenes“ Testament) formungültig ist, wenn die Zeugen nicht auf dem Blatt mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus. 

Es muss ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Text und dem leeren unterschriebenen Blatt hergestellt werden. Ein vom Erblasser unterschriebener Vermerk oder Hinweis auf die Existenz eines zusätzlichen Blattes, das Bestandteil des Testaments sein soll, hätte nach Ansicht des OGH ausgereicht. Dass die Zeugen auf einem losen Blatt unterschreiben, das später mittels einer Büroklammer mit der Testamentsurkunde zusammengefügt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht, so der OGH.

Welche Form darf/muss ein Testament/eine letztwillige Verfügung nach der Erbrechtsnovelle 2017 haben?

a) Eigenhändige Verfügung

  • Der Testamentsverfasser muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist ratsam.
  • Der Testamentsverfasser muss mit seinem Namen unterfertigen, wobei auch die Initialen, der Vorname oder eine andere Bezeichnung genügen, wenn keine Zweifel an der Identität der Person bestehen zB Euer liebender Vater.
  • Die Unterschrift muss den Text abschließen oder in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, sodass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung angesehen werden kann. 

b) Fremdhändige Verfügung

  • Eine fremdhändige Verfügung liegt vor, wenn das Testament zB am PC oder von einer anderen Person (wie Rechtsanwalt oder Notar) geschrieben wird.
  • Der Testamentsverfasser muss den Text eigenhändig unterschreiben und vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, zB „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen.“, „Mein Wille", "Das will ich." oder „So soll es sein.“. Entscheidend ist, dass aus dem Zusatz hervorgeht, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Ein Zusatz wie ein bloßes „ok“ wäre dagegen unzureichend.
  • Zur Gültigkeit bedarf es weiters der eigenhändigen Unterschrift der Zeugen auf der Urkunde. Wo genau die Zeugen ihre Unterschrift setzen müssen, ist nicht geregelt. Jede Stelle auf der Urkunde kommt dafür in Frage, solange es „auf der Urkunde selbst“ (siehe oben) ist.
  • Die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist, zB „XY als Zeuge“, „bezeugt von XY“. Das Wort „Zeuge“ muss nicht unbedingt enthalten sein, solange sich eindeutig aus dem Zusatz die Zeugeneigenschaft ergibt.
  • Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen.

c) Gerichtliche (schriftlich oder mündlich) oder notariellen Verfügung (öffentliche Formen):

  • Die schriftliche gerichtliche Verfügung wird vom Verfügenden eigenhändig unterschrieben und dem Gericht persönlich übergeben. Diese wird gerichtlich versiegelt und bei Gericht hinterlegt. Auf dem Umschlag ist anzumerken, wes-sen letzter Wille darin enthalten ist.
  • Eine mündlich gerichtliche Verfügung wird zu Protokoll gegeben und dieses anschließend versiegelt bei Gericht hinterlegt.
  • Die notarielle Verfügung wird entweder vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet. 

d) Nottestament:

Ein Nottestament ist dann möglich, wenn aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar die begründete Gefahr droht, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise erklären kann. Das Nottestament muss in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklärt werden.


Mittlerweile hat es im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (BGBl I Nr 2018/37)  eine Änderung des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) gegeben. Es kam ua zu folgenden Änderungen: 

  • Klarstellung der Definition des direkten wirtschaftlichen Eigentümers: Die Anteile von mehr als 25% beziehen sich nicht nur auf Aktien sondern auch auf Anteile an Stimmrechten.
  • Meldung subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer: Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer sind die Mitglieder der obersten Führungsebene einer Gesellschaft (zB Geschäftsführer einer GmbH). Sie sind an das WiERe zu melden, wenn keine direkten wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden können. Künftig ist nur zu melden, dass diese als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Daten werden anschließend direkt aus dem Firmenbuch übernommen und von der Bundesanstalt Statistik Austria laufend aktualisiert. Es ist keine laufende Aktualisierung der obersten Führungsebene mehr notwendig, jedoch sind Änderungen der Beteiligungs- bzw Kontrollverhältnisse und Feststellung einer natürlichen Person als wirtschaftlicher Eigentümer weiterhin zu melden.
  • Nachfrist von 3 Monaten bei Meldeverletzungen: Wird die Meldepflicht zum WiEReG verletzt, wird zunächst eine Nachfrist von 3 Monaten unter Androhung einer Zwangsstrafe gesetzt.
  • Die Änderungen sind seit 01.08.2018 bzw 01.10.2018 in Kraft.

