Newsletter 01/2019 - Unger Rechtsanwälte

 

1.1. Geoblocking-Verordnung – Erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel

Seit 03.12.2018 ist die Geoblocking-Verordnung anzuwenden. Bei Geoblocking handelt es sich meist um Beschränkungen und Sperren für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten. Die Verordnung ist nicht nur auf das Internet beschränkt. In der Praxis ergeben sich aber vor allem für den Onlinehandel weitreichende Änderungen. Im Detail siehe weiter unten.

1.2. Novelle zum Markenschutzgesetz (MarkSchG)

In Umsetzung der europäischen Markenrichtlinie aus 2015 novellierte der österreichische Gesetzgeber das Markenschutzgesetz (MarkSchG) mehrfach. Die letzte Novelle trat am 14.01.2019 in Kraft und brachte wesentliche Neuerungen mit sich. So ist nun ua die Registrierung neuer Markenformen und ein besserer Schutz gegen Produktpiraterie möglich. Im Detail siehe weiter unten.

1.3. UWG-Novelle zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Mit Ende Jänner 2019 tritt eine Novelle des UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft. Damit wird die EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen umgesetzt. Im Detail siehe weiter unten.

 

1.4. Neuer Feiertag für alle Arbeitnehmer? Regelung zum Karfreitag diskriminierend!

Die nationale Regelung, dass der Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Kirchen ein gesetzlicher Feiertag ist, stellt nach Ansicht des EuGH eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion dar. Im Detail siehe weiter unten.


 

Mit 01.07.2018 trat das 2. Erwachsenenschutzgesetz(BGBl I 59/2017) in Kraft. Im Vordergrund steht, dass die betroffene Person ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Ziel war es, die Autonomie von Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, zu erweitern. Die Novelle wird vom Prinzip der unbeschränkten Handlungsfähigkeit (Selbstbestimmung) trotz Vertretung (§§ 239 ff ABGB) getragen.

Das bisherige Dreisäulenmodell der Vertretungsarten (Vorsorgevollmacht, Angehörigenvertretung, Sachwalterschaft) wurde zu einem Viersäulenmodell ausgebaut:

  1. Vorsorgevollmacht, im Wesentlichen wie bisher.
  2. gewählte Erwachsenenvertretung (neu).
  3. gesetzliche Erwachsenenvertretung, als Erweiterung der bisherigen Angehörigenvertretung.
  4. gerichtliche Erwachsenenvertretung, entspricht im Wesentlichen der bisherigen Sachwalterschaft.

Terminologischen Anpassungen: Aus dem Sachwalterrecht wurde das Erwachsenenschutzrecht, unter das sämtliche Vertretungsarten fallen. Aus den „Sachwaltern“ wurden „Erwachsenenvertreter“. Der Begriff „behinderte Person“ wurde aufgegeben und es wird künftig von der volljährigen, der vertretenen oder auch der betroffenen Person gesprochen.

 

 

Neu eingeführt wurde auch die Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs 2 ABGB). Entscheidungsfähig ist, wer

  • die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen,
  • seinen Willen danach bestimmen und
  • sich entsprechend verhalten kann. 

Bei dieser Definition geht es um den konkreten Einzelfall zB Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung. Sie soll verdeutlichen, welche Fähigkeit für ein rechtserhebliches Verhalten mindestens erforderlich ist. Liegt die Entscheidungsfähigkeit vor, können sowohl die schutzberechtigte Person als auch der Vertreter, sofern diese Angelegenheit in den Wirkungsbereich des Vertreters fällt, gültige Rechtshandlungen vornehmen.


 

3.1. Neuer Feiertag für alle Arbeitnehmer? Regelung zum Karfreitag diskriminierend!

Rechtliche Grundlage zum Karfreitag: Nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ist der Karfreitag ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag. Arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen am Karfreitag, erhält er einen Feiertagszuschlag. Für Arbeitnehmer, die diesen Kirchen nicht angehören, ist dieser Tag ein „normaler“ Arbeitstag ohne Feiertagszuschlag. Siehe hierzu auch unseren Artikel: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Karfreitag.

