Geldwäsche-Novelle zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)


Commercial Law , Business Law , Unternehmensrecht , Wirtschaftsrecht

Aufgrund der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) Nr 849/2015) zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung musste auch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) geändert werden. Darin sind nun Regelungen für Maßnahmen zur Ver-hinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten (§§ 365m bis 365z GewO 1994).

Die Regelungen traten mit 18.07.2017 in Kraft.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:

1. Anwendungsbereich:

Die Geldwäscheregelungen gelten für folgende Gewerbetreibende, und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens € 10.000,00 in bar tätigen oder entgegennehmen
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater für die Erbringung gewisser Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften (zB Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse, Ausübung der Funktion eines Treuhänders)
  • Versicherungsvermittler iZm Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck

2. Übersicht der Pflichten des Gewerbetreibenden:

Der Gewerbetreibende hat

  • ein Risikoprofil zu den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für seinen Gewerbebetrieb zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zB in Bezug auf

          o      seine Kunden

          o      Länder oder geografische Gebiete

          o      Produkte und Dienstleistungen

          o      Transaktionen oder Vertriebskanäle

  • über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verringerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Dh ua., dass interne Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, ua. zu

          o      Risikomanagement

          o      Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

          o      neue Produkte, Praktiken und Technologien

          o      Verdachtsmeldungen

          o      Aufbewahrung von Unterlagen

          o      interne Kontrolle und Überprüfung

          o      Benennung eines zuständigen Geldwäschebeauftragten

          auszuarbeiten sind. 

  • die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitarbeiter des Unternehmens/des Gewerbebetriebes zu überwachen. Dies kann an einen zuständigen Beauftragten delegiert werden.
  • seine Mitarbeiter ausreichend zu schulen.
  • über ein internes Meldesystem zu verfügen, über das seine Beschäftigten Verstöße gegen die Geldwäschebestimmungen intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.
  • Sorgfaltspflichten beim konkreten Geschäftsfall einzuhalten (siehe gleich unter Punkt 3.).

Dies in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Größe seines Unternehmens.

Achtung: Die Behörde überprüft die Umsetzung!

3. Sorgfaltspflichten im konkreten Geschäftsfall:

  • bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen iHv € 10.000,00 bzw € 15.000,00 oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird
  • bei Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Kunden
  • bei Zweifel an den Kunden-Identifikationsdaten

    sind bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einzuhalten, insbesondere:

  • Feststellung und Prüfung der Kundenidentität und des wirtschaftlichen Eigentümers inklusive PEP-Prüfung (dies betrifft politisch exponierte Personen, dh. Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, sowie deren Familienangehörige und nahestehende Personen): grundsätzlich vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion; zB durch amtliche Lichtbildausweise wie zB Reisepass, Personalausweis, Firmenbuchauszüge. Der Gewerbetreibende darf keine anonymen Geschäftsbeziehungen begründen.
  • Einholung von Informationen und Bewertung über den Zweck der geplanten Geschäftsbeziehung
  • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der abgewickelten Transaktionen: Ungewöhnliche Transaktionen und Vorgänge sind jedenfalls genauer zu beurteilen und zu untersuchen.
  • je nach Risikoeinstufung im konkreten Fall zusätzlich

         o      Einholung der Zustimmung der Führungsebene zu einer Geschäftsbeziehung

         o      Ermittlung der Herkunft des Vermögens oder der Gelder, die im Rahmen von

                 Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen eingesetzt werden

         o      verstärkte, fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem vom Gewerbetreibenden zu bewertenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere nach

  • dem Zweck der Geschäftsbeziehung,
  • der Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder dem Umfang der Transaktion sowie
  • die Regelmäßigkeit und Dauer der Geschäftsbeziehung.

4. Aufzeichnungs-, Aktualisierungs- und Aufbewahrungspflichten:

Unterlagen, Dokumente und Daten müssen aufbewahrt und regelmäßig aktualisiert werden. Diese sind auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

Sämtliche Dokumente und Daten sind 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufzubewahren. Dies gilt ebenso für Transaktionsbelege und -aufzeichnungen.

Danach sind die personenbezogenen Daten zu löschen, sofern keine längeren, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

5. Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle:

5.1. Bei Verdacht von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten. Alle verdächtigen Transaktionen müssen gemeldet werden. Transaktionen dürfen danach nur durchgeführt werden, so dies die Geldwäschemeldestelle gestattet.

Gutgläubige Meldungen haben keine nachteiligen Folgen.

Auch die prüfende Behörde kann melden.

5.2. Der Gewerbetreibende darf keine Informationen an den gemeldeten Kunden oder an Dritte weitergeben (Verbot der Informationsweitergabe). Die Verpflichtung ist auch auf das leitende Personal und die Angestellten zu überbinden. Von der Informationsweitergabe sind Kreditinstitute und Versicherungsvermittler zT ausgenommen.

6. Die Gewerbeordnung regelt zudem noch die Überbindung der Geldwäscheverpflichtungen auf Zweigstellen und Tochterunternehmen ua. in Drittstaaten. Geregelt ist auch der Informationsaustausch mit diesen.

7. Strafen und Folgen bei Verstößen:

Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zur 2-fachen Höhe der in Folge des Verstoßes erzielten Gewinne oder bis zu € 1 Mio.

Bei Versicherungsvermittlern droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des jährigen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten Jahresabschluss oder bis zu € 5 Mio.

Die Behörde kann zudem die Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde, veröffentlichen. Diese bleibt mind. 5 Jahre auf deren Homepage zugänglich.