Vor kurzem entschied der OGH in einem Markenrechtsverfahren (4 Ob 237/17g), das die im Herbst 2017 eingeführte Gewährleistungsmarke interessanter werden lässt.

Entscheidung des OGH zur Marke „steirisches Kürbiskernöl“

Hintergrund der Entscheidung des OGH war ein Löschungsantrag zu einer Marke für steirisches Kürbiskernöl. Dabei handelte es sich um eine Individualmarke, die von vielen Produzenten von steirischem Kürbiskernöl für deren Produkte verwendet wurde. Die Markeninhaberin selbst verkaufte kein steirisches Kürbiskernöl.

Der OGH entschied, dass die eingetragene Marke wegen fehlender ernsthafter kennzeichenmäßiger Benutzung gem § 33a Markenschutzgesetz zu löschen ist. Die Marke wurde nur als Gütezeichen für kontrollierte Qualität verwendet. Sie garantierte aber nicht die Herkunft der Produkte aus einem Unternehmen. Damit fehlte die kennzeichenmäßige Verwendung.

Bei Nutzung einer Individualmarke als Gütezeichen besteht daher das Risiko, dass diese ihren markenrechtlichen Schutz verliert. Für eine solche Marke, die als Gütezeichen dienen soll, ist daher eine Gewährleistungsmarke zu empfehlen.

Gewährleistungsmarke als Güte- und Qualitätsgarantie

Seit Herbst 2017 gibt es in Österreich und auf EU-Ebene die Möglichkeit, eine Gewährleistungsmarke eintragen zu lassen. Eine Gewährleistungsmarke dient nicht wie herkömmliche Markenarten primär der Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen. Ziel/Zweck einer Gewährleistungsmarke ist eine güte- und qualitätsgarantierende Kennzeichnung (wie ein Gütesiegel). Die Marke muss geeignet sein, für die Waren und Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke für

  • das zur Herstellung verwendete Material,
  • die Art und Weise der Warenherstellung oder der Dienstleistungserbringung,
  • die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften

Gewähr leistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke kann aber nicht dafür verwendet werden, um Gewähr für eine geografische Herkunft (Herkunftsgebiet) von Waren und Dienstleistungen zu leisten (zB Thüringer Rostbratwurst).

 

Eine Gewährleistungsmarke kann nur derjenige anmelden, der selbst keine Waren oder Dienstleistungen am Markt anbietet, für die eine entsprechende Gewährleistung (und somit eine Qualitätsgarantie) besteht. Der Inhaber der Marke darf kein unmittelbares Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der mit der Gewährleistungsmarke bezeichneten Produkte oder Dienstleistungen haben. Dadurch sollen die Unabhängigkeit und Neutralität gesichert werden.

Beispiel: Die Gewährleistungsmarke G ist als Kennzeichen für Bio-Qualitätsgarantie für Milchprodukte eingetragen. Das Unternehmen A ist Inhaber der Gewährleistungsmarke G. Das Unternehmen B vertreibt und verkauft Bio-Käse und erfüllt die Qualitätsbedingungen und Kontrollen von G. Das Unternehmen B kann nicht Inhaber der Gewährleistungsmarke G sein oder werden.

Der Anmeldung einer Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung beigelegt werden. Neben dem Rechtsträger der Marke (Markeninhaber) und Darstellung der Gewährleistungsmarke müssen vor allem die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, die durch die Marke zu gewährleisteten Eigenschaften, die Benützungsbedingungen der Marke samt den Sanktionen bei Verstößen und die zur Benützung berechtigten Personen genannt werden. Aus der Markensatzung muss sich zudem die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist, ergeben.