Die Eckpunkt der Entscheidung des EuGH (Rs C-193/17):

  • Die nationale Regelung ist eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion. Es kommt zu einer unterschiedlichen Behandlung.
  • Damit einem Arbeitnehmer, der einer der relevanten Kirchen angehört, am Karfreitag ein Feiertag gewährt wird, muss dieser an diesem Tag keine bestimmte religiöse Pflicht erfüllen, sondern nur formal einer dieser Kirchen angehören. Es steht ihm somit frei, die auf diesen Feiertag entfallende Zeit nach seinem Belieben, zB zu Erholungs- oder Freizeitzwecken, zu nutzen.
  • So dieser Arbeitnehmer den Karfreitag nicht zu religiösen Zwecken, sondern „nur“ zu Erholungs- oder Freizeitzwecken nützt, unterscheidet sich diese Situation nicht von jener anderer Arbeitnehmer, die an einem Karfreitag gerne Zeit zur Erholung oder für Freizeitbeschäftigungen hätten, ohne dass ihnen allerdings ein entsprechender Feiertag zugutekommt.
  • Hat ein Arbeitnehmer, der einer der relevanten Kirchen angehört, am Karfreitag gearbeitet, so bekommt er auch dann seinen Feiertagszuschlag, wenn er gar keine Pflicht oder kein Bedürfnis verspürt hat, diesen religiösen Festtag feierlich zu nützen. Diese Situation unterscheidet sich ebenfalls nicht von jener anderer Arbeitnehmer, die am Karfreitag gearbeitet haben, ohne dass ihnen jedoch ein Feiertagszuschlag zugutekommt.
  • Ein Arbeitnehmer, der einer der relevanten Kirchen angehört, hat am Karfreitag einen Anspruch auf mindesten 24 Stunden Ruhezeit. Arbeitnehmer anderer Religionen, deren Feiertage nicht mit den im ARG vorgesehenen Feiertagen zusammenfallen, können sich grundsätzlich nur mit der im Rahmen der Fürsorgepflicht erteilten Zustimmung ihres Arbeitgebers von ihrer Arbeit entfernen, um die zu diesen Feiertagen gehörenden religiösen Riten nachkommen zu können; dies auch nicht für 24 Stunden, sondern nur für die Dauer, die zur Befolgung der bestimmten religiösen Riten notwendig ist. Ihnen wird auch kein zusätzlicher Feiertag gewährt.
  • Solange der Gesetzgeber keine Gleichbehandlung herstellt, müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern, die keiner dieser relevanten Kirchen angehören, das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zugestehen, sofern sie ihm vor diesem Tag ihren Wunsch mitgeteilt haben, am Karfreitag nicht zu arbeiten. Daraus folgt auch, dass ein Arbeitnehmer, der keiner der relevanten Kirchen angehört, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Feiertagszuschlag hat, wenn dieser seinem Ansuchen, am Karfreitag nicht zu arbeiten, nicht nachgekommen ist.

Fazit: Die nationale Regelung ist eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion. Solange diese Regelung nicht geändert wird, hat ein Arbeitgeber auch seinen anderen Arbeitnehmern ein Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern ihm diese mitgeteilt haben, an diesem Tag nicht arbeiten zu wollen. Lehnt der Arbeitgeber diesen „Wunsch nicht arbeiten zu wollen“ ab, so hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Feiertagszuschlag für die am Karfreitag erbrachte Arbeitsleistung.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber bis zum Karfreitag (19.04.2019) entsprechend handelt und eine Klarstellung schafft.

 

 

3.2. Erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen

Rechtliche Grundlage: § 26 Abs 8 AZG

Arbeitnehmer haben 1x/Monat Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeit-Aufzeichnungen, wenn sie diese nachweislich verlangen.

