1. Kann das Fotografieren seiner Nachbarn einen Kündigungsgrund darstellen?
Im ersten Fall entschied der OGH zur Frage, ob das Fotografieren eines Mieters seiner Nachbarn einen Kündigungsgrund iSd Mietrechtsgesetz (MRG) darstellen kann. Ein Mieter fotografierte mehrere seiner Nachbarn über einen längeren Zeitraum, so zB. die Familie eines Mieters mehr als 50-mal und andere Mieter beim Rasenmähen in Badebekleidung.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG setzt eine erhebliche Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus. Solch eine Störung liegt dann vor, wenn das Maß des Zumutbaren überschritten wird und diese objektiv geeignet ist, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden.
Schon die Vorinstanzen sahen darin schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mieter und gaben der Kündigung mit der Begründung statt, dass dies ein künftiges friedliches Zusammenleben nicht mehr erwarten lasse. Dieser Auffassung schloss sich der OGH in seiner Entscheidung (5Ob236/16s) an.
2. Kündigung des Mietvertrages per E-Mail nicht zulässig
Im zweiten Fall (8Ob102/16g) hatte der OGH zu klären, ob ein Mietvertrag wirksam per E-Mail gekündigt werden kann.
Gem § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH ist im Anwendungsbereich des MRG die bloße Textform ohne Unterschrift nur in jenen Fällen zulässig, in denen es um die Erfüllung von Informationspflichten geht.
Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes, wonach zum Schutz des Mieters und aus Gründen der Rechtssicherheit, die strengere Schriftform im Sinne der Unterschriftlichkeit erforderlich ist.
Die Kündigung per E-Mail, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist daher unwirksam.