Die Arbeitszeitnovelle ist seit 01.09.2018 in Kraft. Einen Überblick zur Arbeitszeitnovelle 2018 finden Sie bereits in unserem Newsletter 03/2018 . In dieser Ausgabe möchten wir unsere ersten Praxistipps und -erfahrungen zu den Auswirkungen der Arbeitszeitnovelle 2018 auf die Gleitzeit teilen: 

  • Bestehende Gleitzeitvereinbarungen: Bereits vor dem 01.09.2018 bestehenden Einzel- oder Betriebsvereinbarungen bleiben aufrecht. So diese Gleitzeitbetriebsvereinbarungen an die Arbeitszeitnovelle 2018 angepasst werden sollen (zB 12 Stunden zuschlagsfreie Normalarbeitszeit), können diese nur mit Zustimmung des Betriebsrates geändert werden. Besteht im Unternehmen kein Betriebsrat mehr, so muss die „alte“ Betriebsvereinbarung gekündigt und durch eine Einzelvereinbarung ersetzt werden. Bestehende Gleitzeiteinzelvereinbarungen müssen (einvernehmlich) geändert werden.
  • Zwei Gleitzeitmodelle: Einerseits bleibt das bisherige Gleitzeitmodell mit 10 Stunden/Tag bzw 50 Stunde/Woche Normalarbeitszeit weiterhin möglich, da eine Anhebung auf 12 bzw 60 Stunden nicht zwingend ist. Andererseits steht ein „neues Gleitzeitmodell“ mit einer zuschlagsfreien Normalarbeitszeit von 12 bzw 60 Stunden zur Verfügung. Für die Einführung des erweiterten Gleitzeitmodells ist es zwingend notwendig, dass ganze Gleitzeittage und „lange“ Wochenenden zum Abbau von Gutstunden zulässig sind. So dies nicht zulässig ist, ist „nur“ das bisherige Gleitzeitmodell möglich. Das neue Gleitzeitmodell muss nicht gewählt werden. Die Anzahl der ganzen Gleittage zu begrenzen, an denen Zeitguthaben verbraucht werden darf, ist/war in Gleitzeitvereinbarungen üblich. Aufgrund der Regelung des § 4b AZG, dass eine Ausdehnung auf 12 Normalarbeitsstunden nur zulässig ist, wenn Zeitguthaben ganztätig verbraucht werden kann, besteht nun eine gewisse Rechtsunsicherheit. Es ergibt sich nicht eindeutig, ob weiterhin eine Begrenzung von ganzen Arbeitstagen zulässig ist oder die Konsumierung aller entstandenen Zeitguthaben in Form von ganzen Tagen ermöglicht werden muss. 
  • Beschränkungen durch Kollektivverträge: Gelegentlich enthalten Kollektivverträge (z.B. KV für für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) für Gleitzeitvereinbarungen Obergrenzen (zB höchstens 10 Normalarbeitsstunden), die jedoch nun unter jenen Grenzen liegen, die durch die Arbeitszeitnovelle 2018 neu eingeführt wurden (zB 12 mögliche Normalarbeitsstunden). Es ist strittig, ob ein Kollektivvertrag eine gesetzliche Regelung derart beschränken kann, dass diese faktisch nicht möglich ist. 

 

  • Anordnungen von Überstunden: Durch die Arbeitszeitnovelle 2018 wird ausdrücklich festgehalten, dass alle vom Arbeitgeber angeordneten Arbeitsstunden, die über die Normalarbeitszeit von 8 bzw 40 Stunden hinausgehen, bereits zuschlagspflichtige Überstunden und kein Zeitguthaben sind (§ 4b Abs 5 AZG). Dh auch dann, wenn eine Normalarbeitszeit von 12 Stunden in einer Gleitzeitvereinbarung vereinbart wurde. Mit Anordnungen sollte der Arbeitgeber daher auch bei Gleitzeitvereinbarungen vorsichtig umgehen.
  • Zuschlagspflicht: Aufgrund der allgemeinen Zulässigkeit eines 12-Stunden-Tages besteht nun allenfalls der Bedarf, den Gleitzeitrahmen auszuweiten. Dabei sollten unbedingt die kollektivvertraglichen Sonderregelungen beachtet werden, die zu Zusatzkosten führen können. Kollektivverträge sehen für Arbeitsstunden ab 20:00 Uhr eine 100%ige Zuschlagspflicht und ab 22:00 zum Teil Nachtzuschläge vor. 
  • Wahlrecht: Arbeitnehmer können für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, frei wählen, ob die Abgeltung in Geld (Überstundenzuschlag) oder durch Zeitausgleich erfolgen soll. Es handelt sich hierbei um ein zwingendes Wahlrecht. Dieses Wahlrecht ist vor allem bei Arbeitnehmern mit einer All-In-Vereinbarung oder Überstundenpauschale kritisch. Da das AZG zwingend ist, besteht das Wahlrecht auf Zeitausgleich auch für All-In-Arbeitnehmer, obwohl die Überstunden bereits finanziell durch die Überstundenpauschale bzw das All-In-Entgelt abgegolten sind.