Entscheidung des OGH (9 ObA 103/18i):

Beim Anspruch des Arbeitnehmers auf kostenlose Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen handelt es sich um einen durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch gegen dessen Arbeitgeber. Dh es kann auch nur ein Verfahren gegen den Arbeitgeber auf bloße Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen geführt werden.

Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer formell vollständige Aufzeichnungen übermittelt. Dh die Aufzeichnungen haben sich auf den Arbeitnehmer und den geltend gemachten Zeitraum zu beziehen. Nur darauf hin werden die übermittelten Aufzeichnungen vom Gericht geprüft. Zusätzliche Angaben des Arbeitnehmers, wonach er zB an gewissen Tagen mehr Arbeit geleistet habe, als sein Arbeitgeber in den Arbeitszeit-Aufzeichnungen zugestehe, werden im bloßen Verfahren auf Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen nicht berücksichtigt.

Der Arbeitgeber kann den Übermittlungsanspruch erfüllen, wenn

  • die Arbeitszeit-Aufzeichnungen formell vollständig sind und
  • von ihm an den Arbeitnehmer übermittelt werden.

Die potentiell bestehenden weiteren Ansprüche des Arbeitnehmers (zB dass er über die Aufzeichnungen hinaus Arbeit erbracht hat, die bisher nicht abgegolten wurde) sind dann vom Arbeitnehmer in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.

Der Anspruch gilt auch für Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (mit 01.01.2015) abgeschlossen wurden, allerdings nur für die Abrechnungsperioden ab dem 01.01.2015.

 

3.3. Recht auf vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers bei Beleidigung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer?

Nein, urteilte der OGH (9 ObA 45/18k):

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er muss die Möglichkeit haben, die gewerberechtliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren sowie eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Aus dieser Funktion lässt sich aber noch keine Personalverantwortung gegenüber dem Arbeitnehmer ableiten, sodass sich die Ehrenbeleidung nicht im eigenverantwortlichen Wirkungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers verwirklicht hat.

Eine Ehrenbeleidung ist daher nicht dem Arbeitgeber, sondern dem gewerberechtlichen Geschäftsführer persönlich zuzurechnen und berechtigt den beleidigten Arbeitnehmer nicht zum vorzeitigen Austritt.


 

Seit 03.12.2018 ist die neue Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/ 302) anzuwenden. Ziel ist die Verhinderung von Diskriminierung bei Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Niederlassungsortes innerhalb der EU. Die Verordnung ist nicht nur auf das Internet beschränkt. In der Praxis ergeben sich aber vor allem für den Onlinehandel weitreichende Änderungen. Im „B2B“-Bereich gilt sie nur insoweit, als der kaufende Unternehmer ein Endverbraucher ist.

„Geoblocking“: Die als Geoblocking bekannte Praxis liegt vor, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen (zB Internetseiten und Apps) sperren oder beschränken. Geoblocking liegt auch dann vor, wenn Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten sowohl „online“ als auch „offline“ unterschiedliche AGB für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden.

Die wesentlichen Aspekte kompakt und übersichtlich zusammengefasst:

1. Zugang zur Homepage (und Apps etc)

Es muss der Zugang zur Homepage für alle Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten möglich sein. Es dürfen keine Sperren oder Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes seiner Niederlassung vorgenommen werden. Beispiel: Beschränkungen auf Grundlage der IP-Adresse sind unzulässig.

2. Zustimmung für länderspezifische Weiterleitung

Soll der Kunde automatisch von seiner ursprünglich angewählten Homepage (Apps etc) auf eine länderspezifische Homepage (zB bei mehrsprachigen Onlineshops) weitergeleitet werden, muss vorab seine Zustimmung eingeholt werden. Beispiel: Bei automatischer länderspezifischer Weiterleitung auf Grundlage der IP-Adresse.

