Mit dem IFG wurde ein über lange Zeit heiß diskutiertes Thema gesetzlich verankert. Von nun an sind das Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit bis auf wenige Ausnahmen Geschichte. Darüber hinaus sieht es eine proaktive Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse vor.
1. Hintergrund
Am 31. Jänner 2024 beschloss der Nationalrat das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) mit Zweidrittelmehrheit, am 15. Februar 2024 erfolgte der Beschluss des Bundesrates. Das IFG stellt einen Meilenstein im österreichischen Recht dar, denn mit ihm soll das Amtsgeheimnis größtenteils abgeschafft, und ein Informationsrecht gegen den Staat geschaffen werden. Darüber hinaus wird öffentlichen Stellen aufgetragen, von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse in allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen.
2. Inhalt des IFG
2.1 Proaktives Informationsrecht (§ 4 IFG)
Informationen von allgemeinem Interesse sind von
den Organen der Gesetzgebung,
den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen,
den ordentlichen Gerichten,
dem Rechnungshof und den Landesrechnungshöfen,
den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof,
dem Verfassungsgerichtshof,
der Volksanwaltschaft und den von den Ländern geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft,
in einer für jedermann zugänglichen Art, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet barrierefrei zu veröffentlichen.
Informationen von allgemeinem Interesse sind beispielsweise Studien, Gutachten, abgeschlossene Verträge, etc. Diese sind über ein eigens dafür einzurichtendes Informationsregister allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ausgenommen von der proaktiven Informationspflicht sind Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen. Weiters sind Gemeinden unter 5.000 Einwohnern von dieser Pflicht befreit.
2.2 Recht auf Zugang zu Informationen (§ 5 IFG)
Gemäß § 5 hat jedermann gegenüber den in § 4 genannten Einrichtungen (siehe oben) das Recht, dass ihm auf individuelle Anfrage der Zugang zu Informationen gewährt wird. Davon sind auch kleine Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern betroffen. Innerhalb einer 4-wöchigen Frist haben diese Einrichtungen die Anfragen zu beantworten. Ebenso müssen staatsnahe Unternehmen, Stiftungen, Fonds und die gesetzlichen Interessenvertretungen auf individuelle Anfrage Zugang zu Informationen gewähren.
2.3 Geheimhaltung (§ 6 IFG)
Informationen dürfen allerdings weiterhin nicht veröffentlicht werden, wenn sie der Geheimhaltung unterliegen. Im Bereich der Geheimhaltung besteht das das Amtsgeheimnis de facto weiter. Gründe für die Geheimhaltung sind etwa:
nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung
öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit.
erhebliche finanzielle Schäden.
Entscheidung befindet sich erst in Vorbereitung.
Interessen Dritter wiegen schwerer als das öffentliche Informationsinteresse.
2.4 Informationsbegehren, Frist, Informationserteilung (§§ 7-9 IFG)
Gemäß § 7 kann das Informationsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch, sowie in jeder technisch vorgesehenen Form beantragt werden. Dem Antragsteller kann eine schriftliche Ausführung des Antrages aufgetragen werden, wenn er entsprechend umfangreich ist.
Der Informationszugang ist ohne unnötigen Aufschub, aber spätestens binnen einer 8-wöchigen Frist (4 Wochen normale Frist + 4 Wochen Friststreckung ggf.) beim zuständigen Organ zu gewähren oder zu untersagen, sofern es sich um eine geheime Information handelt.
Die Informationen sind in der beantragten (schriftlich, mündlich, telefonisch etc.), oder sonst tunlichen Form zu erteilen und möglichst direkt zugänglich zu machen. Wenn ein Informationsrecht nur zum Teil besteht, ist dieses auch nur zum Teil zu gewähren. Informationen müssen nicht gegeben werden, wenn der Antrag offensichtlich schikanös erfolgt, oder die Tätigkeit des erteilenden Organs dadurch wesentlich beeinträchtigt würde.
2.5 Betroffene Dritte (§ 10 IFG)
Sofern die Informationserteilung in die Rechte von Dritten eingreift, sind diese vor Erteilung nach Tunlichkeit zu hören. Anhand dieser Anhörung wird dann entschieden, ob die Information erteilt werden darf, oder ob das Interesse des Dritten schwerer wiegt.
2.6 Bescheide, Gebühren (§§ 11, 12 IFG)
Anbringen, Anträge, Informationen und Bescheide nach dem IFG sind gemäß § 12 Abs 1 grundsätzlich von Gebühren befreit. Lediglich für einen Antrag auf Erlass eines Bescheides, der nicht schon von Gesetzes wegen erlassen wird, sind € 20 zu bezahlen.
2.7 Auskunftspflichtige Unternehmen (§ 14 IFG)
Staatsnahe Unternehmen, Stiftungen und Fonds, sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen sind, so wie kleine Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern verpflichtet, Informationen zu erteilen, die durch individuelle Anfragen gestellt werden. Es gelten die reguläre Frist von 4 Wochen zur Erteilung oder Verweigerung, sowie die Ausnahmefälle, in denen die Informationen nicht erteilt werden müssen (siehe oben).
3. Fazit
Das IFG normiert erstmals ein Informationsrecht gegenüber den staatlichen Behörden. Es markiert das Ende des vielkritisierten Amtsgeheimnisses. Die zwei großen Neuerungen des IFG sind die proaktive Informationspflicht, sowie das Recht auf Zugang zu Informationen. Ein Wermutstropfen bleibt die Ausnahme von der proaktiven Informationspflicht für kleine Gemeinden unter 5.000 Einwohnern.