5.1. Mietrechtsnovelle für 2019 geplant!

Die Regierung kündigt ua für das Jahr 2019 eine Novelle des Mietrechtsgesetzes (MRG) und ein Mietrechtskonvent zu Fragen des Interessensausgleichs zwischen Mieter und Vermieter an. Die inhaltlichen Vorankündigungen sind sehr vage, jedoch werden ua Einschränkungen des Anwendungsbereiches des MRG, die Möglichkeit, Mietverträge kürzer als drei Jahre bei Sanierungen eines Wohnhauses abzuschließen oder ein degressiver Befristungsabschlag (höhere Abschläge für kürzere Befristungen) in Aussicht gestellt.

Wir werden Sie informiert halten!

5.2. Untervermietung der Mietwohnung an Touristen ein Kündigungsgrund?

Gesetzliche Grundlage: Der Vermieter kann einen Mieter ua dann kündigen, wenn der Mieter die Mietwohnung ganz oder teilweise an einen Dritten weitergibt (verwertet) und hierfür vom Dritten gegen eine im Vergleich zu dem vom Mieter zu entrichtenden Mietzins eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung bekommt (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG). 

Verwertung/Weitergabe: Nach Ansicht des OGH (7 Ob 189/17w) liegt eine „Verwertung“ auch dann vor, wenn eine Wohnung über eine Internet-Buchungsplattform ständig zur jederzeitigen tage-, wochen- oder monatsweisen Untervermietung angeboten und bei Nachfrage auch tatsächlich vermietet wird. Dies gilt auch, wenn die Untervermietung nicht ständig gelingt oder gerade im Zeitpunkt der Kündigung nicht erfolgt. 

Unverhältnismäßig hohen Gegenleistung: Für diese Beurteilung ist ein Vergleich zwischen 

• dem Entgelt, das der Hauptmieter vom Touristen für die kürzeste angebotenen Untervermietungsperiode (zB Buchung auch pro Tag) erhält und

• dem auf dieselbe Dauer heruntergerechneten Mietzins, den der Hauptmieter an den Vermieter zahlt sowie dem – jeweils auf dieselbe Dauer bezogenen – vom Hauptmieter gegenüber dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen, 

vorzunehmen. 

Fazit: Die Untervermietung an Touristen kann einen Kündigungsgrund darstellen. 

5.3. Vorsicht bei einseitigen Kündigungsverzichten: Gebührenfalle bei Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten

Aufgrund aktueller Rechtsprechung kommt es derzeit vermehrt zur Vorschreibung von Nachzahlungen bei Gebühren für Geschäftsräumlichkeiten. Dabei „stürzen“ sich Gebührenprüfer insbesondere auf Mietverträge, die einseitige Kündigungsverzichte der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten enthalten. Diese einseitigen Kündigungsverzichte werden in eine befristete Dauer „umgewandelt“ und die entsprechende Vertragsgebühren nachverrechnet.

Dazu im Detail:

  • Für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten ist eine Rechtsgeschäftsgebühr zu entrichten. Diese beträgt 1% der Bemessungsgrundlage (BMG).
  • Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit beträgt die BMG das 3-fache des Brutto-Jahresmietzins. 

Beispiel 1:

  • Die Bruttojahresmiete beträgt € 10.000,00. Das Mietverhältnis ist unbefristet.
  • Die BMG beträgt € 30.000,00 (3 * 10.000,00).
  • Die Gebühr beträgt € 300,00 (1% von 30.000,00).
  • Bei Mietverträgen auf bestimmte Zeit beträgt die BMG den der Vertragsdauer entsprechenden vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch den 18-fachen Jahreswert.