Der Kunde muss nach seiner Zustimmung jederzeit zur ursprünglich angewählten Homepage (Apps etc) zurückkehren können.

3. Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

Es dürfen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen AGB aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes des Kunden verwendet werden. Unter AGB werden alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Nettoverkaufspreise verstanden. Diese Bestimmung gilt „online“ und „offline“, dh für Online-Shops und physische Geschäfte.

 

Es ist jedoch weiterhin nicht verboten, AGB zu verwenden, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.

4. Keine Diskriminierung iZm Zahlungen

Akzeptiert ein Händler eine bestimmte Zahlungsmethode, so muss er sicherstellen, dass er diese aus allen Mitgliedstaaten akzeptiert. Eine differenzierte Behandlung ist verboten, wenn

  • die Zahlung über elektronische Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie (zB Kreditkartenzahlung mit Visa) erfolgt,
  • die Authentifizierungsanforderungen der Zahlungsdiensterichtlinie erfüllt sind und
  • die Zahlung in einer Währung erfolgt, die der Händler akzeptiert.

5. Keine Lieferverpflichtung

Der Händler ist zwar verpflichtet, den Kaufvertrag mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kunden zu gleichen Bedingungen abzuschließen, jedoch gibt es keine Lieferverpflichtung in einen anderen Mitgliedstaat. Jeder Händler kann weiterhin sein Liefergebiet frei bestimmen. Händler sollten jedoch klar auf ihr Liefergebiet hinweisen.

6. Ausnahmen zulässig

Die Verordnung lässt allerdings für viele der erläuterten Bereiche Ausnahmen zu, sofern diese gerechtfertigt und/oder gewisse Anforderungen erfüllen.


 

Mit Ende Jänner 2019 trat die Novelle des UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft. Mit dieser Novelle wird die EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (RL (EU) Nr 943/2018) zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen umgesetzt.

1. „Geschäftsgeheimnis“

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

  • geheim ist, weil sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  • von wirtschaftlichem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  • durch entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen geheim gehalten wird.

2. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt werden. Dies ist zB dann der Fall, wenn das Geschäftsgeheimnis unbefugt kopiert wird, gegen eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen wird oder man das Geschäftsgeheimnis über eine dritte Person erfährt, die es rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, und man dies weiß oder unter den gegebenen Umständen wissen müsste, wobei dies auch für den Hersteller, Anbieter oder die In-Verkehr-bringende Person eines Produktes gilt.

3. Rechtmäßige(r) Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Ein Geschäftsgeheimnis kann hingegen ua zB verwendet werden,

  • mit Zustimmung des Inhabers
  • wenn das Geschäftsgeheimnis selbst unabhängig entdeckt oder geschaffen wurde (einschließlich Reverse Engineering)
  • wenn es gesetzlich erlaubt ist
  • zur Ausübung der freien Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und Medienfreiheit
  • zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung iVm einem beruflichen Fehlverhalten iZm dem Geschäftsgeheimnis zum Zweck des Schutzes des allgemeinen öffentlichen Interesses
  • zum Schutz eines gesetzlich anerkannten legitimen Interesses.

4. Rechtsbehelfe zusammengefasst

Klage kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses erheben, dies können auch Unternehmen sein. Wird ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig verletzt, so drohen folgende Ansprüche:

  • Unterlassungsanspruch (einschließlich Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung von Produkten)
  • Beseitigungsanspruch (Vernichten von verletzenden Produkten; statt der Vernichtung kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gegen eine angemessene Bezahlung der Herstellungskosten verlangen, dass ihm die Produkte überlassen werden)

 

  • Schadenersatz bei Verschulden
  • Herausgabe unlauterer Gewinne
  • Nutzungsentgelt als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens

Die Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers, längstens jedoch mit 6 Jahren.

5. Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren

Das Geschäftsgeheimnis ist in Gerichtsverfahren nur so weit offen zu legen als unbedingt notwendig, um es als Geschäftsgeheimnis und um eine Verletzung beurteilen zu können (§ 26h UWG). Zur Beurteilung kann auch ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt werden. Das Gericht hat darauf zu achten, dass der Verfahrensgegner oder Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten. Es besteht nur beschränkt Akteneinsicht (nur in sehr engem Ausmaß auf begründeten Antrag einer Partei, wenn dies für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist). Die Geheimhaltungspflicht der am Gerichtsverfahren Beteiligten gilt auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter.

6. Einstweilige Verfügungen

Zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse kann neben Unterlassung auch im Vorfeld eine einstweilige Verfügung beantragt werden, nämlich insbesondere

  • Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses
  • Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder Nutzens rechtsverletzender Produkte oder die Ausfuhr oder Lagerung solcher Produkte
  • Beschlagnahme rechtsverletzender Produkte oder Herausgabe

Als Alternative zu diesen Maßnahmen kann das Gericht aber auch den Erlag einer Sicherheit vorschreiben, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen soll.


 

In Umsetzung der europäischen Markenrichtlinie (RL (EU) Nr 2436/2015) wurde das österreichische Markenschutzgesetzes (MarkSchG) mehrfach novelliert. Die letzte Novelle trat am 14.01.2019 in Kraft und brachte einige wesentliche Neuerungen mit sich. Hier ein kurzer Überblick:

1. Registrierung neuer Markenformen möglich

Der Markenbegriff wurde erweitert. Eine Marke (das Zeichen) muss nunmehr nicht mehr nur mit graphischen Mitteln darstellbar sein, wie dies bisher erforderlich war. Dadurch können nun auch neue Markenformen angemeldet und registriert werden, wie insbesondere Multimediamarken, Positionsmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken oder Hologrammarken. Die Marke muss aber weiterhin geeignet sein

  • Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
  • bei der Anmeldung so dargestellt werden, dass der Schutzgegenstand der Marke klar und eindeutig bestimmbar ist.

2. Erweiterung der von der Registrierung ausgenommenen Zeichen

Bestimmte Zeichen dürfen nicht als Marke registriert werden, so zB Staatswappen oder sittenwidrige Zeichen. Neu hinzugekommen bzw angepasst wurden geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen. So sind nun auch Zeichen für traditionelle Bezeichnungen für Weine, traditionelle Spezialitäten und Sortenschutzrechte von der Registrierung als Marke ausgenommen.

3. Besserer Schutz von Produktpiraterie

Markeninhaber können ab sofort auch gegen Dritte vorgehen, die im geschäftlichen Verkehr Waren nach Österreich bringen, ohne die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Voraussetzung ist, dass die Waren (einschließlich ihrer Verpackung) aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in den wesentlichen Aspekten nicht von ihr zu unterscheiden ist. Dies betrifft insbesondere die Durchfuhr, Zwischenlagerung, etc. auch im Durchfuhrstaat selbst. Gelingt allerdings dem zollrechtlichen Anmelder oder Besitzer der Waren der Nachweis, dass der Markeninhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Bestimmungsland zu untersagen, so erlischt das Recht des Markeninhabers.

 

 

 

 

Besser geschützt werden nun auch Verpackungen, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise, etc, indem dem Markeninhaber weitere Untersagungsrechte eingeräumt werden.

4. Neue Widerspruchs- und Löschungsgründe

Ein Widerspruch gegen eine Markenregistrierung kann grundsätzlich (innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Registrierung der Marke) vom Inhaber einer älteren angemeldeten oder registrierten Marke erhoben werden. Der Widerspruch kann nunmehr auch auf

  • eine bekannte Marke, wenn die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird,
  • einer notorisch bekannten Marke nach Art 6bis PVÜ oder
  • eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe

 

5. Klage des Lizenznehmers nur mit Zustimmung des Markeninhabers

Wurde eine Lizenz an einer Marke eingeräumt, so kann der Lizenznehmer einen Dritten wegen einer Markenverletzung nur klagen, wenn der Markeninhaber dem zugestimmt hat. Der Inhaber einer ausschließlichen (exklusiven) Markenlizenz kann auch dann klagen, wenn der Markeninhaber nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst binnen angemessener Frist eine Klage einbringt.