Beispiel 2:

  • Die Bruttojahresmiete beträgt € 10.000,00. Das Mietverhältnis ist auf 10 Jahre befristet.
  • Die BMG beträgt den 10-fachen Wert der Bruttojahresmiete: € 100.000,00 (10 * 10.000,00)
  • Die Gebühr beträgt € 1.000,00 (1% von 100.000,00).
  • Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem Kündigungsverzicht wird der Zeitraum des beidseitigen Kündigungsverzichtes als Mietvertrag auf bestimmte Zeit qualifiziert. Die Gebühr setzt sich zusammen aus:
    • der Gebühr für den Zeitraum des Kündigungsverzichtes und
    • der Gebühr für die unbestimmte Dauer.

Beispiel 3:

  • Die Bruttojahresmiete beträgt € 10.000,00. Das Mietverhältnis ist unbefristet. Es wurde ein beidseitiger Kündigungsverzicht für 10 Jahre vereinbart.
  • Die BMG beträgt
    • den 10-fachen Wert der Bruttojahresmiete für den Zeitraum des Kündigungsverzichtes: € 100.000,00 (10 * 10.000,00) und
    • den 3-fachen Wert der Bruttojahresmiete für die unbestimmte Vertragsdauer:    € 30.000,00 (3 * 10.000,00)
    • GESAMT: € 130.000,00

·      Die Gebühr beträgt € 1.300,00 (1% von 130.000,00).

 

Neue Verwaltungspraxis bei einseitigen Kündigungsverzichten des Mieters:

Die neue Verwaltungspraxis, die mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0040) bestätigt wurde, deutet in bestimmten Konstellationen unbefristet abgeschlossene Verträge mit einseitigen Kündigungsverzichten des Mieters in befristete Verträge um:

Bei einseitigem Kündigungsverzicht des Mieters wird ein Vertrag auf bestimmte Dauer angenommen, wenn der Vermieter in seinem Kündigungsrecht beschränkt ist und die Ausübung des Kündigungsrechtes unwahrscheinlich ist. Die Gebühr wird dann wie in Beispiel 3 berechnet.

Dies hat der VwGH in folgendem Fall bejaht:

Das Mietverhältnis war unbefristet. Der Mieter gab einen Kündigungsverzicht für 10 Jahre ab. Der Vermieter konnte nur aus den Gründen des § 1118 ABGB oder des § 30 Abs 2 MRG kündigen. Laut VwGH ist die Wahrscheinlichkeit der vereinbarten Kündigungsgründe im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Fall wurde die Kündigung des Vermieters als unwahrscheinlich angesehen und der Vertrag als ein vorerst (für die Dauer des einseitigen Kündigungsverzichtes) befristeter Vertrag qualifiziert. Dem zu Folge sind Vertragsgebühren iHv 1 % des 13-fachen der Bruttojahresmiete an Vertragsgebühren zu bezahlen. Ausgehend davon, dass aufgrund des einseitigen Kündigungsverzichtes ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit vorlag, wurde zunächst jedoch nur 1 % der 3-fachen Bruttojahresmiete vergebührt. Die Folge war eine Nachzahlung.

Achtung!

Aufgrund dieser neuen Verwaltungspraxis kann es zu Nachzahlungen kommen. Bei Abschluss neuer Mietverträge sollte die Gefahr einer Gebührenerhöhung bei einseitigem Kündigungsverzicht des Mieters im Hinterkopf behalten werden.


Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit 25.05.2018 in Kraft und schlug schon im Vorfeld hohe Wellen. Nicht nur Großunternehmen standen vor einer gewaltigen Aufgabe, auch oder gerade klein- und mittelständische Unternehmen waren und sind mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand konfrontiert, so sie ihre Datenverarbeitungen DSGVO-konform gestalten wollen.

Was hat sich geändert?

Das Bewusstsein in der Bevölkerung zum Bestehen ihrer Rechte wurde durch die DSGVO augenscheinlich erhöht. So konnte die Datenschutzbehörde (DSB) seit 25.05.2018 einen enormen Anstieg an Beschwerden verzeichnen. Es langten seit 25.05.2018 schon mehr Beschwerden bei der DSB ein (mehr als 750) als im gesamten Jahr 2017 (489). 

Weitere Daten der DSB seit Geltung der DSGVO:

  • Mehr als 60 amtswegige Prüfverfahren wurden eingeleitet (2017: 93).
  • Mehr als 250 „Data Breach Notifications“ (dh Meldungen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten) wurden gemeldet.
  • Mehr als 110 Verwaltungsstrafverfahren wurden anhängig gemacht.
  • In 4 Fällen wurden Verhaltensregeln beantragt.

Aufgrund des erhöhten datenschutzrechtlichen Bewusstseins in der Bevölkerung ist es für Unternehmen ratsam, sich auch weiterhin mit ihren Datenverarbeitungen auseinander zu setzen und diese möglichst DSGVO-konform zu gestalten. 

Erste aktuelle Entscheidungen der Datenschutzbehörde:

1. Zum Medienprivileg:

Journalistische Tätigkeiten von Medienunternehmen und Mediendienste werden durch das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) in weiten Teilen von der DSGVO ausgenommen.Ein auf einer Onlinediskussionsplattform registrierter User verlangte vom Betreiber dieser Plattform die Löschung seiner Postings. Da sich der Betreiber die Löschung verweigerte, wandte sich der User an die DSB. Diese wies seine Beschwerde mit der Begründung zurück, dass auch Internetdiskussionsforen vom Medienprivileg erfasst seien und die DSGVO, insbesondere das Recht auf Löschung der Daten, daher nicht anwendbar sei.  

2. Zur Benachrichtigung von Betroffenen bei verlorenen Daten:

Es ging ein Suchtmittelbuch verloren, in dem unverschlüsselte Daten (Name, körperlicher Gesundheitszustand, verabreichte Menge eines Suchtgifts) von Patienten enthalten waren. Der Verantwortlich informierte die Betroffenen nicht, da er der Meinung war, dass eine Zurückverfolgung auf die einzelne Person nur mit erheblichem Aufwand möglich sei. Die Datenschutzbehörde verpflichtete den Verantwortlichen zur Benachrichtigung der Betroffenen, da dass Suchtmittelbuch auch Gesundheitsdaten enthielt. Bei solchen Daten handelt es sich um eine besondere Kategorie von Daten und eine Verletzung hat ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge. 

 

 

3. Zur Benützung von GPS-Systemen bei Arbeitnehmern: 

In einem Firmenfahrzeug wurde ein GPS-System installiert. Für die Erlaubnis zur Verarbeitung der Daten holte der Verantwortliche die Einwilligung seiner Arbeitnehmer ein. Der Verantwortliche führte dabei ua Sicherheit des Firmeneigentums und erleichterte Abrechnung an. Die Datenschutzbehörde hatte Zweifel an der Freiwilligkeit der Einwilligung. Zudem wurden die Daten aus dem GPS 93 Tage gespeichert. Die Datenschutzbehörde sah durch das GPS-System keinen Vorteil für den Arbeitnehmer und ließ die Einwilligung im Anlassfall mangels Freiwilligkeit nicht als Erlaubnistatbestand zu. 

4. Zu vorformulierten Einwilligungserklärungen zu Marketingzwecken:

Die Datenschutzbehörde beurteilte 3 Aspekte einer vorformulierten Einwilligungserklärung zu Marketingzwecken als nicht DSGVO-konform:

  • DSGVO-konform ist die Freiwilligkeit nur, wenn frei entschieden werden kann, ob und in welcher Form man der Datenverarbeitung zustimmt. Der suggerierte Eindruck, dass nur bestimmt werden kann, durch welches Medium die Marketing-Zusendungen erhalten werden sollen, widerspricht den Kriterien der Freiwilligkeit und Verständlichkeit.
  • Die Einwilligungserklärung zu Marketingzwecken direkt über der Unterschrift für die Mitgliedschaftsanmeldung ist nicht DSGVO-konform, da der Eindruck erweckt wird, die Einwilligung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
  • Die Einwilligungserklärung darf nicht in einem unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit der Widerrufsmöglichkeit dargestellt werden, da hier der Eindruck der unzulässigen „opt-out-Lösung“ entsteht.

Am 20.11.2018 findet von 09:00 bis 17:00 Uhr das Praxisseminar zu "Arbeitsrecht für Führungskräfte" statt. Vermittelt werden die Grundlagen zum Arbeitsrecht sowie wichtige Neuerungen und Änderungen 2018, etwa die Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und ihre Auswirkungen auf bestehende Arbeitszeitmodelle, wie Gleitzeitvereinbarungen, All-In-Verträge und Überstundenzahlungen.

Hier der Link zum Folder