Der Lizenznehmer kann einem Verfahren des Markeninhabers als Nebenintervenient beitreten.

gestützt werden.

Die Löschung einer registrierten Marke kann nun auch beantragt werden aufgrund

der Benutzung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe eines Unterlassungsanspruchs aus einem Urheber- oder Musterschutzrecht.


 

Der OGH entschied (nach Vorlage an den EuGH), dass ein (Online)Sparkonto kein Zahlungskonto ist. Ein Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (§ 4 Z 12 ZaDiG 2018). Nach Ansicht des EuGH und des OGH fällt ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff Zahlungskonto. Damit ist aber auch das Zahlungsdienstegesetz auf solche Konten nicht anwendbar.


 

8.1. Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) muss für die Verarbeitung von Daten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen darstellen (zB die Verarbeitung von Gesundheitsdaten) eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden, so nicht eine Ausnahme vorliegt.

Art 35 DS-GVO regelt, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen ist, dies insbesondere

  • wenn systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen,
  • bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder
  • bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Gemäß Art 35 Abs 4 und Abs 5 DSGVO kann die Datenschutzbehörde (DSB) jeweils eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen,

  • für die jedenfalls eine DSFA durchzuführen ist (Black-List)
  • für die keine DSFA durchzuführen ist (White-List).

Die DSB hat inzwischen zwei Verordnungen erlassen:

  • Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine DS-FA durchzuführen ist (DSFA-V) = Black-List
  • Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der DS-FA (DSFA-AV) = White-List

Zur Black-List (DSFA-V):

Eine DSFA ist durchzuführen bei

  • Führung von Bonitäts- und Anti-Betrugs-Datenbanken; Erstellen von Verhaltens- und Marketing-Profilen; Profiling für automatisierte Entscheidungsfindungen im Versicherungs-, Gesundheits-, Finanz- und Marketing-Sektor.
  • ausdrücklich genannten Verarbeitungstätigkeiten zur Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle von betroffenen Personen (zB Videoüberwachung öffentlicher Orte oder von Örtlichkeiten, die aufgrund des Kontrahierungszwanges oder des öffentlichen Interesses von jedermann betreten werden dürfen; Einsatz von Body Cams; etc)
  • Verarbeitungen von Daten mittels neuer Technologien oder organisatorischer Lösungen, insbesondere durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und die Verarbeitung biometrischer Daten.
  • Zusammenführung und/oder Abgleich von Datensätzen aus zwei oder mehreren Verarbeitungen, die zu unterschiedlichen Zwecken und/oder von verschiedenen Verantwortlichen durchgeführt wurden, im Rahmen einer Datenverarbeitung, die über die von einer betroffenen Person üblicherweise zu erwartenden Verarbeitungen hinausgeht, sofern durch die Anwendung von Algorithmen Entscheidungen getroffen werden können, welche die betroffene Person in erheblicher Weise beeinträchtigen (zB Nutzwertanalysen zur Prognose des künftigen Verhaltens der Betroffenen).
  • Verarbeitungsvorgänge im höchstpersönlichen Bereich von Personen, auch wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht.

Weiters ist eine DSFA durchzuführen, wenn zumindest zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (sensible Daten),
  • Umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten,
  • Erfassung von Standortdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes,
  • Verarbeitung von Daten schutzbedürftiger betroffener Personen (zB unmündige Minderjährige, Arbeitnehmer, psychisch Kranker, Asylwerber)
  • Zusammenführung und/oder Abgleich von Datensätzen aus zwei oder mehreren Verarbeitungen, die zu unterschiedlichen Zwecken und/oder von verschiedenen Verantwortlichen durchgeführt wurden, im Rahmen einer Datenverarbeitung, die über die von einer betroffenen Person üblicherweise zu erwartenden Verarbeitungen hinausgeht, sofern diese für Zwecke erfolgen, für welche nicht alle der zu verarbeitenden Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden.

 

Beispiel:

Ein Großunternehmen, dass die Glaubensbekenntnisse der Angestellten speichert, wird eine DSFA durchzuführen haben, da die Kriterien

  • der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien und
  • die Verarbeitung von Daten schutzbedürftiger Personen

erfüllt sind.

 

Achtung: Die Black-List ist nicht anzuwenden auf Datenverarbeitungen, die von der DSFA-AV (White-List) erfasst sind und in Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen, wenn eine Betriebsvereinbarung oder Zustimmung der Personalvertretung vorliegt.

Zur White-List (DSFA-AV):

Die White-List ist angelehnt an die (vor der Datenschutzreform geltende) Standard- und Musterverordnung und enthält eine Aufzählung von Datenverarbeitungen, für die keine DSFA durchzuführen ist. Darunter sind Verarbeitungstätigkeiten im Bereich

  • Kundenverwaltung, Rechnungswesen, Logistik und Buchführung
  • Personalverwaltung
  • Mitgliederverwaltung
  • Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke
  • Videoüberwachung privater Räumlichkeiten
  • Patienten- Klienten- Kundenverwaltung und Honorarabrechnung einzelner Ärzte, Gesundheitsdiensteanbieter und Apotheken
  • Rechts- und Beratungsberufe

 

8.2. In Deutschland wurde erstmals eine Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen fehlendem Auftragsverarbeitervertrages verhängt

Ein kleines Versandunternehmen wurde von der Hamburger Datenschutzbehörde aufgrund fehlendem Auftragsverarbeitervertrages mit einem spanischen Dienstleister aufgefordert, ein Bußgeld iHv € 5.000,00 samt € 250,00 Gebühren zu zahlen.

Zum Sachverhalt:

Das Unternehmen selbst wandte sich an die Behörde, da der spanische Dienstleister, trotz mehrfacher Aufforderung des Unternehmens, keinen Auftragsverarbeitervertrag übermittelte. Die Behörde erwiderte, dass die Pflicht zum Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrages den Verantwortlichen (dh das deutsche Unternehmen) und den Auftragsverarbeiter (dh den spanischen Dienstleister) treffe und das deutsche Unternehmen daher selbst einen entsprechenden Auftragsverarbeitervertrag verfassen und an den spanischen Dienstleister zur Unterzeichnung übermitteln müsse.

Dies lehnte das deutsche Unternehmen aufgrund der hohen Kosten der Verfassung und Übersetzung eines Auftragsverarbeitervertrages ab.

Die Behörde verhängte gegen das deutsche Unternehmen eine Geldstrafe iHv € 5.000,00 samt Gebührenersatz iHv € 250,00, da nach ihrer Ansicht schützenswerte Daten ohne Rechtsgrundlage an einen Auftragsverarbeiter übermittelt wurden. Erschwerend wirkte sich laut Behörde aus, dass diese Praxis aufrecht erhalten wurde, obwohl dem deutschen Unternehmen die Verarbeitungsprozesse beim spanischen Dienstleister nicht bekannt waren und es an einer Zusammenarbeit des deutschen Unternehmens mit der Behörde fehlte.

Der Strafbescheid war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig. Das deutsche Unternehmen kündigte bereits an, Widerspruch einzulegen.


Am 08.05.2019 findet von 09:00 bis 17:00 Uhr ein Fachseminar zu folgendem Thema statt: "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Konsequenzen der in Kraft getretenen Zahlungsdiensterichtlinie PSD II, erste Erfahrungen mit dem ZaDiG 2018, EBA Technische Regulierungsstandards, neue Dienste, VZKG u.v.a.m.

Hier der Link zum Folder